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65_1966 AT

65. Änderung des Artikels III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Änderung des Artikels III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Nachdem der Artikel III Absatz 6 des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung in der Fassung der Resolution Nr. 221 des Gouverneursrates vom

25. August 1965, welcher also lautet

(Übersetzung)

Artikel III

Absatz 6. (a) Die Bank kann der Internationalen

Finanz-Corporation, einem Tochterinstitut

der Bank, für deren Anleihetätigkeit Darlehen

gewähren, sich an der Internationalen Finanz-

Corporation gewährten Darlehen beteiligen oder

die Garantie für solche Darlehen übernehmen.

Der ausstehende Gesamtbetrag an solchen Darlehen,

Beteiligungen und Garantien darf nicht erhöht

werden, wenn zum Zeitpunkt oder als

Folge einer derartigen Erhöhung der Gesamtbetrag

der von der genannten Corporation von

irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden

Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für

jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten

gezeichneten Kapitals und der Reserven

übersteigen würde.

(b) Die Bestimmungen des Artikels III Absatz

4 und 5 (c) und des Artikels IV Absatz 3

sind auf gemäß diesem Absatz zulässige Darlehen,

Beteiligungen und Garantien nicht anzuwenden.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Artikel III Absatz 6 für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 10. Feber 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorstehende Änderung des Artikels III des Abkommens über die Internationale Bank für

Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949, ist für alle Mitglieder am 17. Dezember

1965 in Kraft getreten.

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