65. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kolumbien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Kolumbien.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
BOGOTA
Zl. 57-A/58
Bogotá, am 14. Jänner 1958
Herr Minister!
Von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen
Beziehungen, die die Regierungen
und die Völker von Österreich und Kolumbien
vereinigen, noch weiter zu vertiefen, und in Befolgung
des Auftrages meiner Regierung beehre
ich mich, der Regierung der Republik Kolumbien
durch die wertvolle Vermittlung Eurer Exzellenz
den Abschluß eines Abkommens zur Förderung
des Touristenverkehrs zwischen den beiden Ländern
vorzuschlagen.
Die Bedingungen des Abkommens sind die
folgenden
1. Österreichische, mit einem gültigen Reisepaß
ausgestattete Staatsangehörige können als Touristen
für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen
ohne konsularisches Visum oder kolumbianische
Touristenkarte nach Kolumbien einreisen.
2. Kolumbianische, mit einem gültigen Reisepaß
ausgestattete Staatsangehörige können als
Touristen für einen Zeitraum von höchstens
90 Tagen ohne konsularisches Visum nach Österreich
einreisen.
3. Bei ihrer Einreise in das kolumbianische
Staatsgebiet müssen die österreichischen Staatsangehörigen
ihren gültigen Reisepaß sowie ein
internationales Pocken-Impfzeugnis den kolumbianischen
Grenzbehörden vorweisen. Diese bringen
in dem Paß einen Vermerk an, wonach der
Inhaber in das Land als Tourist einreist.
4. Die Formalität der konsularischen Vidierung
ist für österreichische und kolumbianische Staatsbürger,
die nach Kolumbien beziehungsweise
Österreich für einen Aufenthalt von länger als
90 Tagen oder zum Zwecke der dauernden Ausübung
eines Gewerbes, eines Berufes oder einer
anderen auf Gewinn gerichteten Tätigkeit einreisen,
erforderlich.
5. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehene
Aufhebung des konsularischen Visums
beziehungsweise der Touristenkarte befreit die
österreichischen und kolumbianischen Staatsangehörigen
nicht von der Befolgung der kolumbianischen
beziehungsweise österreichischen Gesetze
sowie der lokalen Vorschriften über Einreise,
Aufenthalt und Ausreise von Ausländern.
6. Die Behörden beider Länder behalten sich
das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt
in das entsprechende Staatsgebiet Staatsangehörigen
des anderen Staates, die von ihnen als unerwünscht
betrachtet werden, zu verweigern.
7. Das vorliegende Abkommen tritt am
1. März 1958 in Kraft, wobei jeder der vertragschließenden
Teile unter Einhaltung einer Frist
von zwei Monaten kündigen kann.
Gleichzeitig beehre ich mich, Eurer Exzellenz
vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die
in gleichen Worten gehaltene gegenständliche
Antwort als Abschluß des vorgeschlagenen Abkommens
betrachtet werde.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner besonderen und
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Schlechta e. h.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Carlos Sanz de Santamaria,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Bogotá
(Übersetzung.)
MINISTERIUM
FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
D. 108
Bogotá, 14. Jänner 1958
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom gleichen
Datum Bezug zu nehmen, in welcher Sie mir
mitteilen, daß Sie, vom Wunsche geleitet, die
freundschaftlichen Beziehungen, die die Regierungen
und die Völker von Österreich und Kolumbien
vereinigen, noch weiter zu vertiefen,
sich beehren, der Regierung der Republik Kolumbien
den Abschluß eines Abkommens zur
Förderung des Touristenverkehrs zwischen den
beiden Ländern mit den folgenden Bedingungen
vorzuschlagen
1. Österreichische, mit einem gültigen Reisepaß
ausgestattete Staatsangehörige können als
Touristen für einen Zeitraum von höchstens
90 Tagen ohne konsularisches Visum oder
kolumbianische Touristenkarte nach Kolumbien
einreisen.
2. Kolumbianische, mit einem gültigen
Reisepaß ausgestattete Staatsangehörige können
als Touristen für einen Zeitraum von
höchstens 90 Tagen ohne konsularisches
Visum nach Österreich einreisen.
3. Bei ihrer Einreise in das kolumbianische
Staatsgebiet müssen die österreichischen
Staatsangehörigen ihren gültigen Reisepaß
sowie ein internationales Pocken-Impfzeugnis
den kolumbianischen Grenzbehörden vorweisen.
Diese bringen in dem Paß einen Vermerk
an, wonach der Inhaber in das Land als
Tourist einreist.
4. Die Formalität der konsularischen Vidierung
ist für österreichische und kolumbianische
Staatsbürger, die nach Kolumbien beziehungsweise
Österreich für einen Aufenthalt
von länger als 90 Tagen oder zum Zwecke der
dauernden Ausübung eines Gewerbes, eines
Berufes oder einer anderen auf Gewinn gerichteten
Tätigkeit einreisen, erforderlich.
5. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehene
Aufhebung des konsularischen
Visums beziehungsweise der Touristenkarte
befreit die österreichischen und kolumbianischen
Staatsangehörigen nicht von der Befolgung
der kolumbianischen beziehungsweise
österreichischen Gesetze sowie der lokalen
Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und
Ausreise von Ausländern.
6. Die Behörden beider Länder behalten sich
das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt
in das entsprechende Staatsgebiet Staats-
angehörigen des anderen Staates, die von
ihnen als unerwünscht betrachtet werden, zu
verweigern.
7. Das vorliegende Abkommen tritt am
1. März 1958 in Kraft, wobei jeder der vertragschließenden
Teile unter Einhaltung einer
Frist von zwei Monaten kündigen kann.
In Erwiderung ist es mir angenehm, Ihnen
mitteilen zu können, daß die Regierung von Kolumbien
dem von der österreichischen Regierung
zu den vorstehenden Bedingungen vorgeschlagenen
Abkommen zustimmt.
Ich benütze die Gelegenheit, um Sie erneut
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
C. S. de Santamaría m. p.
Herrn
Dr. Franz Schlechta,
österreichischen Geschäftsträger,
Bogotá
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß Absatz 7 am 1. März 1958 in Kraft.