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65_1962 AT

65. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 13. Feber 1962

zugestellten Erkenntnis vom 14. Oktober 1961,

G 28/60-18, zu Recht erkannt

1. § 10 Abs. 3 lit. b letzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97, wird als

verfassungswidrig aufgehoben.

2. Diese Aufhebung wird mit dem Ablauf des

31. Dezember 1961 wirksam.

3. Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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