65. Bundesgesetz: Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 157/1958, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 ist das Wort „beruflich" durch
das Wort „freiberuflich" zu ersetzen.
2. a) Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten
„2. die vertretungsbefugten Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich
haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, sofern
diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1
bezeichneten Kammern sind und die betreffenden
Gesellschafter das 21. Lebensjahr vollendet
haben."
b) Im § 2 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten
„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/
1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der
vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden
vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,
sofern diese Gesellschaften
Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sind und die betreffenden Gesellschafter das
21. Lebensjahr vollendet haben, ferner die Witwen,
für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb
nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
geführt wird;".
3. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen
als Z. 7 und 8 anzufügen
„7. Personen, die aus einer Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz
1938, BGBl. Nr. 2, eine
Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder
der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, sofern
die Rente (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)
bei unverheirateten Personen 550 S, bei
verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet,
für die Dauer eines solchen Rentenbezuges;
8. Angehörige der Orden und Kongregationen
der katholischen Kirche sowie Angehörige der
Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche
A.B. und H.B."
b) Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „sofern nicht
für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach
Abs. 1 vorliegt" durch die Worte „sofern nicht
der Ehegatte von der Pflichtversicherung gemäß
Abs. 1 Z. 4 bis 8 ausgenommen oder gemäß § 189
befreit ist" zu ersetzen.
4. a) Dem § 5 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Bei Personen, die auf Grund der Eigenart
ihres Betriebes eine die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit
jeweils nur vorübergehend ausüben, genügt
es, wenn sie während der letzten 24 Kalendermonate
vor dem Ausscheiden mindestens 12 Kalendermonate
oder während der letzten fünf Kalenderjahre
vor dem Ausscheiden jährlich mindestens
drei Kalendermonate in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert
waren."
b) Dem § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb
des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen
Ehegattin) länger als drei Jahre fortgeführt
haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit
nach Abs. 1 die Pflichtversicherungszeiten,
die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene
Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz erworben hat oder bei früherem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung
der Witwe (des Witwers) erworbenen
Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen."
5. Im § 15 zweiter Satz sind die Worte „darauf
bezüglichen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide"
durch die Worte „erforderlichen
Steuerbescheide" zu ersetzen.
6. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit sind bei Berufsschullehrern, die
gemäß § 7 Z. 1 lit. f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
nur in der Kranken- und Unfallversicherung
teilversichert sind, die Einkünfte
aus der Beschäftigung als Berufsschullehrer gleichzuhalten."
7. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung
zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides
nach § 20 oder einer Aufforderung
zur Vorlage von Steuerbescheiden nach § 15
nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange
er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3, einen
Beitrag in der Höhe von 216 S monatlich,
soweit es sich aber um einen Pflichtversicherten
im Sinne des Abs. 1 lit. b handelt, in der Höhe
von 432 S monatlich zu leisten. Die Höhe der
Beitragsgrundlage nach § 17 wird hiedurch nicht
berührt."
b) Dem § 18 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Kommt der Pflichtversicherte seiner Vorlagepflicht
innerhalb von sechs Monaten ab Beginn
der Säumnis nach, so ermäßigt sich bei einer
Beitragsgrundlage von weniger als 2400 S der
Beitrag nach Abs. 2 auf das Eineinhalbfache des
Beitrages, der bei rechtzeitiger Erfüllung der
Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."
8. Im § 21 Abs. 4 ist das Wort „verschrieben"
durch das Wort „vorgeschrieben" zu ersetzen.
9. a) Die Bestimmung des § 43 erhält die Bezeichnung
„Abs. 1". Die Worte „oder in der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung"
in diesem Absatz haben zu entfallen.
b) Dem § 43 ist als Abs. 2 anzufügen
„(2) Der Rentenanspruch ruht für die Dauer
einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die
Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung begründet,
a) zur Gänze, sofern der für die gesamte bewirtschaftete
Fläche für Zwecke der Grundsteuer
ermittelte Meßbetrag den Betrag von
56 S erreicht oder übersteigt, sofern aber
dieser Meßbetrag den Betrag von 56 S nicht
erreicht, nur wenn die persönliche Arbeitsleistung
des Rentenberechtigten zur Aufrechterhaltung
der Wirtschaft nicht notwendig
ist;
b) mit 30 v. H. der Rente, wenn der für die
gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke
der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den
Betrag von 56 S nicht erreicht und die persönliche
Arbeitsleistung des Rentenberechtigten
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft
notwendig ist."
10. a) Im § 62 Abs. 1 sind in Z. 3 nach dem
Wort „Zeiten" die Worte „vor dem 1. April
1959" einzufügen.
b) Im § 62 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten
„4. Zeiten, in denen der Versicherte im Zeitraum
vom 1. Jänner 1939 bis 9. Mai 1945 durch
verwaltungsbehördliche Maßnahmen auf Grund
der Anordnung über besondere Maßnahmen auf
dem Gebiete des Gewerberechtes in Österreich,
GBl. für das Land Österreich Nr. 387/1939, oder
auf Grund des Gesetzes über besondere Maßnahmen
auf dem Gebiete des Gewerberechtes,
GBl. für das Land Österreich Nr. 774/1939, oder
durch kriegswirtschaftliche verwaltungsbehördliche
Einzelmaßnahmen daran gehindert war,
seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der
Z. 1 fortzusetzen."
c) Dem § 62 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 4 gelten nur dann
als Ersatzzeiten, wenn die tatsächliche letzte Ausübung
der selbständigen Erwerbstätigkeit im
Sinne des Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Verhinderung
nicht um mehr als drei Jahre vorangeht
und diese Erwerbstätigkeit bereits drei Jahre ausgeübt
worden war."
d) Dem § 62 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Fallen in ein Kalenderjahr neben Ersatzzeiten
nach Abs. 1 Z. 1 auch andere Ersatzzeiten
nach Abs. 1, so sind diese für die Bemessung der
Leistungen wie Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1 zu
behandeln, wenn es für den Leistungswerber
günstiger ist."
11. a) Im § 65 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a und Z. 4" durch die Zitierung
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a, Z. 4 und § 19" zu ersetzen.
b) § 65 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die nach Abs. 3 Z. 1 und 2 für die Erfüllung
der Wartezeit erforderliche Mindestzahl
von Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 5,
a) im Falle des Abs. 3 Z. 1 innerhalb der
letzten 120 Kalendermonate,
b) im Falle des Abs. 3 Z. 2 innerhalb der
letzten 240 Kalendermonate
vor dem Stichtag (§ 59 Abs. 2) liegen."
c) Dem § 65 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Fallen in den Zeitraum der letzten 120
beziehungsweise 240 Kalendermonate vor dem
Stichtag (Abs. 4) Zeiten der nachstehend bezeichneten
Art, so verlängert sich der Zeitraum um
diese Zeiten
1. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen
der Versicherte im Gebiete der Republik
Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung
oder sonstige Kriegseinwirkung
daran gehindert war, seine selbständige
Erwerbstätigkeit im Sinne des §.62 Abs. 1
Z. 1 fortzusetzen;
2. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen
der Versicherte im Gebiete der Republik
Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht
daran gehindert war, seine
selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 62 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;
3. Zeiten vor dem 1. Jänner 1958, in denen
die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf
der verpachteten Berechtigung beruhte (§ 3
Abs. 1 Z. 3), sofern die Ausnahme von der
Pflichtversicherung nicht auch aus einem
anderen Grund gegeben gewesen wäre;
4. vor dem 1. Jänner 1958 gelegene Zeiten
des angezeigten Ruhens einer selbständigen
Erwerbstätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet
hätte, jeweils nur vorübergehend, mindestens
aber vier Monate im Kalenderjahr
ausgeübt wurde und bei der auch während
der Zeit des Ruhens der Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag der betreffenden
selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten
wurde;
5. nach dem 31. Dezember 1957 gelegene
Zeiten des angezeigten Ruhens (§ 3 Abs. 1
Z. 1) einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit,
die jeweils nur vorübergehend,
mindestens aber vier Monate im
Kalenderjahr ausgeübt wurde und bei der
auch während der Zeit des Ruhens der
Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag
der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit
bestritten wurde."
12. Dem § 66 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach § 65
Abs. 5, so verlängert er sich um diese Zeiten."
13. a) Im § 69 Abs. 3 Z. 2 hat die lit. a zu
lauten
„a) nach § 62 Abs. 1 Z. 1 der auf den Versicherungsmonat
entfallende Teil der für
die Bemessung der Einkommensteuer in
dem betreffenden Zeitraum herangezogenen
Einkünfte des Versicherten aus der in
§ 62 Abs. 1 Z. 1 angeführten Tätigkeit;".
b) Dem § 69 sind folgende Bestimmungen als
Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
in den Fällen des Abs. 3 Z. 1 lit. b
und Z. 2 lit. a Einkünfte aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1951 heranzuziehen, so sind die Einkünfte
aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit 6
und die Einkünfte aus der Zeit vom 1. Jänner
1947 bis 31. Dezember 1950 mit 2'4 zu vervielfachen.
(5) Die sich nach den Abs. 3 Z. 2 lit. a und
Abs. 4 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch
500 S nicht unterschreiten und 3600 S nicht überschreiten."
14. Im § 72 Abs. 2 lit. c sind nach dem Wort
„Erwerbstätigkeit" die Worte „beziehungsweise
das Gesellschaftsverhältnis" einzufügen.
15. § 75 hat zu lauten
„§ 75. Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb
des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)
fortgeführt haben, sind für einen Anspruch
auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)rente die
Versicherungszeiten, die von diesem (dieser) in
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
während des Bestandes der Ehe erworben
worden sind oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes erworben worden
wären, den aus der eigenen Pensionsversicherung
der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten
hinzuzurechnen, wenn die Witwe
(der Witwer) den Betrieb länger als drei Jahre
fortgeführt hat. Das Erfordernis der dreijährigen
Fortführung entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt
des Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2
von der Pflichtversicherung ausgenommen war.
Wird die Witwen(Witwer)rente in Anspruch genommen,
so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten
des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen."
16. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe
nach dem Tode des versicherten Ehegatten, wenn
sie die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung
des verstorbenen Ehegatten begründet
hatte, nicht fortführt oder nicht länger als drei
Jahre fortgeführt hat und die ihr zustehende
Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit
des verstorbenen Ehegatten beziehungsweise
das betreffende Gesellschaftsverhältnis erloschen
ist. War die Witwe im Zeitpunkt des Todes des
Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der Pflichtversicherung
ausgenommen und nimmt sie die
Alters(Erwerbsunfähigkeits)rente für Witwen
nach § 75 in Anspruch, so steht ihr auf Grund
der gemäß § 75 hinzugerechneten Versicherungszeiten
des verstorbenen Ehegatten ein Anspruch
auf Witwenrente nicht zu."
17. § 89 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt
a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
600 S; dieser Richtsatz erhöht
sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen
Ehegatten) um 225 S und für jedes
Kind um 75 S, sofern diese Personen überwiegend
vom Rentenberechtigten erhalten
werden;
b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 600 S;
c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente
225 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, S 337'50."
18. § 97 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bund trägt
a) für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum
31. März 1959 25 v. H.,
b) für die Zeit vom 1. April 1959 bis zum
31. Dezember 1962 53 v. H.
der Ausgleichszulage."
19. a) § 161 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. der Rentenausschuß beziehungsweise, wenn
nach Abs. 2 mehrere Rentenausschüsse errichtet
werden, die Rentenausschüsse."
b) § 161 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Am Sitze der Versicherungsanstalt ist für
das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein
Rentenausschuß zu errichten. Durch die Satzung
der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden,
daß nach Bedarf auch mehrere Rentenausschüsse
am Sitze der Anstalt für das gesamte Gebiet der
Republik Österreich errichtet werden."
20. Im § 163 Abs. 5 letzter Satz sind die Worte
„der Rentenausschüsse" durch die Worte „des
Rentenausschusses (der Rentenausschüsse)" zu
ersetzen.
21. a) Im § 168 Abs. 2 sind die Worte „in den
Rentenausschüssen" durch die Worte „im Rentenausschuß
(in den Rentenausschüssen)" zu
ersetzen.
b) § 168 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Rentenausschuß (bei Errichtung
mehrerer Rentenausschüsse jeder Rentenausschuß)
besteht aus zwei Vertretern der Versicherten, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen, und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
der Anstalt."
22. Im § 172 Abs. 2 erster Halbsatz ist das
Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" zu ersetzen.
23. § 175 hat zu lauten
„Aufgaben des Rentenausschusses
(der Rentenausschüsse).
§ 175. (1) Dem Rentenausschuß (Den Rentenausschüssen)
obliegt die Feststellung der Leistungen
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Der Rentenausschuß (bei Errichtung
mehrerer Rentenausschüsse jeder Rentenausschuß)
kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt
beschließen, daß genau zu bezeichnende
Gruppen von Entscheidungsfällen,
sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der
Entscheidung des Rentenausschusses besteht, ohne
seine Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid
entschieden werden.
(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Rentenausschusses
(der Rentenausschüsse) ist Einstimmigkeit
erforderlich.
(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des
Rentenausschusses zustande, so steht die Entscheidung
dem Vorstand der Versicherungsanstalt
zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung
der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe
abzutreten ist.
(5) Der Rentenausschuß kann den Antrag auf
Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein solches
gesetzlich vorgesehen ist, stellen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt.
(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und
über die Beschlußfassung des Rentenausschusses
(der Rentenausschüsse) sowie über die Ausfertigung
seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung
der Anstalt zu bestimmen."
24. Im § 178 Abs. 2 sind nach dem Wort
„kann" die Worte „nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger"
einzufügen.
25. Im § 189 erster Satz sind die Worte
„31. Dezember 1958" durch die Worte „31. Dezember
1959" zu ersetzen.
26. a) Im § 191 Abs. 1 sind die Worte „31. Dezember
1958" durch die Worte „31. Dezember
1959" zu ersetzen.
b) Im § 191 Abs. 2 haben die Worte „mit dem
Ende der Verpachtung. Sie endet ferner" zu entfallen.
27. a) § 193 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, bei denen die Voraussetzung
der Erreichung der Altersgrenze (§ 72 Abs. 1)
und die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2
gegeben sind, haben Anspruch auf eine Übergangsaltersrente,
wenn sie die Voraussetzung des
§ 72 Abs. 2 bereits vor dem 1. Juli 1958 als
dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des
Zweiten Teiles über die Leistungen (§ 204 Abs. 2
lit. b) erfüllt haben und in den letzten 240 Kalendermonaten,
welche der Erreichung der Altersgrenze
oder der später erfolgten Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar vorangegangen
sind, Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer
von 180 Kalendermonaten nachweisen.
Bei Witwen, die den Betrieb des verstorbenen
Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt und
diese Fortführung vor dem 1. Juli 1958 aufgegeben
haben, sind hiebei die Zeiten des Ehegatten
nach Abs. 3 und die Zeiten der Fortführung
des Betriebes durch die Witwe zusammenzurechnen.
Der Anspruch auf Übergangsaltersrente
ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem
1. Juli 1958 und dem Zeitpunkt der Antragstellung
Beitragszeiten liegen. Der Anfall einer
Übergangsaltersrente schließt den Anspruch auf
die Altersrente (§ 72) aus."
b) Im § 193 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten
„Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli
1958 eingetreten, so haben beim Zutreffen
der entsprechenden besonderen Voraussetzungen
gemäß § 77 beziehungsweise § 78 und
§ 79 die Witwe (der Witwer) Anspruch auf eine
Übergangswitwen(witwer)rente und die Waisen
Anspruch auf Übergangswaisenrenten, wenn
a) für die verstorbene Person in einem Zeitraum
von 120 Kalendermonaten unmittelbar
vor dem Zeitpunkt, in dem die Altersgrenze
erreicht wurde oder erreicht worden
wäre, oder unmittelbar vor der später erfolgten
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer
von 60 Kalendermonaten nachgewiesen
werden, oder
b) für die verstorbene -Person in einem Zeitraum
von 120 Kalendermonaten unmittelbar
vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in
der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten
nachgewiesen werden und im Falle der
Ubergangswitwen(witwer)rente die Witwe
(der Witwer) im Zeitpunkte der Antragstellung
für mindestens drei unmündige
waisenrentenberechtigte Kinder zu sorgen
hat, oder
c) im Falle der Übergangswitwenrente für
die verstorbene Person in einem Zeitraum
von 240 Kalendermonaten unmittelbar vor
dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer
von 180 Kalendermonaten nachgewiesen
werden und die Witwe im Zeitpunkte
der Antragstellung das 40. Lebensjahr
vollendet hat oder an diesem Tag ein
waisenrentenberechtigtes Kind hat."
c) Im § 193 sind nach dem Abs. 2 folgende
Abs. 3 und 4 einzufügen
„(3) Auf die Mindestdauer nach Abs. 1 oder 2
zählen
a) vor dem Wirksamkeitsbeginn des Zweiten
Teiles über die Leistungen (§ 204 Abs. 2
lit. b) gelegene Beitragszeiten nach § 61
Abs. 1;
b) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nach § 62 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6;
c) Zeiten der Verhinderung an einer solchen
Erwerbstätigkeit aus einem der in § 62
Abs. 1 Z. 2 bis 4 und Abs. 2 bezeichneten
Gründe.
(4) § 65 Abs. 5 gilt entsprechend."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
„Abs. 5".
28. § 195 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Bemessung der Übergangsrenten
mit Ausnahme der Übergangsrenten nach § 193
Abs. 5 gelten die für die Bemessung der Renten
aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
sonst geltenden Vorschriften mit der
Maßgabe, daß
a) für die Ermittlung der Bemessungszeit die
letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahre
der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
(§ 193) in Betracht kommen,
b) die Bemessungsgrundlage den Betrag von
1400 S monatlich nicht übersteigen darf,
und
c) die im § 193 Abs. 3 genannten Zeiten als
Versicherungszeiten gelten."
29. § 196 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Auf die Übergangsrenten sind außer den
nach § 195 anzuwendenden Bestimmungen auch
noch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 33
bis 57, 63, 64, 70 und 71 über Leistungsansprüche
aus der Pensionsversicherung entsprechend anzuwenden.
Bei der Anwendung der Bestimmungen
der §§ 64 und 71 gelten die im § 193 Abs. 3
genannten Zeiten als Versicherungszeiten.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
§ 62 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 sowie des § 85
Abs. 1 dritter Satz hat bei Übergangsrenten an
Stelle des Stichtages der Tag der Antragstellung
zu treten."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
30. a) Im § 200 Abs. 1 sind im eisten Satz
die Worte „Beitrag von der Rente" durch die
Worte „Beitrag von der Rente (Grundbetrag
und Steigerungsbeträge)" zu ersetzen.
b) Im § 200 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
des ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu
ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen
„das gleiche gilt, wenn der Versicherte seinen
Wohnsitz schon vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung verlegt hat."
Artikel II.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958
und BGBl. Nr. 293/1958, wird wie folgt abgeändert
Im § 7 Z. 1 ist folgende Bestimmung als lit. f
einzufügen
„f) die Berufsschullehrer, die auf Grund der
ihrem Lehrfach entsprechenden selbständigen
Erwerbstätigkeit Mitglieder einer
Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder
Gesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2
Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
sind, wenn sie
aa) in ihrer Beschäftigung als Berufsschullehrer
eine Lehrverpflichtung von
weniger als 24 Stunden wöchentlich
haben,
bb) nicht von der Pflichtversicherung nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
aus einem
anderen Grund als dem im § 3 Abs. 1
Z. 5 des bezogenen Gesetzes genannten
ausgenommen sind und
cc) nicht auf Grund einer anderen Beschäftigung
der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung nach dem
vorliegenden Bundesgesetz unterliegen;".
Artikel III.
(1) Dieses Bunde6gesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, rückwirkend
am 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen
des Art. I Z. 9 bis 16 und
27 bis 29;
b) mit dem 1. April 1959 die Bestimmungen
des Art. I Z. 5 bis 7, 17, 18 und des
Art. II.
(3) Auf Renten nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, die bis
zum Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
bereits zuerkannt wurden, sind die leistungsrechtlichen
Bestimmungen des Art. I Z. 9
bis 13, 15, 16 und 27 bis 29 nur auf Antrag
des Rentenberechtigten anzuwenden; dieser Antrag
muß bei sonstigem Verlust des sich aus der
Änderung der leistungsrechtlichen Bestimmungen
ergebenden Leistungsanspruches bis zum 30. Juni
1960 gestellt werden.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.