Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
65_1957 AT

65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. November 1928 in Paris

unterzeichnete Abkommen über Internationale Ausstellungen, welches folgendermaßen lautet

(Übersetzung)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom

12. bis 22. November 1928 in Paris zu einer

Tagung versammelt waren, haben einmütig unter

Vorbehalt der Ratifizierung folgende Bestimmungen

vereinbart

ABSCHNITT I.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 1.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

nur für solche internationale Ausstellungen, die

amtlich oder amtlich anerkannt sind.

Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale

Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre

Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde

Länder auf diplomatischem Wege eingeladen

werden,

sofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen

Charakter trägt,

sofern ihr Hauptziel ist, die von den verschiedenen

Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen

erzielten Fortschritte erkennen

zu lassen

und

sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zum

Ausstellungsgelände grundsätzlich zwischen

Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht

wird.

Nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens

fallen

1. Ausstellungen, die weniger als drei Wochen

dauern,

2. wissenschaftliche Ausstellungen, die gelegentlich

internationaler Kongresse veranstaltet werden,

wenn ihre Dauer die unter 1. vorgesehene

nicht überschreitet,

3. Ausstellungen der schönen Künste,

4. Ausstellungen, die ein einzelnes Land in

einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet.

Die vertragschließenden Länder vereinbaren,

solchen internationalen Ausstellungen, die unter

dieses Abkommen fallen, aber die darin vorgesehenen

Bedingungen nicht erfüllen, staatlichen

Schutz und Unterstützung nicht zu gewähren,

ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III,

IV und V vorgesehenen Vorteile.

Artikel 2.

Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die

Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer

Produktionszweige umfaßt oder wenn sie veranstaltet

wird, um die Gesamtheit der Fortschritte

auf einem begrenzten Gebiet (zum Beispiel der

Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe, der neuzeitlichen

Einrichtungen, der Kolonialentwicklung

usw.) zu zeigen.

Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn

sie sich nur auf eine einzelne angewandte Wissenschaft

(Elektrizität, Optik, Chemie usw.), einer

einzelnen Technik (Textilien, Gießerei, graphische

Künste usw.), einen einzelnen Rohstoff

(Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), einem

einzigen unerläßlichen Bedarf (Heizung, Ernährung,

Beförderung usw.) bezieht.

Das in Artikel 10 vorgesehene Internationale

Büro wird eine Klasseneinteilung der Ausstellungen

ausarbeiten als Grundlage für die Bestimmung

der Berufszweige und der Gegenstände, die

gemäß dem vorhergehenden Absatz in eine Fachausstellung

aufgenommen werden können. Diese

Liste kann alljährlich überprüft werden.

Artikel 3.

Internationale Ausstellungen dürfen nicht länger

als sechs Monate dauern; das Internationale

Büro kann jedoch eine allgemeine Ausstellung für

eine längere Dauer zulassen, die indes keinesfalls

zwölf Monate überschreiten sollte.

ABSCHNITT II.

Zeitfolge der Ausstellungen.

Artikel 4.

Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden

internationalen Ausstellungen wird nach

folgenden Grundsätzen geregelt

Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei

Ordnungen gegliedert

Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung,

die den eingeladenen Ländern die Verpflichtung

auferlegen, nationale Gebäude zu errichten;

allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung,

die den eingeladenen Ländern die vorgenannte

Verpflichtung nicht auferlegen.

Im gleichen Lande kann im Verlauf eines Zeitraums

von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine

Ausstellung erster Ordnung veranstaltet

werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen

jeder Ordnung muß ein Zwischenraum von

zehn Jahren liegen.

Ein vertragschließendes Land kann sich an

einer allgemeinen Ausstellung erster Ordnung nur

beteiligen, wenn diese Ausstellung mindestens

sechs Jahre nach der letzten allgemeinen Ausstellung

erster Ordnung stattfindet. Es kann sich an

einer allgemeinen Ausstellung zweiter Ordnung

nur beteiligen, wenn zwischen dieser und der

letzten allgemeinen Ausstellung ein Zwischenraum

von zwei Jahren liegt. Dieser Zwischenraum

erhöht sich auf vier Jahre, wenn es sich um gleichartige

Ausstellungen handelt.

Die im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen

Fristen gelten ohne Unterschied, ob das Land, das

die Ausstellung veranstaltet, dem Abkommen beigetreten

ist oder nicht.

Gleichartige Fachausstellungen können in den

Gebieten der vertragschließenden Länder nicht

gleichzeitig stattfinden. Sie dürfen im gleichen

Lande sich nur in einem Zeitabstand von

fünf Jahren wiederholen. Jedoch kann das Internationale

Büro diesen Zeitabstand ausnahmsweise

bis auf mindestens drei Jahre herabsetzen, wenn

es der Ansicht ist, daß dies durch die schnelle

Entwicklung eines bestimmten Produktionszweiges

gerechtfertigt ist. Die gleiche Verkürzung des

Zeitabstandes kann denjenigen Ausstellungen eingeräumt

werden, die bereits herkömmlich in gewissen

Ländern in Zwischenräumen von weniger

als fünf Jahren stattfinden.

Ungleichartige Fachausstellungen können im

gleichen Lande nur in Zwischenräumen von mindestens

drei Monaten stattfinden.

Die Fristen der in diesem Artikel vorgesehenen

Zeitabstände beginnen mit dem Zeitpunkt der

Ausstellungseröffnung.

Artikel 5.

Dasjenige vertragschließende Land, auf dessen

Gebiet eine Ausstellung gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens veranstaltet wird, muß

— vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 —

den anderen Ländern auf diplomatischem Wege

eine Einladung übersenden, und zwar

drei Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine

Ausstellungen erster Ordnung handelt;

zwei Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen

zweiter Ordnung;

ein Jahr vorher für die Fachausstellungen.

Keine Regierung darf die Beteiligung an einer

internationalen Ausstellung veranstalten oder den

Schutz darüber übernehmen, wenn die obige Einladung

unterblieben ist.

Artikel 6.

Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung

einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb

stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch

einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen

Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung

erhalten soll.

Kommt keine Einigung zustande, so haben sie

um Entscheidung des Internationalen Büros nachzusuchen.

Das Internationale Büro soll die vorgebrachten

Gesichtspunkte berücksichtigen, vor

allem besondere Gründe geschichtlicher oder

moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung

verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den

betreffenden Ländern bereits durchgeführten

Veranstaltungen.

Artikel 7.

Wenn ein diesem Abkommen nicht angeschlossenes

Land eine Ausstellung veranstaltet, die den

Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten

Veranstaltung entspricht, so haben die vertragschließenden

Länder vor Annahme der Einladung

zu dieser Ausstellung die Meinung des Internationalen

Büros einzuholen.

Sie dürfen ihre Teilnahme an der geplanten

Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die

gleichen Garantien, die dieses Abkommen fordert

oder mindestens ausreichende Garantien bietet.

Wenn die Ausstellung eines vertragschließenden

Landes mit derjenigen eines nichtvertragschließenden

Landes zeitlich zusammenfällt, so sollen die

vertragschließenden Länder die erstere Ausstellung

bei ihrer Zusage bevorzugen, es sei denn,

daß besondere Umstände vorliegen.

Artikel 8.

Länder, die eine unter dieses Abkommen fallende

Ausstellung veranstalten wollen, müssen

mindestens sechs Monate vor Beginn der in Artikel

5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen

Büro einen Antrag auf Eintragung dieser

Ausstellung einreichen. Dieser Antrag hat die

Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung

zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung,

die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen,

die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen

sowie alle Unterlagen, welche die zur

Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum

Schutze des gewerblichen und künstlerischen

Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten

IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehenen

Maßnahmen angeben. Das Internationale

Büro nimmt die Eintragung nur vor, wenn die

Ausstellung die Bedingungen dieses Abkommens

erfüllt.

Kein vertragschließendes Land wird die Einladung

zur Beteiligung an einer unter dieses Ab-

kommen fallenden Ausstellung annehmen, wenn

die Einladung nicht ausspricht, daß die Eintragung

erfolgt ist.

Indessen steht es den vertragschließenden Ländern,

die eine solche Einladung erhalten haben,

völlig frei, an einer den Bestimmungen dieses

Abkommens entsprechenden Ausstellung sich

nicht zu beteiligen.

Artikel 9.

Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer

von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für

die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das

Internationale Büro über den Zeitpunkt entscheiden,

zu dem dieses Land erneut mit anderen

Ländern um die Veranstaltung einer anderen

Ausstellung in Wettbewerb treten kann.

ABSCHNITT III.

Internationales Ausstellungsbüro.

Artikel 10.

Es wird ein Internationales Ausstellungsbüro

errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung des

Abkommens zu überwachen. Dieses Büro besteht

aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuß

beigegeben ist, und einem Direktor,

dessen Ernennung und Befugnisse die im

folgenden Artikel vorgesehene Geschäftsordnung

regelt.

Die erste Sitzung des Verwaltungsrates des

Internationalen Büros wird von der Französischen

Regierung in dem auf die Inkraftsetzung des

Abkommens folgenden Jahre nach Paris einberufen

werden. In dieser Sitzung hat der Rat den

Sitz des Internationalen Büros zu bestimmen und

den Direktor zu wählen.

Artikel 11.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern

zusammen, die von den vertragschließenden Ländern

ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder

je Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt,

zwei oder drei Mitglieder der Internationalen

Handelskammer, die von ihr nominiert wurden,

mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

Der Rat entscheidet über alle Fragen, für die

er auf Grund dieses Abkommens zuständig ist;

er berät und beschließt die geschäftsordnungsmäßige

Regelung der Einrichtung und des inneren

Dienstbetriebes des Internationalen Büros. Er

setzt den Haushaltsplan für Einnahmen und

Ausgaben fest und prüft und genehmigt die

Rechnungslegung.

Artikel 12.

Ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Vertreter

hat jedes Land im Rat eine Stimme. Jedes Land

kann sich durch die Vertretung eines anderen Lan-

des vertreten lassen, die in diesem Fall über so

viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für

die Beschlußfähigkeit ist eine Anwesenheit von

zwei Dritteln der im Rat vertretenen Länder erforderlich.

Beschlußfassungen erfordern die einfache Stimmenmehrheit,

außer in folgenden Fällen

1. bei Aufstellung der Geschäftsordnung,

2. bei Erhöhung des Haushalts,

3. bei Ablehnung eines von einem vertragschließenden

Lande gestellten Antrages oder aber

bei Annahme eines Antrages, sofern mehrere

Länder miteinander im Wettbewerb stehen,

4. bei Zulassung einer allgemeinen Ausstellung

für eine Dauer von mehr als sechs Monaten.

In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit

der im Internationalen Büro vertretenen Länder

erforderlich.

Artikel 13.

Der Klasseneinteilungsausschuß setzt sich aus

den von ihren Regierungen ernannten Vertretern

von zwölf vertragschließenden Ländern zusammen.

Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen

Büro bestimmt, die Bestimmung der

anderen Hälfte erfolgt in einem regelmäßigen

Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der Geschäftsordnung

des Büros.

Der Ausschuß kann ein oder zwei von der

Internationalen Handelskammer bezeichnete Mitglieder

mit beratender Stimme hinzuziehen.

Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat

die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung

und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich

der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen

Fristen gibt er sein Gutachten über

die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende

Ausstellung eine Fachausstellung oder eine

allgemeine Ausstellung ist und ob sie nicht — unbeschadet

ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung

— gleichartig ist einer vorhergehenden

Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden

Fachausstellung.

Artikel 14.

Der Haushalt des Internationalen Büros wird

vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die

Ausgaben des Büros werden von den vertragschließenden

Ländern eingebracht. Deren Beiträge

werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag

der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind,

wird entsprechend ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt.

Der Beitrag der höchstbesteuerten Länder

darf 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, außer

bei Erhöhung des oben festgesetzten Haushalts.

Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes

sind, benennen unter Berücksichtigung

ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das

Völkerbundsmitglied ist. Ihr Beitrag ist demjenigen

dieses Landes gleich.

Der Verwaltungsrat kann außerdem die Erhebung

jeglicher anderer Gebühren als Vergütung

für Dienstleistungen an Gruppen und Einzelne

zulassen.

ABSCHNITT IV.

Verpflichtungen des einladenden Landes und der

teilnehmenden Länder.

Artikel 15.

Die Regierung, die zu einer internationalen

Ausstellung einlädt, muß einen Regierungskommissar

oder einen Delegierten ernennen, der sie

zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen

Teilnehmern gegenüber übernommenen

Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der

Kommissar oder Delegierte muß außerdem aile

für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände

dienlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 16.

Die Regierungen der teilnehmenden Länder

müssen Kommissare oder Delegierte ernennen,

die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich

der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.

Die Kommissare oder Delegierten allein sind

beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der

Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer

Länder und in den nationalen Abteilungen zu

regeln.

Artikel 17.

In einer allgemeinen Ausstellung darf von der

Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten

Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie

im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem

teilnehmenden Lande zugewiesen sind.

Artikel 18.

In jeder unter dieses Abkommen fallenden

Ausstellung genießen abgabenpflichtige, ausländische

Ausstellungsgegenstände unter der Bedingung

der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit.

Eine Bescheinigung des Absenders,

die die Waren begleiten muß, hat die Zahl und

Art, Zeichen und Nummer der Packstücke sowie

die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse,

ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert

anzugeben. Die Gegenstände werden auf dem

Ausstellungsgelände zollamtlich abgefertigt, ohne

einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen

zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen

finden unter Vorbehalt der Zollbestimmungen

des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.

Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des

einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für

die Gewährung der im Absatz 1 vorgesehenen

vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich

ist, wird die von dem Kommissar eines jeden

teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller

gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft

für die Zahlung der Zölle und sonstigen

Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände

unterworfen sind, wenn sie nach

Schluß der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten

Fristen wieder ausgeführt werden sollten.

Von der Vergünstigung der vorübergehenden

Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen,

die keine eigentlichen Muster sind, sondern

nur zum Zwecke des Verkaufes auf der

Ausstellung eingeführt werden.

Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung

der Ausstellungsgegenstände genießt der

Aussteiler Abgabenfreiheit,

1. wenn er nachweist, daß die nicht mehr vorhandenen

Mengen oder die verdorbenen Gegenstände

für die Dienste der Ausstellung verwendet

worden sind oder wegen ihrer vergänglichen

Natur nicht mehr verkauft werden können;

2. wenn der Zolltarif verdorbene oder unbrauchbare

Gegenstände einer Eingangsabgabe

nicht unterwirft.

Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn

die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben,

für den sie normalerweise bestimmt sind.

Die in Absatz 4 vorgesehenen Nachweise werden

von dem Kommissar oder Delegierten des

Landes, dessen Staatsangehöriger der. Aussteller

ist, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung

des Landes zu, in dem die Ausstellung

stattfindet.

Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden

Bestimmung sind auch anzusehen

1. Baustoffe, auch wenn sie als Rohstoffe eingeführt

werden und erst nach dem Eintreffen im

Ausstellungslande bearbeitet werden sollen;

2. Werkzeuge und Beförderungsmittel für Ausstellungsarbeiten;

3. Gegenstände, die zur inneren und äußeren

Ausschmückung der Räume, Stände und Auslagen

der Aussteller dienen;

4. Gegenstände für die Ausschmückung und

Einrichtung der Räume für die Kommissare oder

Delegierten der teilnehmenden Länder sowie die

für deren Gebrauch bestimmten Bürogegenstände;

5. Gegenstände und Erzeugnisse, die bei der

Aufstellung oder beim Betrieb der ausgestellten

Maschinen oder Apparate Verwendung finden;

6. Die für die Preisrichter notwendigen Muster

zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten

Gegenstände, wobei jedoch eine Bescheinigung

des Abteilungskommissars über die Art und die

Menge der verbrauchten Gegenstände beizubringen

ist.

Außerdem sind abgabenfrei

1. Amtliche Kataloge, Schriften und Anschläge

mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den

an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht

werden;

2. Kataloge, Schriften, Anschläge und andere

Veröffentlichungen mit oder ohne Abbildungen,

wenn sie von den Ausstellern ausländischer Gegenstände

innerhalb der Ausstellung und ausschließlich

während ihrer Dauer kostenlos verteilt

werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine

Anwendung auf Gegenstände, die auf Grund der

Gesetzgebung des Landes, das die Ausstellung

veranstaltet, einem Staatsmonopol unterliegen

oder deren Verkauf, wenn nicht besondere von

der Landesregierung vorgeschriebene Bedingungen

erfüllt werden, verboten oder nur auf Erlaubnisschein

zugelassen ist. Die Ausstellung dieser

Erzeugnisse bleibt jedoch unter Vorbehalt von

Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung ihres

Verkaufes zugelassen.

Artikel 19.

Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen

Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten,

die dem Aussteller das Recht gibt, seine

Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen,

wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers

gültigen Zollvorschriften verschärft werden,

nachdem die Annahme seiner Beteiligung an

der Ausstellung erfolgt ist.

Artikel 20.

Bei Schluß der Ausstellung kann der Aussteller

die ausgestellten Muster verkaufen und liefern,

sofern die Gesetzgebung des Landes, in dem die

Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht.

In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen

Abgaben unterworfen als denjenigen, die er im

Falle unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.

Artikel 21.

In einer internationalen Ausstellung darf zur

Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens

eine geographische Bezeichnung, die sich

auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land

bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars

oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.

Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender

Länder werden entsprechende Verbote auf

Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung

der Ausstellung erlassen.

Artikel 22.

Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer

Ausstellung als nationale und können dementsprechend

bezeichnet werden, die unter einem

Kommissar oder einem Delegierten errichtet sind,

der gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Regierung

des die Ausstellung veranstaltenden oder

an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.

Artikel 23.

Die nationale Abteilung eines Landes kann nur

Gegenstände umfassen, die zu diesem Lande gehören.

Mit Genehmigung des Kommissars oder des

Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch

auch ein zu einem anderen Lande gehöriger Gegenstand

aufgenommen werden unter der Bedingung,

daß er nur zur Vervollständigung der Einrichtung

dient, daß er ohne Einfluß auf die Zuerkennung

einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand

bleibt und daß er selbst in diesem Zusammenhang

keine Auszeichnung erhält.

Als zur Industrie und Landwirtschaft eines

Landes gehörig gelten die Gegenstände, die aus

seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet

geerntet oder hergestellt sind.

Artikel 24.

Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der

Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen,

darf grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher

Art innerhalb einer Ausstellung gewährt

werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch,

wenn sie es für unumgänglich notwendig hält,

folgende Monopole gewähren

Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung

der Ausstellungsgüter und Werbung innerhalb

der Ausstellung. In diesem Falle muß die

Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen

erfüllen

1. Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist

in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der

vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung

anzugeben.

2. Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen

ist den Ausstellern unter den landesüblichen

Bedingungen zu gewährleisten.

3. In keinem Falle dürfen die Befugnisse der

Kommissare in ihren Abteilungen beschränkt

werden.

Der Kommissar des veranstaltenden Landes soll

alle Maßnahmen treffen, daß die geforderten

Lohntarife für die. teilnehmenden Länder nicht

höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden

Landes.

Artikel 25.

Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung

stattfindet, wird seine guten Dienste zur

Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen,

seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften

und -Unternehmungen Transporterleichterungen

zugunsten der für die Ausstellung

bestimmten Gegenstände zu erlangen.

Artikel 26.

Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm

nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten

scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen

oder von solchen Ausstellungen

vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch

durch unwahre Versprechungen, Anzeigen

oder Anpreisungen angelockt werden,

ABSCHNITT V.

Auszeichnungen.

Artikel 27.

Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen

müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen,

die immer gewährt werden können,

an die Aussteller Auszeichnungen verliehen

werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen,

so kann ihre Verleihung auf bestimmte

Klassen beschränkt werden.

Die Aussteller, die entweder in den Abteilungen

oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung

teilnehmen und an der Verleihung von

Auszeichnungen sich nicht zu beteiligen wünschen,

haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der

Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung

ihres Kommissars oder Delegierten zu

erklären.

Die Mitglieder des Preisgerichtes sind von der

Verleihung von Auszeichnungen ausgeschlossen.

Artikel 28.

Die Beteiligung an einer Ausstellung ist entweder

frei oder von einer vorherigen Zulassung

abhängig.

Die Beteiligung ist frei, wenn alle Gegenstände

zur Ausstellung zugelassen werden können, vorausgesetzt,

daß der Aussteller rechtzeitig die Teilnahmeerklärung

unterzeichnet und die allgemeinen

Bedingungen für diese Teilnahme erfüllt

hat.

Die Beteiligung ist von einer vorherigen Zulassung

abhängig, wenn die Ausstellungsbestimmungen

vorschreiben, daß die Gegenstände, die

zur Ausstellung zugelassen werden, bestimmten

besonderen Bedingungen genügen müssen, zum

Beispiel gute Herstellung oder Eigenart.

In diesem Falle müssen die Ausstellungsbestimmungen

das Verfahren bekanntgeben, nach

dem das veranstaltende Land die Zulassung der

Gegenstände in seine nationale Abteilung regelt,

damit sich die eingeladenen Länder danach richten

können, wobei jedoch jedes Land dieses Verfahren

nach seinem Ermessen anzuwenden berechtigt

bleibt.

Artikel 29.

Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten

Gegenstände wird einem internationalen

Preisgericht anvertraut, das gemäß folgenden Bestimmungen

gebildet wird

1. Jedes Land muß in dem Preisgericht im

Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung

vertreten sein, wobei vor allem die Zahl

der Aussteller (ohne Mitarbeiter und Gehilfen)

und die von ihnen benutzte Ausstellungsfläche

zu berücksichtigen ist.

Jedes Land hat Anrecht auf mindestens einen

Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse

ausgestellt werden, außer wenn die Ausstellungsverwaltung

und der Kommissar oder

Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend

anerkennen, daß diese Vertretung durch

die Bedeutung seiner Beteiligung in dieser Klasse

nicht gerechtfertigt ist.

Kein Land kann mehr als sieben Preisrichter

in der gleichen Klasse haben; diese Beschränkung

findet jedoch keine Anwendung auf die Klassen

der flüssigen und festen Nahrungsmittel.

2. Das Preisrichteramt muß solchen Personen

übertragen werden, welche die notwendigen technischen

Kenntnisse besitzen.

3. Die Preisrichter können in ihr Amt nur mit

Zustimmung ihrer Regierung eingesetzt werden.

4. Das Preisgericht umfaßt drei Grade oder

Instanzen.

Artikel 30.

Die Auszeichnungen gliedern sich in fünf Klassen

1. Großer Preis,

2. Ehrenurkunde,

3. Goldene Denkmünze,

4. Silberne Denkmünze,

5. Bronzene Denkmünze.

Außerdem können auf Vorschlag solcher Aussteller,

welche ausgezeichnet oder Mitglieder des

Preisgerichtes sind, Mitarbeitern oder Gehilfen

Urkunden verliehen werden.

Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichtes

kann von den Trägern dieses Amtes in allen den

Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller

zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt

sind.

Die Eigenschaftsbezeichnung „außer Wettbewerb"

ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder

des Preisgerichtes als auch für diejenigen Aussteller

verboten, die auf eigenen Antrag außer

Wettbewerb geblieben sind.

Artikel 31.

Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten

Auszeichnungen wird beim Internationalen

Büro eingetragen. Die Preisträger können von

den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch

machen, wenn sie hinter der Auszeichnung

den genauen Namen der Ausstellung angeben.

Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen

des Internationalen Büros beizufügen. Das Internationale

Ausstellungsbüro teilt dem Internationalen

Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums

in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit

und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten

Auszeichnungen.

Artikel 32.

Durch das Internationale Büro sollen Musterpreisgerichtsordnungen

ausgearbeitet werden, die

die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung

und die Tätigkeit des Preisgerichtes und

das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen

festsetzen. Den veranstaltenden Ländern

wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen

empfohlen.

ABSCHNITT VI.

Schlußbestimmungen.

Artikel 33.

Dieses Abkommen wird ratifiziert.

a) Jede Regierung, die zur Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde bereit ist, wird die Französische

Regierung davon in Kenntnis setzen.

Sobald sieben Regierungen sich bereit erklärt

haben, die Hinterlegung zu vollziehen, wird diese

im Laufe des Monats, der auf den Eingang der

letzten Bereiterklärung bei der Französischen

Regierung folgt, an einem von dieser Regierung

festzusetzenden Tage vorgenommen.

b) Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv

der Französischen Regierung hinterlegt.

c) Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

wird in einem von den Vertretern der daran

teilnehmenden Länder und vom französischen

Außenminister gezeichneten Protokoll festgestellt.

d) Die Regierungen der Signatarländer, die

nicht in der Lage gewesen sind, die Ratifikationsurkunden

unter den in Absatz a dieses Artikels

vorgesehenen Bedingungen zu hinterlegen, können

dies später durch eine an die Französische

Regierung gerichtete schriftliche Mitteilung tun,

der die Ratifikationsurkunde beiliegt.

e) Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls

über die erste Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

und der im vorstehenden Absatz erwähnten

Mitteilungen wird den Regierungen, die

dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm

beigetreten sind, auf diplomatischem Wege durch

die Französische Regierung zugeleitet. In dem

im vorhergehenden Absatz genannten Fall wird

die Französische Regierung gleichzeitig das Datum

mitteilen, an dem sie die Mitteilung erhalten

hat.

Artikel 34.

a) Dieses Abkommen findet von Rechts wegen

nur auf das Gebiet des Mutterlandes der vertragschließenden

Länder Anwendung.

b) Wenn ein Land das Abkommen in seinen

Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und in

den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit

stehenden Gebieten in Kraft setzen will, wird

diese Absicht in der Ratifikationsurkunde erwähnt

werden oder den Gegenstand einer schriftlichen

Mitteilung an die Französische Regierung

bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.

Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird,

so übersendet die Französische Regierung den

Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen

Länder unter Angabe des Eingangsdatums

eine beglaubigte Abschrift der genannten

Mitteilung.

c) Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem

Mutterland und den Kolonien, Protektoraten,

Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten

umfassen, gelten als nationale Ausstellungen

und fallen demgemäß nicht unter dieses

Abkommen, ohne daß es einer Prüfung bedarf,

ob dieses Abkommen auf diese Gebiete ausgedehnt

worden ist.

Artikel 35.

a) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann

ihm jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat,

jederzeit beitreten.

b) Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land

der Französischen Regierung schriftlich und auf

diplomatischem Wege seinen Beitritt mit. Die

Mitteilung wird im Archiv der Französischen

Regierung hinterlegt.

c) Die Französische Regierung übersendet den

Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen

Länder unverzüglich unter Angabe

des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift

dieser Mitteilung.

Artikel 36.

Dieses Abkommen wird für die vertragschließenden

Länder, die an der ersten Hinterlegung

der Ratifikationsurkunden teilgenommen haben,

einen Monat nach dem Datum des Protokolls

wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren

oder dem Abkommen beitreten, ebenso für die

Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und

Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in

den Ratifikationsurkunden erwähnt sind, wird

das Abkommen einen Monat nach Eingang der

in den Artikeln 33 d, 34 b, 35 b vorgesehenen

Mitteilungen wirksam.

Artikel 37.

Die vertragschließenden Länder können dieses

Abkommen erst nach Ablauf von fünf Jahren

nach seinem Inkrafttreten kündigen.

Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine

Mitteilung an die Französische Regierung erfolgen.

Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser

Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift

der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums

wird von der Französischen Regierung

den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen

Länder unverzüglich übermittelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden

gleichermaßen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete,

Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.

Artikel 38.

Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der

vertragschließenden Länder unter sieben sinken,

so würde die Französische Regierung alsbald eine

internationale Konferenz zwecks Verständigung

über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.

Artikel 39.

Die Französische Regierung wird auch dem

Internationalen Büro Abschriften aller Ratifikationsurkunden,

Beitrittserklärungen und Kündigungen

übermitteln.

Artikel 40.

Dieses Abkommen kann in Paris bis zum

30. April 1929 unterzeichnet werden.

Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten

Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Paris am 22. November 1928

in einem einzigen Stück, das im Archiv der Französischen

Regierung verbleibt und von dem beglaubigte

Abschriften auf diplomatischem Wege

den Regierungen aller auf der Konferenz von

Paris vertretenen Länder übergeben werden.

Für Albanien

Dr. STAVRO STAVRI

Für das Deutsche Reich

Dr. Peter MATHIES

Emil WIEHL

Dr. Hanns HEIMAN

Für Australien

F. C. FARAKER

Für Österreich

GRÜNBERGER

Für Belgien

E. de GAIFFIER

Für Brasilien

F. GUIMARAES

Für Kanada

Philippe ROY

Für Columbien

José de la VEGA

Für Kuba

Hernandez PORTELA

Für Dänemark

H. A. BERNHOFT

Für die Dominikanische Republik

Dr. T. Franco FRANCO

Für Spanien

Carlos de GOYONECHE

Für Frankreich

P. CHAPSAL

CHARMEIL

R. COULONDRE

J. LESOUFACHE

G. Roger SANDOZ

Baron THÉNARD

Für Großbritannien und Nord-Irland

E. CROWE

J. R. CAHILL

R. W. C. COLE

Für Griechenland

N, POLITIS

Für Guatemala

José MATOS

Für Haïti

NEMOURS

Für Ungarn

Frédéric VILLANI

Für Italien

Giovanni BELLI

Für Japan

H. KAWAI

Für Marokko

J. NACIVET

Für die Niederlande

E. H. KRELAGE

Für Peru

M. H. CORNEJO

Für Polen

Othon WECLAWOWICZ

Für Portugal

A. da GAMA OCHOA

Für Rumänien

Const. DIAMANDY

Für das Königreich der Serben, Kroaten und

Slowenen

Milivoj PILYA

Für Schweden

Unter Vorbehalt der Ratifikation durch S. M. den

König mit Zustimmung des Riksdag

Albert EHRENSVARD

Joseph SACHS

S. BERJIUS

Für die Schweiz

DUNANT

Dr. M. G. LIENERT

Gustav BRANDT

Für Tunis

H. GEOFFROY-SAINT-HILAIRE

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

N. TOUMANOFF

G. LACHKEVITCH

M. RAFALOFF

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. Dezember 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Bis zum 31. Dezember 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner des Abkommens geworden

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Israel, Italien, Libanon, Marokko,

Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunis, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →