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65. Bundesgesetz: Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 157/1958, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 ist das Wort „beruflich" durch

das Wort „freiberuflich" zu ersetzen.

2. a) Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. die vertretungsbefugten Gesellschafter

einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich

haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft, sofern

diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1

bezeichneten Kammern sind und die betreffenden

Gesellschafter das 21. Lebensjahr vollendet

haben."

b) Im § 2 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten

„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/

1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der

vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen

Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden

vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,

sofern diese Gesellschaften

Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

sind und die betreffenden Gesellschafter das

21. Lebensjahr vollendet haben, ferner die Witwen,

für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb

nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

geführt wird;".

3. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen

als Z. 7 und 8 anzufügen

„7. Personen, die aus einer Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz

1938, BGBl. Nr. 2, eine

Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder

der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, sofern

die Rente (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)

bei unverheirateten Personen 550 S, bei

verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet,

für die Dauer eines solchen Rentenbezuges;

8. Angehörige der Orden und Kongregationen

der katholischen Kirche sowie Angehörige der

Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche

A.B. und H.B."

b) Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „sofern nicht

für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach

Abs. 1 vorliegt" durch die Worte „sofern nicht

der Ehegatte von der Pflichtversicherung gemäß

Abs. 1 Z. 4 bis 8 ausgenommen oder gemäß § 189

befreit ist" zu ersetzen.

4. a) Dem § 5 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Personen, die auf Grund der Eigenart

ihres Betriebes eine die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit

jeweils nur vorübergehend ausüben, genügt

es, wenn sie während der letzten 24 Kalendermonate

vor dem Ausscheiden mindestens 12 Kalendermonate

oder während der letzten fünf Kalenderjahre

vor dem Ausscheiden jährlich mindestens

drei Kalendermonate in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert

waren."

b) Dem § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb

des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen

Ehegattin) länger als drei Jahre fortgeführt

haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit

nach Abs. 1 die Pflichtversicherungszeiten,

die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene

Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz erworben hat oder bei früherem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung

der Witwe (des Witwers) erworbenen

Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen."

5. Im § 15 zweiter Satz sind die Worte „darauf

bezüglichen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide"

durch die Worte „erforderlichen

Steuerbescheide" zu ersetzen.

6. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit sind bei Berufsschullehrern, die

gemäß § 7 Z. 1 lit. f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

nur in der Kranken- und Unfallversicherung

teilversichert sind, die Einkünfte

aus der Beschäftigung als Berufsschullehrer gleichzuhalten."

7. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung

zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides

nach § 20 oder einer Aufforderung

zur Vorlage von Steuerbescheiden nach § 15

nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange

er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3, einen

Beitrag in der Höhe von 216 S monatlich,

soweit es sich aber um einen Pflichtversicherten

im Sinne des Abs. 1 lit. b handelt, in der Höhe

von 432 S monatlich zu leisten. Die Höhe der

Beitragsgrundlage nach § 17 wird hiedurch nicht

berührt."

b) Dem § 18 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Kommt der Pflichtversicherte seiner Vorlagepflicht

innerhalb von sechs Monaten ab Beginn

der Säumnis nach, so ermäßigt sich bei einer

Beitragsgrundlage von weniger als 2400 S der

Beitrag nach Abs. 2 auf das Eineinhalbfache des

Beitrages, der bei rechtzeitiger Erfüllung der

Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."

8. Im § 21 Abs. 4 ist das Wort „verschrieben"

durch das Wort „vorgeschrieben" zu ersetzen.

9. a) Die Bestimmung des § 43 erhält die Bezeichnung

„Abs. 1". Die Worte „oder in der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung"

in diesem Absatz haben zu entfallen.

b) Dem § 43 ist als Abs. 2 anzufügen

„(2) Der Rentenanspruch ruht für die Dauer

einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die

Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung begründet,

a) zur Gänze, sofern der für die gesamte bewirtschaftete

Fläche für Zwecke der Grundsteuer

ermittelte Meßbetrag den Betrag von

56 S erreicht oder übersteigt, sofern aber

dieser Meßbetrag den Betrag von 56 S nicht

erreicht, nur wenn die persönliche Arbeitsleistung

des Rentenberechtigten zur Aufrechterhaltung

der Wirtschaft nicht notwendig

ist;

b) mit 30 v. H. der Rente, wenn der für die

gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke

der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den

Betrag von 56 S nicht erreicht und die persönliche

Arbeitsleistung des Rentenberechtigten

zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft

notwendig ist."

10. a) Im § 62 Abs. 1 sind in Z. 3 nach dem

Wort „Zeiten" die Worte „vor dem 1. April

1959" einzufügen.

b) Im § 62 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten

„4. Zeiten, in denen der Versicherte im Zeitraum

vom 1. Jänner 1939 bis 9. Mai 1945 durch

verwaltungsbehördliche Maßnahmen auf Grund

der Anordnung über besondere Maßnahmen auf

dem Gebiete des Gewerberechtes in Österreich,

GBl. für das Land Österreich Nr. 387/1939, oder

auf Grund des Gesetzes über besondere Maßnahmen

auf dem Gebiete des Gewerberechtes,

GBl. für das Land Österreich Nr. 774/1939, oder

durch kriegswirtschaftliche verwaltungsbehördliche

Einzelmaßnahmen daran gehindert war,

seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der

Z. 1 fortzusetzen."

c) Dem § 62 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 4 gelten nur dann

als Ersatzzeiten, wenn die tatsächliche letzte Ausübung

der selbständigen Erwerbstätigkeit im

Sinne des Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Verhinderung

nicht um mehr als drei Jahre vorangeht

und diese Erwerbstätigkeit bereits drei Jahre ausgeübt

worden war."

d) Dem § 62 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Fallen in ein Kalenderjahr neben Ersatzzeiten

nach Abs. 1 Z. 1 auch andere Ersatzzeiten

nach Abs. 1, so sind diese für die Bemessung der

Leistungen wie Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1 zu

behandeln, wenn es für den Leistungswerber

günstiger ist."

11. a) Im § 65 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a und Z. 4" durch die Zitierung

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a, Z. 4 und § 19" zu ersetzen.

b) § 65 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die nach Abs. 3 Z. 1 und 2 für die Erfüllung

der Wartezeit erforderliche Mindestzahl

von Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 5,

a) im Falle des Abs. 3 Z. 1 innerhalb der

letzten 120 Kalendermonate,

b) im Falle des Abs. 3 Z. 2 innerhalb der

letzten 240 Kalendermonate

vor dem Stichtag (§ 59 Abs. 2) liegen."

c) Dem § 65 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Fallen in den Zeitraum der letzten 120

beziehungsweise 240 Kalendermonate vor dem

Stichtag (Abs. 4) Zeiten der nachstehend bezeichneten

Art, so verlängert sich der Zeitraum um

diese Zeiten

1. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen

der Versicherte im Gebiete der Republik

Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung

oder sonstige Kriegseinwirkung

daran gehindert war, seine selbständige

Erwerbstätigkeit im Sinne des §.62 Abs. 1

Z. 1 fortzusetzen;

2. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen

der Versicherte im Gebiete der Republik

Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht

daran gehindert war, seine

selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des

§ 62 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;

3. Zeiten vor dem 1. Jänner 1958, in denen

die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf

der verpachteten Berechtigung beruhte (§ 3

Abs. 1 Z. 3), sofern die Ausnahme von der

Pflichtversicherung nicht auch aus einem

anderen Grund gegeben gewesen wäre;

4. vor dem 1. Jänner 1958 gelegene Zeiten

des angezeigten Ruhens einer selbständigen

Erwerbstätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet

hätte, jeweils nur vorübergehend, mindestens

aber vier Monate im Kalenderjahr

ausgeübt wurde und bei der auch während

der Zeit des Ruhens der Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag der betreffenden

selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten

wurde;

5. nach dem 31. Dezember 1957 gelegene

Zeiten des angezeigten Ruhens (§ 3 Abs. 1

Z. 1) einer die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit,

die jeweils nur vorübergehend,

mindestens aber vier Monate im

Kalenderjahr ausgeübt wurde und bei der

auch während der Zeit des Ruhens der

Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag

der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit

bestritten wurde."

12. Dem § 66 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach § 65

Abs. 5, so verlängert er sich um diese Zeiten."

13. a) Im § 69 Abs. 3 Z. 2 hat die lit. a zu

lauten

„a) nach § 62 Abs. 1 Z. 1 der auf den Versicherungsmonat

entfallende Teil der für

die Bemessung der Einkommensteuer in

dem betreffenden Zeitraum herangezogenen

Einkünfte des Versicherten aus der in

§ 62 Abs. 1 Z. 1 angeführten Tätigkeit;".

b) Dem § 69 sind folgende Bestimmungen als

Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

in den Fällen des Abs. 3 Z. 1 lit. b

und Z. 2 lit. a Einkünfte aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1951 heranzuziehen, so sind die Einkünfte

aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit 6

und die Einkünfte aus der Zeit vom 1. Jänner

1947 bis 31. Dezember 1950 mit 2'4 zu vervielfachen.

(5) Die sich nach den Abs. 3 Z. 2 lit. a und

Abs. 4 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch

500 S nicht unterschreiten und 3600 S nicht überschreiten."

14. Im § 72 Abs. 2 lit. c sind nach dem Wort

„Erwerbstätigkeit" die Worte „beziehungsweise

das Gesellschaftsverhältnis" einzufügen.

15. § 75 hat zu lauten

„§ 75. Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb

des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

fortgeführt haben, sind für einen Anspruch

auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)rente die

Versicherungszeiten, die von diesem (dieser) in

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

während des Bestandes der Ehe erworben

worden sind oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes erworben worden

wären, den aus der eigenen Pensionsversicherung

der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten

hinzuzurechnen, wenn die Witwe

(der Witwer) den Betrieb länger als drei Jahre

fortgeführt hat. Das Erfordernis der dreijährigen

Fortführung entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt

des Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2

von der Pflichtversicherung ausgenommen war.

Wird die Witwen(Witwer)rente in Anspruch genommen,

so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten

des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen."

16. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe

nach dem Tode des versicherten Ehegatten, wenn

sie die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung

des verstorbenen Ehegatten begründet

hatte, nicht fortführt oder nicht länger als drei

Jahre fortgeführt hat und die ihr zustehende

Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit

des verstorbenen Ehegatten beziehungsweise

das betreffende Gesellschaftsverhältnis erloschen

ist. War die Witwe im Zeitpunkt des Todes des

Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der Pflichtversicherung

ausgenommen und nimmt sie die

Alters(Erwerbsunfähigkeits)rente für Witwen

nach § 75 in Anspruch, so steht ihr auf Grund

der gemäß § 75 hinzugerechneten Versicherungszeiten

des verstorbenen Ehegatten ein Anspruch

auf Witwenrente nicht zu."

17. § 89 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt

a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

600 S; dieser Richtsatz erhöht

sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen

Ehegatten) um 225 S und für jedes

Kind um 75 S, sofern diese Personen überwiegend

vom Rentenberechtigten erhalten

werden;

b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 600 S;

c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente

225 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, S 337'50."

18. § 97 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bund trägt

a) für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum

31. März 1959 25 v. H.,

b) für die Zeit vom 1. April 1959 bis zum

31. Dezember 1962 53 v. H.

der Ausgleichszulage."

19. a) § 161 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. der Rentenausschuß beziehungsweise, wenn

nach Abs. 2 mehrere Rentenausschüsse errichtet

werden, die Rentenausschüsse."

b) § 161 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Am Sitze der Versicherungsanstalt ist für

das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein

Rentenausschuß zu errichten. Durch die Satzung

der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden,

daß nach Bedarf auch mehrere Rentenausschüsse

am Sitze der Anstalt für das gesamte Gebiet der

Republik Österreich errichtet werden."

20. Im § 163 Abs. 5 letzter Satz sind die Worte

„der Rentenausschüsse" durch die Worte „des

Rentenausschusses (der Rentenausschüsse)" zu

ersetzen.

21. a) Im § 168 Abs. 2 sind die Worte „in den

Rentenausschüssen" durch die Worte „im Rentenausschuß

(in den Rentenausschüssen)" zu

ersetzen.

b) § 168 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Rentenausschuß (bei Errichtung

mehrerer Rentenausschüsse jeder Rentenausschuß)

besteht aus zwei Vertretern der Versicherten, die

nicht dem Vorstand angehören dürfen, und

einem vom Obmann bestimmten Bediensteten

der Anstalt."

22. Im § 172 Abs. 2 erster Halbsatz ist das

Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" zu ersetzen.

23. § 175 hat zu lauten

„Aufgaben des Rentenausschusses

(der Rentenausschüsse).

§ 175. (1) Dem Rentenausschuß (Den Rentenausschüssen)

obliegt die Feststellung der Leistungen

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Der Rentenausschuß (bei Errichtung

mehrerer Rentenausschüsse jeder Rentenausschuß)

kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt

beschließen, daß genau zu bezeichnende

Gruppen von Entscheidungsfällen,

sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der

Entscheidung des Rentenausschusses besteht, ohne

seine Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid

entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Rentenausschusses

(der Rentenausschüsse) ist Einstimmigkeit

erforderlich.

(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des

Rentenausschusses zustande, so steht die Entscheidung

dem Vorstand der Versicherungsanstalt

zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung

der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe

abzutreten ist.

(5) Der Rentenausschuß kann den Antrag auf

Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein solches

gesetzlich vorgesehen ist, stellen. Über den

Antrag entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und

über die Beschlußfassung des Rentenausschusses

(der Rentenausschüsse) sowie über die Ausfertigung

seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung

der Anstalt zu bestimmen."

24. Im § 178 Abs. 2 sind nach dem Wort

„kann" die Worte „nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger"

einzufügen.

25. Im § 189 erster Satz sind die Worte

„31. Dezember 1958" durch die Worte „31. Dezember

1959" zu ersetzen.

26. a) Im § 191 Abs. 1 sind die Worte „31. Dezember

1958" durch die Worte „31. Dezember

1959" zu ersetzen.

b) Im § 191 Abs. 2 haben die Worte „mit dem

Ende der Verpachtung. Sie endet ferner" zu entfallen.

27. a) § 193 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, bei denen die Voraussetzung

der Erreichung der Altersgrenze (§ 72 Abs. 1)

und die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2

gegeben sind, haben Anspruch auf eine Übergangsaltersrente,

wenn sie die Voraussetzung des

§ 72 Abs. 2 bereits vor dem 1. Juli 1958 als

dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des

Zweiten Teiles über die Leistungen (§ 204 Abs. 2

lit. b) erfüllt haben und in den letzten 240 Kalendermonaten,

welche der Erreichung der Altersgrenze

oder der später erfolgten Aufgabe der

selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar vorangegangen

sind, Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer

von 180 Kalendermonaten nachweisen.

Bei Witwen, die den Betrieb des verstorbenen

Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt und

diese Fortführung vor dem 1. Juli 1958 aufgegeben

haben, sind hiebei die Zeiten des Ehegatten

nach Abs. 3 und die Zeiten der Fortführung

des Betriebes durch die Witwe zusammenzurechnen.

Der Anspruch auf Übergangsaltersrente

ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem

1. Juli 1958 und dem Zeitpunkt der Antragstellung

Beitragszeiten liegen. Der Anfall einer

Übergangsaltersrente schließt den Anspruch auf

die Altersrente (§ 72) aus."

b) Im § 193 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten

„Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli

1958 eingetreten, so haben beim Zutreffen

der entsprechenden besonderen Voraussetzungen

gemäß § 77 beziehungsweise § 78 und

§ 79 die Witwe (der Witwer) Anspruch auf eine

Übergangswitwen(witwer)rente und die Waisen

Anspruch auf Übergangswaisenrenten, wenn

a) für die verstorbene Person in einem Zeitraum

von 120 Kalendermonaten unmittelbar

vor dem Zeitpunkt, in dem die Altersgrenze

erreicht wurde oder erreicht worden

wäre, oder unmittelbar vor der später erfolgten

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer

von 60 Kalendermonaten nachgewiesen

werden, oder

b) für die verstorbene -Person in einem Zeitraum

von 120 Kalendermonaten unmittelbar

vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in

der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten

nachgewiesen werden und im Falle der

Ubergangswitwen(witwer)rente die Witwe

(der Witwer) im Zeitpunkte der Antragstellung

für mindestens drei unmündige

waisenrentenberechtigte Kinder zu sorgen

hat, oder

c) im Falle der Übergangswitwenrente für

die verstorbene Person in einem Zeitraum

von 240 Kalendermonaten unmittelbar vor

dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer

von 180 Kalendermonaten nachgewiesen

werden und die Witwe im Zeitpunkte

der Antragstellung das 40. Lebensjahr

vollendet hat oder an diesem Tag ein

waisenrentenberechtigtes Kind hat."

c) Im § 193 sind nach dem Abs. 2 folgende

Abs. 3 und 4 einzufügen

„(3) Auf die Mindestdauer nach Abs. 1 oder 2

zählen

a) vor dem Wirksamkeitsbeginn des Zweiten

Teiles über die Leistungen (§ 204 Abs. 2

lit. b) gelegene Beitragszeiten nach § 61

Abs. 1;

b) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nach § 62 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6;

c) Zeiten der Verhinderung an einer solchen

Erwerbstätigkeit aus einem der in § 62

Abs. 1 Z. 2 bis 4 und Abs. 2 bezeichneten

Gründe.

(4) § 65 Abs. 5 gilt entsprechend."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

„Abs. 5".

28. § 195 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Bemessung der Übergangsrenten

mit Ausnahme der Übergangsrenten nach § 193

Abs. 5 gelten die für die Bemessung der Renten

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

sonst geltenden Vorschriften mit der

Maßgabe, daß

a) für die Ermittlung der Bemessungszeit die

letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahre

der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

(§ 193) in Betracht kommen,

b) die Bemessungsgrundlage den Betrag von

1400 S monatlich nicht übersteigen darf,

und

c) die im § 193 Abs. 3 genannten Zeiten als

Versicherungszeiten gelten."

29. § 196 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Auf die Übergangsrenten sind außer den

nach § 195 anzuwendenden Bestimmungen auch

noch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 33

bis 57, 63, 64, 70 und 71 über Leistungsansprüche

aus der Pensionsversicherung entsprechend anzuwenden.

Bei der Anwendung der Bestimmungen

der §§ 64 und 71 gelten die im § 193 Abs. 3

genannten Zeiten als Versicherungszeiten.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des

§ 62 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 sowie des § 85

Abs. 1 dritter Satz hat bei Übergangsrenten an

Stelle des Stichtages der Tag der Antragstellung

zu treten."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

30. a) Im § 200 Abs. 1 sind im eisten Satz

die Worte „Beitrag von der Rente" durch die

Worte „Beitrag von der Rente (Grundbetrag

und Steigerungsbeträge)" zu ersetzen.

b) Im § 200 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

des ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu

ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen

„das gleiche gilt, wenn der Versicherte seinen

Wohnsitz schon vor dem Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung verlegt hat."

Artikel II.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958

und BGBl. Nr. 293/1958, wird wie folgt abgeändert

Im § 7 Z. 1 ist folgende Bestimmung als lit. f

einzufügen

„f) die Berufsschullehrer, die auf Grund der

ihrem Lehrfach entsprechenden selbständigen

Erwerbstätigkeit Mitglieder einer

Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder

Gesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2

Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

sind, wenn sie

aa) in ihrer Beschäftigung als Berufsschullehrer

eine Lehrverpflichtung von

weniger als 24 Stunden wöchentlich

haben,

bb) nicht von der Pflichtversicherung nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

aus einem

anderen Grund als dem im § 3 Abs. 1

Z. 5 des bezogenen Gesetzes genannten

ausgenommen sind und

cc) nicht auf Grund einer anderen Beschäftigung

der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung nach dem

vorliegenden Bundesgesetz unterliegen;".

Artikel III.

(1) Dieses Bunde6gesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, rückwirkend

am 1. Jänner 1958 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen

des Art. I Z. 9 bis 16 und

27 bis 29;

b) mit dem 1. April 1959 die Bestimmungen

des Art. I Z. 5 bis 7, 17, 18 und des

Art. II.

(3) Auf Renten nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, die bis

zum Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

bereits zuerkannt wurden, sind die leistungsrechtlichen

Bestimmungen des Art. I Z. 9

bis 13, 15, 16 und 27 bis 29 nur auf Antrag

des Rentenberechtigten anzuwenden; dieser Antrag

muß bei sonstigem Verlust des sich aus der

Änderung der leistungsrechtlichen Bestimmungen

ergebenden Leistungsanspruches bis zum 30. Juni

1960 gestellt werden.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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