65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. November 1928 in Paris
unterzeichnete Abkommen über Internationale Ausstellungen, welches folgendermaßen lautet
(Übersetzung)
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom
12. bis 22. November 1928 in Paris zu einer
Tagung versammelt waren, haben einmütig unter
Vorbehalt der Ratifizierung folgende Bestimmungen
vereinbart
ABSCHNITT I.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
nur für solche internationale Ausstellungen, die
amtlich oder amtlich anerkannt sind.
Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale
Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre
Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde
Länder auf diplomatischem Wege eingeladen
werden,
sofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen
Charakter trägt,
sofern ihr Hauptziel ist, die von den verschiedenen
Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen
erzielten Fortschritte erkennen
zu lassen
und
sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zum
Ausstellungsgelände grundsätzlich zwischen
Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht
wird.
Nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens
fallen
1. Ausstellungen, die weniger als drei Wochen
dauern,
2. wissenschaftliche Ausstellungen, die gelegentlich
internationaler Kongresse veranstaltet werden,
wenn ihre Dauer die unter 1. vorgesehene
nicht überschreitet,
3. Ausstellungen der schönen Künste,
4. Ausstellungen, die ein einzelnes Land in
einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet.
Die vertragschließenden Länder vereinbaren,
solchen internationalen Ausstellungen, die unter
dieses Abkommen fallen, aber die darin vorgesehenen
Bedingungen nicht erfüllen, staatlichen
Schutz und Unterstützung nicht zu gewähren,
ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III,
IV und V vorgesehenen Vorteile.
Artikel 2.
Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die
Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer
Produktionszweige umfaßt oder wenn sie veranstaltet
wird, um die Gesamtheit der Fortschritte
auf einem begrenzten Gebiet (zum Beispiel der
Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe, der neuzeitlichen
Einrichtungen, der Kolonialentwicklung
usw.) zu zeigen.
Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn
sie sich nur auf eine einzelne angewandte Wissenschaft
(Elektrizität, Optik, Chemie usw.), einer
einzelnen Technik (Textilien, Gießerei, graphische
Künste usw.), einen einzelnen Rohstoff
(Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), einem
einzigen unerläßlichen Bedarf (Heizung, Ernährung,
Beförderung usw.) bezieht.
Das in Artikel 10 vorgesehene Internationale
Büro wird eine Klasseneinteilung der Ausstellungen
ausarbeiten als Grundlage für die Bestimmung
der Berufszweige und der Gegenstände, die
gemäß dem vorhergehenden Absatz in eine Fachausstellung
aufgenommen werden können. Diese
Liste kann alljährlich überprüft werden.
Artikel 3.
Internationale Ausstellungen dürfen nicht länger
als sechs Monate dauern; das Internationale
Büro kann jedoch eine allgemeine Ausstellung für
eine längere Dauer zulassen, die indes keinesfalls
zwölf Monate überschreiten sollte.
ABSCHNITT II.
Zeitfolge der Ausstellungen.
Artikel 4.
Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden
internationalen Ausstellungen wird nach
folgenden Grundsätzen geregelt
Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei
Ordnungen gegliedert
Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung,
die den eingeladenen Ländern die Verpflichtung
auferlegen, nationale Gebäude zu errichten;
allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung,
die den eingeladenen Ländern die vorgenannte
Verpflichtung nicht auferlegen.
Im gleichen Lande kann im Verlauf eines Zeitraums
von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine
Ausstellung erster Ordnung veranstaltet
werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen
jeder Ordnung muß ein Zwischenraum von
zehn Jahren liegen.
Ein vertragschließendes Land kann sich an
einer allgemeinen Ausstellung erster Ordnung nur
beteiligen, wenn diese Ausstellung mindestens
sechs Jahre nach der letzten allgemeinen Ausstellung
erster Ordnung stattfindet. Es kann sich an
einer allgemeinen Ausstellung zweiter Ordnung
nur beteiligen, wenn zwischen dieser und der
letzten allgemeinen Ausstellung ein Zwischenraum
von zwei Jahren liegt. Dieser Zwischenraum
erhöht sich auf vier Jahre, wenn es sich um gleichartige
Ausstellungen handelt.
Die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen
Fristen gelten ohne Unterschied, ob das Land, das
die Ausstellung veranstaltet, dem Abkommen beigetreten
ist oder nicht.
Gleichartige Fachausstellungen können in den
Gebieten der vertragschließenden Länder nicht
gleichzeitig stattfinden. Sie dürfen im gleichen
Lande sich nur in einem Zeitabstand von
fünf Jahren wiederholen. Jedoch kann das Internationale
Büro diesen Zeitabstand ausnahmsweise
bis auf mindestens drei Jahre herabsetzen, wenn
es der Ansicht ist, daß dies durch die schnelle
Entwicklung eines bestimmten Produktionszweiges
gerechtfertigt ist. Die gleiche Verkürzung des
Zeitabstandes kann denjenigen Ausstellungen eingeräumt
werden, die bereits herkömmlich in gewissen
Ländern in Zwischenräumen von weniger
als fünf Jahren stattfinden.
Ungleichartige Fachausstellungen können im
gleichen Lande nur in Zwischenräumen von mindestens
drei Monaten stattfinden.
Die Fristen der in diesem Artikel vorgesehenen
Zeitabstände beginnen mit dem Zeitpunkt der
Ausstellungseröffnung.
Artikel 5.
Dasjenige vertragschließende Land, auf dessen
Gebiet eine Ausstellung gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens veranstaltet wird, muß
— vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 —
den anderen Ländern auf diplomatischem Wege
eine Einladung übersenden, und zwar
drei Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine
Ausstellungen erster Ordnung handelt;
zwei Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen
zweiter Ordnung;
ein Jahr vorher für die Fachausstellungen.
Keine Regierung darf die Beteiligung an einer
internationalen Ausstellung veranstalten oder den
Schutz darüber übernehmen, wenn die obige Einladung
unterblieben ist.
Artikel 6.
Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung
einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb
stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch
einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen
Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung
erhalten soll.
Kommt keine Einigung zustande, so haben sie
um Entscheidung des Internationalen Büros nachzusuchen.
Das Internationale Büro soll die vorgebrachten
Gesichtspunkte berücksichtigen, vor
allem besondere Gründe geschichtlicher oder
moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung
verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den
betreffenden Ländern bereits durchgeführten
Veranstaltungen.
Artikel 7.
Wenn ein diesem Abkommen nicht angeschlossenes
Land eine Ausstellung veranstaltet, die den
Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten
Veranstaltung entspricht, so haben die vertragschließenden
Länder vor Annahme der Einladung
zu dieser Ausstellung die Meinung des Internationalen
Büros einzuholen.
Sie dürfen ihre Teilnahme an der geplanten
Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die
gleichen Garantien, die dieses Abkommen fordert
oder mindestens ausreichende Garantien bietet.
Wenn die Ausstellung eines vertragschließenden
Landes mit derjenigen eines nichtvertragschließenden
Landes zeitlich zusammenfällt, so sollen die
vertragschließenden Länder die erstere Ausstellung
bei ihrer Zusage bevorzugen, es sei denn,
daß besondere Umstände vorliegen.
Artikel 8.
Länder, die eine unter dieses Abkommen fallende
Ausstellung veranstalten wollen, müssen
mindestens sechs Monate vor Beginn der in Artikel
5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen
Büro einen Antrag auf Eintragung dieser
Ausstellung einreichen. Dieser Antrag hat die
Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung
zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung,
die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen,
die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen
sowie alle Unterlagen, welche die zur
Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum
Schutze des gewerblichen und künstlerischen
Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten
IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehenen
Maßnahmen angeben. Das Internationale
Büro nimmt die Eintragung nur vor, wenn die
Ausstellung die Bedingungen dieses Abkommens
erfüllt.
Kein vertragschließendes Land wird die Einladung
zur Beteiligung an einer unter dieses Ab-
kommen fallenden Ausstellung annehmen, wenn
die Einladung nicht ausspricht, daß die Eintragung
erfolgt ist.
Indessen steht es den vertragschließenden Ländern,
die eine solche Einladung erhalten haben,
völlig frei, an einer den Bestimmungen dieses
Abkommens entsprechenden Ausstellung sich
nicht zu beteiligen.
Artikel 9.
Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer
von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für
die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das
Internationale Büro über den Zeitpunkt entscheiden,
zu dem dieses Land erneut mit anderen
Ländern um die Veranstaltung einer anderen
Ausstellung in Wettbewerb treten kann.
ABSCHNITT III.
Internationales Ausstellungsbüro.
Artikel 10.
Es wird ein Internationales Ausstellungsbüro
errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung des
Abkommens zu überwachen. Dieses Büro besteht
aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuß
beigegeben ist, und einem Direktor,
dessen Ernennung und Befugnisse die im
folgenden Artikel vorgesehene Geschäftsordnung
regelt.
Die erste Sitzung des Verwaltungsrates des
Internationalen Büros wird von der Französischen
Regierung in dem auf die Inkraftsetzung des
Abkommens folgenden Jahre nach Paris einberufen
werden. In dieser Sitzung hat der Rat den
Sitz des Internationalen Büros zu bestimmen und
den Direktor zu wählen.
Artikel 11.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern
zusammen, die von den vertragschließenden Ländern
ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder
je Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt,
zwei oder drei Mitglieder der Internationalen
Handelskammer, die von ihr nominiert wurden,
mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
Der Rat entscheidet über alle Fragen, für die
er auf Grund dieses Abkommens zuständig ist;
er berät und beschließt die geschäftsordnungsmäßige
Regelung der Einrichtung und des inneren
Dienstbetriebes des Internationalen Büros. Er
setzt den Haushaltsplan für Einnahmen und
Ausgaben fest und prüft und genehmigt die
Rechnungslegung.
Artikel 12.
Ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Vertreter
hat jedes Land im Rat eine Stimme. Jedes Land
kann sich durch die Vertretung eines anderen Lan-
des vertreten lassen, die in diesem Fall über so
viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für
die Beschlußfähigkeit ist eine Anwesenheit von
zwei Dritteln der im Rat vertretenen Länder erforderlich.
Beschlußfassungen erfordern die einfache Stimmenmehrheit,
außer in folgenden Fällen
1. bei Aufstellung der Geschäftsordnung,
2. bei Erhöhung des Haushalts,
3. bei Ablehnung eines von einem vertragschließenden
Lande gestellten Antrages oder aber
bei Annahme eines Antrages, sofern mehrere
Länder miteinander im Wettbewerb stehen,
4. bei Zulassung einer allgemeinen Ausstellung
für eine Dauer von mehr als sechs Monaten.
In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit
der im Internationalen Büro vertretenen Länder
erforderlich.
Artikel 13.
Der Klasseneinteilungsausschuß setzt sich aus
den von ihren Regierungen ernannten Vertretern
von zwölf vertragschließenden Ländern zusammen.
Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen
Büro bestimmt, die Bestimmung der
anderen Hälfte erfolgt in einem regelmäßigen
Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der Geschäftsordnung
des Büros.
Der Ausschuß kann ein oder zwei von der
Internationalen Handelskammer bezeichnete Mitglieder
mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat
die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung
und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich
der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen
Fristen gibt er sein Gutachten über
die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende
Ausstellung eine Fachausstellung oder eine
allgemeine Ausstellung ist und ob sie nicht — unbeschadet
ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung
— gleichartig ist einer vorhergehenden
Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden
Fachausstellung.
Artikel 14.
Der Haushalt des Internationalen Büros wird
vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die
Ausgaben des Büros werden von den vertragschließenden
Ländern eingebracht. Deren Beiträge
werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag
der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind,
wird entsprechend ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt.
Der Beitrag der höchstbesteuerten Länder
darf 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, außer
bei Erhöhung des oben festgesetzten Haushalts.
Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes
sind, benennen unter Berücksichtigung
ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das
Völkerbundsmitglied ist. Ihr Beitrag ist demjenigen
dieses Landes gleich.
Der Verwaltungsrat kann außerdem die Erhebung
jeglicher anderer Gebühren als Vergütung
für Dienstleistungen an Gruppen und Einzelne
zulassen.
ABSCHNITT IV.
Verpflichtungen des einladenden Landes und der
teilnehmenden Länder.
Artikel 15.
Die Regierung, die zu einer internationalen
Ausstellung einlädt, muß einen Regierungskommissar
oder einen Delegierten ernennen, der sie
zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen
Teilnehmern gegenüber übernommenen
Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der
Kommissar oder Delegierte muß außerdem aile
für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände
dienlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 16.
Die Regierungen der teilnehmenden Länder
müssen Kommissare oder Delegierte ernennen,
die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich
der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.
Die Kommissare oder Delegierten allein sind
beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der
Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer
Länder und in den nationalen Abteilungen zu
regeln.
Artikel 17.
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der
Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten
Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie
im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem
teilnehmenden Lande zugewiesen sind.
Artikel 18.
In jeder unter dieses Abkommen fallenden
Ausstellung genießen abgabenpflichtige, ausländische
Ausstellungsgegenstände unter der Bedingung
der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit.
Eine Bescheinigung des Absenders,
die die Waren begleiten muß, hat die Zahl und
Art, Zeichen und Nummer der Packstücke sowie
die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse,
ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert
anzugeben. Die Gegenstände werden auf dem
Ausstellungsgelände zollamtlich abgefertigt, ohne
einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen
zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen
finden unter Vorbehalt der Zollbestimmungen
des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.
Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des
einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für
die Gewährung der im Absatz 1 vorgesehenen
vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich
ist, wird die von dem Kommissar eines jeden
teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller
gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft
für die Zahlung der Zölle und sonstigen
Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände
unterworfen sind, wenn sie nach
Schluß der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten
Fristen wieder ausgeführt werden sollten.
Von der Vergünstigung der vorübergehenden
Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen,
die keine eigentlichen Muster sind, sondern
nur zum Zwecke des Verkaufes auf der
Ausstellung eingeführt werden.
Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung
der Ausstellungsgegenstände genießt der
Aussteiler Abgabenfreiheit,
1. wenn er nachweist, daß die nicht mehr vorhandenen
Mengen oder die verdorbenen Gegenstände
für die Dienste der Ausstellung verwendet
worden sind oder wegen ihrer vergänglichen
Natur nicht mehr verkauft werden können;
2. wenn der Zolltarif verdorbene oder unbrauchbare
Gegenstände einer Eingangsabgabe
nicht unterwirft.
Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn
die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben,
für den sie normalerweise bestimmt sind.
Die in Absatz 4 vorgesehenen Nachweise werden
von dem Kommissar oder Delegierten des
Landes, dessen Staatsangehöriger der. Aussteller
ist, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung
des Landes zu, in dem die Ausstellung
stattfindet.
Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden
Bestimmung sind auch anzusehen
1. Baustoffe, auch wenn sie als Rohstoffe eingeführt
werden und erst nach dem Eintreffen im
Ausstellungslande bearbeitet werden sollen;
2. Werkzeuge und Beförderungsmittel für Ausstellungsarbeiten;
3. Gegenstände, die zur inneren und äußeren
Ausschmückung der Räume, Stände und Auslagen
der Aussteller dienen;
4. Gegenstände für die Ausschmückung und
Einrichtung der Räume für die Kommissare oder
Delegierten der teilnehmenden Länder sowie die
für deren Gebrauch bestimmten Bürogegenstände;
5. Gegenstände und Erzeugnisse, die bei der
Aufstellung oder beim Betrieb der ausgestellten
Maschinen oder Apparate Verwendung finden;
6. Die für die Preisrichter notwendigen Muster
zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten
Gegenstände, wobei jedoch eine Bescheinigung
des Abteilungskommissars über die Art und die
Menge der verbrauchten Gegenstände beizubringen
ist.
Außerdem sind abgabenfrei
1. Amtliche Kataloge, Schriften und Anschläge
mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den
an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht
werden;
2. Kataloge, Schriften, Anschläge und andere
Veröffentlichungen mit oder ohne Abbildungen,
wenn sie von den Ausstellern ausländischer Gegenstände
innerhalb der Ausstellung und ausschließlich
während ihrer Dauer kostenlos verteilt
werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine
Anwendung auf Gegenstände, die auf Grund der
Gesetzgebung des Landes, das die Ausstellung
veranstaltet, einem Staatsmonopol unterliegen
oder deren Verkauf, wenn nicht besondere von
der Landesregierung vorgeschriebene Bedingungen
erfüllt werden, verboten oder nur auf Erlaubnisschein
zugelassen ist. Die Ausstellung dieser
Erzeugnisse bleibt jedoch unter Vorbehalt von
Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung ihres
Verkaufes zugelassen.
Artikel 19.
Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen
Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten,
die dem Aussteller das Recht gibt, seine
Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen,
wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers
gültigen Zollvorschriften verschärft werden,
nachdem die Annahme seiner Beteiligung an
der Ausstellung erfolgt ist.
Artikel 20.
Bei Schluß der Ausstellung kann der Aussteller
die ausgestellten Muster verkaufen und liefern,
sofern die Gesetzgebung des Landes, in dem die
Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht.
In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen
Abgaben unterworfen als denjenigen, die er im
Falle unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.
Artikel 21.
In einer internationalen Ausstellung darf zur
Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens
eine geographische Bezeichnung, die sich
auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land
bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars
oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.
Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender
Länder werden entsprechende Verbote auf
Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung
der Ausstellung erlassen.
Artikel 22.
Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer
Ausstellung als nationale und können dementsprechend
bezeichnet werden, die unter einem
Kommissar oder einem Delegierten errichtet sind,
der gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Regierung
des die Ausstellung veranstaltenden oder
an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.
Artikel 23.
Die nationale Abteilung eines Landes kann nur
Gegenstände umfassen, die zu diesem Lande gehören.
Mit Genehmigung des Kommissars oder des
Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch
auch ein zu einem anderen Lande gehöriger Gegenstand
aufgenommen werden unter der Bedingung,
daß er nur zur Vervollständigung der Einrichtung
dient, daß er ohne Einfluß auf die Zuerkennung
einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand
bleibt und daß er selbst in diesem Zusammenhang
keine Auszeichnung erhält.
Als zur Industrie und Landwirtschaft eines
Landes gehörig gelten die Gegenstände, die aus
seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet
geerntet oder hergestellt sind.
Artikel 24.
Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der
Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen,
darf grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher
Art innerhalb einer Ausstellung gewährt
werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch,
wenn sie es für unumgänglich notwendig hält,
folgende Monopole gewähren
Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung
der Ausstellungsgüter und Werbung innerhalb
der Ausstellung. In diesem Falle muß die
Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen
erfüllen
1. Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist
in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der
vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung
anzugeben.
2. Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen
ist den Ausstellern unter den landesüblichen
Bedingungen zu gewährleisten.
3. In keinem Falle dürfen die Befugnisse der
Kommissare in ihren Abteilungen beschränkt
werden.
Der Kommissar des veranstaltenden Landes soll
alle Maßnahmen treffen, daß die geforderten
Lohntarife für die. teilnehmenden Länder nicht
höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden
Landes.
Artikel 25.
Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung
stattfindet, wird seine guten Dienste zur
Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen,
seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften
und -Unternehmungen Transporterleichterungen
zugunsten der für die Ausstellung
bestimmten Gegenstände zu erlangen.
Artikel 26.
Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm
nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten
scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen
oder von solchen Ausstellungen
vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch
durch unwahre Versprechungen, Anzeigen
oder Anpreisungen angelockt werden,
ABSCHNITT V.
Auszeichnungen.
Artikel 27.
Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen
müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen,
die immer gewährt werden können,
an die Aussteller Auszeichnungen verliehen
werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen,
so kann ihre Verleihung auf bestimmte
Klassen beschränkt werden.
Die Aussteller, die entweder in den Abteilungen
oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung
teilnehmen und an der Verleihung von
Auszeichnungen sich nicht zu beteiligen wünschen,
haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der
Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung
ihres Kommissars oder Delegierten zu
erklären.
Die Mitglieder des Preisgerichtes sind von der
Verleihung von Auszeichnungen ausgeschlossen.
Artikel 28.
Die Beteiligung an einer Ausstellung ist entweder
frei oder von einer vorherigen Zulassung
abhängig.
Die Beteiligung ist frei, wenn alle Gegenstände
zur Ausstellung zugelassen werden können, vorausgesetzt,
daß der Aussteller rechtzeitig die Teilnahmeerklärung
unterzeichnet und die allgemeinen
Bedingungen für diese Teilnahme erfüllt
hat.
Die Beteiligung ist von einer vorherigen Zulassung
abhängig, wenn die Ausstellungsbestimmungen
vorschreiben, daß die Gegenstände, die
zur Ausstellung zugelassen werden, bestimmten
besonderen Bedingungen genügen müssen, zum
Beispiel gute Herstellung oder Eigenart.
In diesem Falle müssen die Ausstellungsbestimmungen
das Verfahren bekanntgeben, nach
dem das veranstaltende Land die Zulassung der
Gegenstände in seine nationale Abteilung regelt,
damit sich die eingeladenen Länder danach richten
können, wobei jedoch jedes Land dieses Verfahren
nach seinem Ermessen anzuwenden berechtigt
bleibt.
Artikel 29.
Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten
Gegenstände wird einem internationalen
Preisgericht anvertraut, das gemäß folgenden Bestimmungen
gebildet wird
1. Jedes Land muß in dem Preisgericht im
Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung
vertreten sein, wobei vor allem die Zahl
der Aussteller (ohne Mitarbeiter und Gehilfen)
und die von ihnen benutzte Ausstellungsfläche
zu berücksichtigen ist.
Jedes Land hat Anrecht auf mindestens einen
Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse
ausgestellt werden, außer wenn die Ausstellungsverwaltung
und der Kommissar oder
Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend
anerkennen, daß diese Vertretung durch
die Bedeutung seiner Beteiligung in dieser Klasse
nicht gerechtfertigt ist.
Kein Land kann mehr als sieben Preisrichter
in der gleichen Klasse haben; diese Beschränkung
findet jedoch keine Anwendung auf die Klassen
der flüssigen und festen Nahrungsmittel.
2. Das Preisrichteramt muß solchen Personen
übertragen werden, welche die notwendigen technischen
Kenntnisse besitzen.
3. Die Preisrichter können in ihr Amt nur mit
Zustimmung ihrer Regierung eingesetzt werden.
4. Das Preisgericht umfaßt drei Grade oder
Instanzen.
Artikel 30.
Die Auszeichnungen gliedern sich in fünf Klassen
1. Großer Preis,
2. Ehrenurkunde,
3. Goldene Denkmünze,
4. Silberne Denkmünze,
5. Bronzene Denkmünze.
Außerdem können auf Vorschlag solcher Aussteller,
welche ausgezeichnet oder Mitglieder des
Preisgerichtes sind, Mitarbeitern oder Gehilfen
Urkunden verliehen werden.
Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichtes
kann von den Trägern dieses Amtes in allen den
Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller
zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt
sind.
Die Eigenschaftsbezeichnung „außer Wettbewerb"
ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder
des Preisgerichtes als auch für diejenigen Aussteller
verboten, die auf eigenen Antrag außer
Wettbewerb geblieben sind.
Artikel 31.
Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten
Auszeichnungen wird beim Internationalen
Büro eingetragen. Die Preisträger können von
den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch
machen, wenn sie hinter der Auszeichnung
den genauen Namen der Ausstellung angeben.
Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen
des Internationalen Büros beizufügen. Das Internationale
Ausstellungsbüro teilt dem Internationalen
Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums
in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit
und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten
Auszeichnungen.
Artikel 32.
Durch das Internationale Büro sollen Musterpreisgerichtsordnungen
ausgearbeitet werden, die
die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung
und die Tätigkeit des Preisgerichtes und
das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen
festsetzen. Den veranstaltenden Ländern
wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen
empfohlen.
ABSCHNITT VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 33.
Dieses Abkommen wird ratifiziert.
a) Jede Regierung, die zur Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde bereit ist, wird die Französische
Regierung davon in Kenntnis setzen.
Sobald sieben Regierungen sich bereit erklärt
haben, die Hinterlegung zu vollziehen, wird diese
im Laufe des Monats, der auf den Eingang der
letzten Bereiterklärung bei der Französischen
Regierung folgt, an einem von dieser Regierung
festzusetzenden Tage vorgenommen.
b) Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv
der Französischen Regierung hinterlegt.
c) Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
wird in einem von den Vertretern der daran
teilnehmenden Länder und vom französischen
Außenminister gezeichneten Protokoll festgestellt.
d) Die Regierungen der Signatarländer, die
nicht in der Lage gewesen sind, die Ratifikationsurkunden
unter den in Absatz a dieses Artikels
vorgesehenen Bedingungen zu hinterlegen, können
dies später durch eine an die Französische
Regierung gerichtete schriftliche Mitteilung tun,
der die Ratifikationsurkunde beiliegt.
e) Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls
über die erste Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
und der im vorstehenden Absatz erwähnten
Mitteilungen wird den Regierungen, die
dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, auf diplomatischem Wege durch
die Französische Regierung zugeleitet. In dem
im vorhergehenden Absatz genannten Fall wird
die Französische Regierung gleichzeitig das Datum
mitteilen, an dem sie die Mitteilung erhalten
hat.
Artikel 34.
a) Dieses Abkommen findet von Rechts wegen
nur auf das Gebiet des Mutterlandes der vertragschließenden
Länder Anwendung.
b) Wenn ein Land das Abkommen in seinen
Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und in
den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit
stehenden Gebieten in Kraft setzen will, wird
diese Absicht in der Ratifikationsurkunde erwähnt
werden oder den Gegenstand einer schriftlichen
Mitteilung an die Französische Regierung
bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.
Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird,
so übersendet die Französische Regierung den
Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen
Länder unter Angabe des Eingangsdatums
eine beglaubigte Abschrift der genannten
Mitteilung.
c) Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem
Mutterland und den Kolonien, Protektoraten,
Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten
umfassen, gelten als nationale Ausstellungen
und fallen demgemäß nicht unter dieses
Abkommen, ohne daß es einer Prüfung bedarf,
ob dieses Abkommen auf diese Gebiete ausgedehnt
worden ist.
Artikel 35.
a) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann
ihm jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat,
jederzeit beitreten.
b) Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land
der Französischen Regierung schriftlich und auf
diplomatischem Wege seinen Beitritt mit. Die
Mitteilung wird im Archiv der Französischen
Regierung hinterlegt.
c) Die Französische Regierung übersendet den
Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen
Länder unverzüglich unter Angabe
des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift
dieser Mitteilung.
Artikel 36.
Dieses Abkommen wird für die vertragschließenden
Länder, die an der ersten Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden teilgenommen haben,
einen Monat nach dem Datum des Protokolls
wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren
oder dem Abkommen beitreten, ebenso für die
Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und
Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in
den Ratifikationsurkunden erwähnt sind, wird
das Abkommen einen Monat nach Eingang der
in den Artikeln 33 d, 34 b, 35 b vorgesehenen
Mitteilungen wirksam.
Artikel 37.
Die vertragschließenden Länder können dieses
Abkommen erst nach Ablauf von fünf Jahren
nach seinem Inkrafttreten kündigen.
Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine
Mitteilung an die Französische Regierung erfolgen.
Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser
Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift
der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums
wird von der Französischen Regierung
den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen
Länder unverzüglich übermittelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden
gleichermaßen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete,
Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.
Artikel 38.
Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der
vertragschließenden Länder unter sieben sinken,
so würde die Französische Regierung alsbald eine
internationale Konferenz zwecks Verständigung
über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.
Artikel 39.
Die Französische Regierung wird auch dem
Internationalen Büro Abschriften aller Ratifikationsurkunden,
Beitrittserklärungen und Kündigungen
übermitteln.
Artikel 40.
Dieses Abkommen kann in Paris bis zum
30. April 1929 unterzeichnet werden.
Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten
Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 22. November 1928
in einem einzigen Stück, das im Archiv der Französischen
Regierung verbleibt und von dem beglaubigte
Abschriften auf diplomatischem Wege
den Regierungen aller auf der Konferenz von
Paris vertretenen Länder übergeben werden.
Für Albanien
Dr. STAVRO STAVRI
Für das Deutsche Reich
Dr. Peter MATHIES
Emil WIEHL
Dr. Hanns HEIMAN
Für Australien
F. C. FARAKER
Für Österreich
GRÜNBERGER
Für Belgien
E. de GAIFFIER
Für Brasilien
F. GUIMARAES
Für Kanada
Philippe ROY
Für Columbien
José de la VEGA
Für Kuba
Hernandez PORTELA
Für Dänemark
H. A. BERNHOFT
Für die Dominikanische Republik
Dr. T. Franco FRANCO
Für Spanien
Carlos de GOYONECHE
Für Frankreich
P. CHAPSAL
CHARMEIL
R. COULONDRE
J. LESOUFACHE
G. Roger SANDOZ
Baron THÉNARD
Für Großbritannien und Nord-Irland
E. CROWE
J. R. CAHILL
R. W. C. COLE
Für Griechenland
N, POLITIS
Für Guatemala
José MATOS
Für Haïti
NEMOURS
Für Ungarn
Frédéric VILLANI
Für Italien
Giovanni BELLI
Für Japan
H. KAWAI
Für Marokko
J. NACIVET
Für die Niederlande
E. H. KRELAGE
Für Peru
M. H. CORNEJO
Für Polen
Othon WECLAWOWICZ
Für Portugal
A. da GAMA OCHOA
Für Rumänien
Const. DIAMANDY
Für das Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen
Milivoj PILYA
Für Schweden
Unter Vorbehalt der Ratifikation durch S. M. den
König mit Zustimmung des Riksdag
Albert EHRENSVARD
Joseph SACHS
S. BERJIUS
Für die Schweiz
DUNANT
Dr. M. G. LIENERT
Gustav BRANDT
Für Tunis
H. GEOFFROY-SAINT-HILAIRE
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
N. TOUMANOFF
G. LACHKEVITCH
M. RAFALOFF
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Bis zum 31. Dezember 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner des Abkommens geworden
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Israel, Italien, Libanon, Marokko,
Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunis, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland.