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65_1958 AT

65. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kolumbien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Kolumbien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kolumbien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Kolumbien.

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

BOGOTA

Zl. 57-A/58

Bogotá, am 14. Jänner 1958

Herr Minister!

Von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen

Beziehungen, die die Regierungen

und die Völker von Österreich und Kolumbien

vereinigen, noch weiter zu vertiefen, und in Befolgung

des Auftrages meiner Regierung beehre

ich mich, der Regierung der Republik Kolumbien

durch die wertvolle Vermittlung Eurer Exzellenz

den Abschluß eines Abkommens zur Förderung

des Touristenverkehrs zwischen den beiden Ländern

vorzuschlagen.

Die Bedingungen des Abkommens sind die

folgenden

1. Österreichische, mit einem gültigen Reisepaß

ausgestattete Staatsangehörige können als Touristen

für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen

ohne konsularisches Visum oder kolumbianische

Touristenkarte nach Kolumbien einreisen.

2. Kolumbianische, mit einem gültigen Reisepaß

ausgestattete Staatsangehörige können als

Touristen für einen Zeitraum von höchstens

90 Tagen ohne konsularisches Visum nach Österreich

einreisen.

3. Bei ihrer Einreise in das kolumbianische

Staatsgebiet müssen die österreichischen Staatsangehörigen

ihren gültigen Reisepaß sowie ein

internationales Pocken-Impfzeugnis den kolumbianischen

Grenzbehörden vorweisen. Diese bringen

in dem Paß einen Vermerk an, wonach der

Inhaber in das Land als Tourist einreist.

4. Die Formalität der konsularischen Vidierung

ist für österreichische und kolumbianische Staatsbürger,

die nach Kolumbien beziehungsweise

Österreich für einen Aufenthalt von länger als

90 Tagen oder zum Zwecke der dauernden Ausübung

eines Gewerbes, eines Berufes oder einer

anderen auf Gewinn gerichteten Tätigkeit einreisen,

erforderlich.

5. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehene

Aufhebung des konsularischen Visums

beziehungsweise der Touristenkarte befreit die

österreichischen und kolumbianischen Staatsangehörigen

nicht von der Befolgung der kolumbianischen

beziehungsweise österreichischen Gesetze

sowie der lokalen Vorschriften über Einreise,

Aufenthalt und Ausreise von Ausländern.

6. Die Behörden beider Länder behalten sich

das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt

in das entsprechende Staatsgebiet Staatsangehörigen

des anderen Staates, die von ihnen als unerwünscht

betrachtet werden, zu verweigern.

7. Das vorliegende Abkommen tritt am

1. März 1958 in Kraft, wobei jeder der vertragschließenden

Teile unter Einhaltung einer Frist

von zwei Monaten kündigen kann.

Gleichzeitig beehre ich mich, Eurer Exzellenz

vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die

in gleichen Worten gehaltene gegenständliche

Antwort als Abschluß des vorgeschlagenen Abkommens

betrachtet werde.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner besonderen und

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Schlechta e. h.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Carlos Sanz de Santamaria,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Bogotá

(Übersetzung.)

MINISTERIUM

FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

D. 108

Bogotá, 14. Jänner 1958

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom gleichen

Datum Bezug zu nehmen, in welcher Sie mir

mitteilen, daß Sie, vom Wunsche geleitet, die

freundschaftlichen Beziehungen, die die Regierungen

und die Völker von Österreich und Kolumbien

vereinigen, noch weiter zu vertiefen,

sich beehren, der Regierung der Republik Kolumbien

den Abschluß eines Abkommens zur

Förderung des Touristenverkehrs zwischen den

beiden Ländern mit den folgenden Bedingungen

vorzuschlagen

1. Österreichische, mit einem gültigen Reisepaß

ausgestattete Staatsangehörige können als

Touristen für einen Zeitraum von höchstens

90 Tagen ohne konsularisches Visum oder

kolumbianische Touristenkarte nach Kolumbien

einreisen.

2. Kolumbianische, mit einem gültigen

Reisepaß ausgestattete Staatsangehörige können

als Touristen für einen Zeitraum von

höchstens 90 Tagen ohne konsularisches

Visum nach Österreich einreisen.

3. Bei ihrer Einreise in das kolumbianische

Staatsgebiet müssen die österreichischen

Staatsangehörigen ihren gültigen Reisepaß

sowie ein internationales Pocken-Impfzeugnis

den kolumbianischen Grenzbehörden vorweisen.

Diese bringen in dem Paß einen Vermerk

an, wonach der Inhaber in das Land als

Tourist einreist.

4. Die Formalität der konsularischen Vidierung

ist für österreichische und kolumbianische

Staatsbürger, die nach Kolumbien beziehungsweise

Österreich für einen Aufenthalt

von länger als 90 Tagen oder zum Zwecke der

dauernden Ausübung eines Gewerbes, eines

Berufes oder einer anderen auf Gewinn gerichteten

Tätigkeit einreisen, erforderlich.

5. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehene

Aufhebung des konsularischen

Visums beziehungsweise der Touristenkarte

befreit die österreichischen und kolumbianischen

Staatsangehörigen nicht von der Befolgung

der kolumbianischen beziehungsweise

österreichischen Gesetze sowie der lokalen

Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und

Ausreise von Ausländern.

6. Die Behörden beider Länder behalten sich

das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt

in das entsprechende Staatsgebiet Staats-

angehörigen des anderen Staates, die von

ihnen als unerwünscht betrachtet werden, zu

verweigern.

7. Das vorliegende Abkommen tritt am

1. März 1958 in Kraft, wobei jeder der vertragschließenden

Teile unter Einhaltung einer

Frist von zwei Monaten kündigen kann.

In Erwiderung ist es mir angenehm, Ihnen

mitteilen zu können, daß die Regierung von Kolumbien

dem von der österreichischen Regierung

zu den vorstehenden Bedingungen vorgeschlagenen

Abkommen zustimmt.

Ich benütze die Gelegenheit, um Sie erneut

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

C. S. de Santamaría m. p.

Herrn

Dr. Franz Schlechta,

österreichischen Geschäftsträger,

Bogotá

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß Absatz 7 am 1. März 1958 in Kraft.

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