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65_1963 AT

65. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesstraßengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesstraßengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Dezember 1962, G 16/62, das dem

Bundeskanzleramt am 21. März 1963 zugestellt

worden ist, Absatz 2 des § 28 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Vorschriften treten an

Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Kraft.

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