65. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend die Sklaverei, und des Abänderungsprotokolls hiezu.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 150/1962 nachstehende Staaten die Erklärung
abgegeben, sich an das Übereinkommen,
betreffend die Sklaverei, vom 25. September 1926,
BGBl. Nr. 17/1928, gebunden zu erachten, dessen
Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt
worden war: Dohomey, Ghana, Guinea, Kongo
(Brazzaville), Senegal, Togo, Zentralafrikanische
Republik.
Weiters sind die nachstehenden Staaten dem
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, vom
25. September 1926 in der Fassung des Abänderungsprotokolls
vom 7. Dezember 1953, BGBl.
Nr. 183/1956, beigetreten: Algerien, Kuwait,
Madagaskar, Nepal, Tanganjika.
Sierra Leone hat die Erklärung abgegeben, sich
an das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei,
vom 25. September 1926 in der Fassung des Abänderungsprotokolls
vom 7. Dezember 1953 gebunden
zu erachten, dessen Anwendung bereits
vor der Erlangung der Unabhängigkeit auf sein
Gebiet ausgedehnt worden war.
Schließlich haben die nachstehenden Staaten als
Vertragsstaaten des Übereinkommens, betreffend
die Sklaverei, vom 25. September 1926 das Abänderungsprotokoll
vom 7. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 183/1956, angenommen: Belgien,
Frankreich, Guinea.