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65_1964 AT

65. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend die Sklaverei, und des Abänderungsprotokolls hiezu.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens, betreffend die Sklaverei, und des Abänderungsprotokolls hiezu.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 150/1962 nachstehende Staaten die Erklärung

abgegeben, sich an das Übereinkommen,

betreffend die Sklaverei, vom 25. September 1926,

BGBl. Nr. 17/1928, gebunden zu erachten, dessen

Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt

worden war: Dohomey, Ghana, Guinea, Kongo

(Brazzaville), Senegal, Togo, Zentralafrikanische

Republik.

Weiters sind die nachstehenden Staaten dem

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, vom

25. September 1926 in der Fassung des Abänderungsprotokolls

vom 7. Dezember 1953, BGBl.

Nr. 183/1956, beigetreten: Algerien, Kuwait,

Madagaskar, Nepal, Tanganjika.

Sierra Leone hat die Erklärung abgegeben, sich

an das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei,

vom 25. September 1926 in der Fassung des Abänderungsprotokolls

vom 7. Dezember 1953 gebunden

zu erachten, dessen Anwendung bereits

vor der Erlangung der Unabhängigkeit auf sein

Gebiet ausgedehnt worden war.

Schließlich haben die nachstehenden Staaten als

Vertragsstaaten des Übereinkommens, betreffend

die Sklaverei, vom 25. September 1926 das Abänderungsprotokoll

vom 7. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 183/1956, angenommen: Belgien,

Frankreich, Guinea.

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