65. Änderung des Artikels III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Artikel III Absatz 6 des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung in der Fassung der Resolution Nr. 221 des Gouverneursrates vom
25. August 1965, welcher also lautet
(Übersetzung)
Artikel III
Absatz 6. (a) Die Bank kann der Internationalen
Finanz-Corporation, einem Tochterinstitut
der Bank, für deren Anleihetätigkeit Darlehen
gewähren, sich an der Internationalen Finanz-
Corporation gewährten Darlehen beteiligen oder
die Garantie für solche Darlehen übernehmen.
Der ausstehende Gesamtbetrag an solchen Darlehen,
Beteiligungen und Garantien darf nicht erhöht
werden, wenn zum Zeitpunkt oder als
Folge einer derartigen Erhöhung der Gesamtbetrag
der von der genannten Corporation von
irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden
Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für
jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten
gezeichneten Kapitals und der Reserven
übersteigen würde.
(b) Die Bestimmungen des Artikels III Absatz
4 und 5 (c) und des Artikels IV Absatz 3
sind auf gemäß diesem Absatz zulässige Darlehen,
Beteiligungen und Garantien nicht anzuwenden.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Artikel III Absatz 6 für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 10. Feber 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorstehende Änderung des Artikels III des Abkommens über die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949, ist für alle Mitglieder am 17. Dezember
1965 in Kraft getreten.