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65. Kundmachung: 6. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: 6. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 14. März 1956 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, in der

Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 150/

1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951 und 59/1956

wie folgt abgeändert und ergänzt

Artikel I.

1. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) 1. Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von

jeder Sonderzahlung zu entrichten. Die Pensionsbeiträge

betragen

a) für die ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-

oder Verschubdienst verwendeten

Beamten 4'2 v. H. der Beitragsgrundlage;

b) für alle übrigen Beamten 4 v. H. der Beitragsgrundlage.

Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag

bilden der Gehalt laut Besoldungsordnung

und die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen, ausgenommen Dienstalterszulagen

gemäß § 19 c; die Grundlage für den

Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der

dem Gehalt und den anrechenbaren Zulagen entsprechende

Teil der Sonderzahlung.

2. Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt

für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten

unter der Bedingung gewährt wurde, daß

die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses

nicht angerechnet wird.

3. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind

nicht zurückzuzahlen."

2. Im § 24 sind nach dem Abs. 8 folgende Absätze

neu einzufügen

„(8 a) Beamten, für die nach den geltenden

Vorschriften die Absolvierung eines Hochschulstudiums

Anstellungserfordernis ist, sind von

Dienstes wegen die für die Erlangung der Hochschulbildung

erforderlichen und vom Beamten

vor der Anstellung tatsächlich zurückgelegten

Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß von vier

Jahren beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses

anzurechnen.

(8 b) Die Bestimmungen des Abs. 8 sind auf

Beamte, die nach dem 31. Dezember 1955 angestellt

werden, nicht mehr anzuwenden."

3. Im § 24 sind als 12. bis 19. Absatz aufzunehmen

„(12) Die Anwartschaft auf Ruhegenuß steht

den Beamten gegen Leistung der im Abs. 2 bestimmten

Pensionsbeiträge vom Tage der Aufnahme

als Beamter (provisorische Anstellung) an

zu.

(13) Für die Ansprüche der Beamten auf Ruhegenuß

und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsgenüsse

ist die für den Ruhegenuß anrechenbare

Dienstzeit der Beamten maßgebend.

Als für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeiten

gelten

A. die an sich anrechenbaren Dienstzeiten, das

sind

a) die als Beamter (§ 1 Abs. 4) seit 1. Mai

1945 verbrachte Dienstzeit;

b) die im Dienste der ehemaligen Unternehmung

,Österreichische Bundesbahnen' oder

ihrer Betriebsvorgänger verbrachten

Dienstzeiten und sonstige Zeiträume, soweit

sie nach den am 13. März 1938 in

Geltung gestandenen gesetzlichen, statutenmäßigen

oder vertraglichen Bestimmungen

bis zum 13. März 1938 und ab 1. Mai 1945

als anrechenbar anerkannt wurden;

c) im Falle der Wiederaufnahme in den

Dienststand (Reaktivierung) die Dienstzeit,

welche der Beamte nach seiner Reaktivierung

zurücklegt, wenn er die vorgeschriebenen

Pensionsbeiträge geleistet hat. Diese

Zeit ist bei einer neuerlichen Versetzung in

den Ruhestand der früheren für den Ruhegenuß

anrechenbaren Dienstzeit zuzuschlagen;

B. die auf Grund des § 11 im Zusammenhalt

mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des

Ruhegenusses angerechneten Dienstzeiten und

Zeiträume;

C. die für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten

Vordienstzeiten;

D. die angerechneten Wiederverwendungszeiten,

und zwar

a) den nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes

wiederverwendeten Ruhegenußempfängern

der Österreichischen

Bundesbahnen ist die Zeit der Wiederverwendung

für den Hundertsatz des Ruhegenusses

bis zur Erreichung des höchsten

Pensionshundertsatzes von 82 anzurechnen,

wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt.

b) Ruhegenußempfängern der Österreichischen

Bundesbahnen, die in der Zeit zwischen

dem 5. März 1933 und dem 27. April 1945

gegen Zahlung der Differenz zwischen dem

Ruhegenuß und den ihnen auf Grund ihrer

dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkte

ihrer Ruhestandsversetzung gebührenden

Dienstbezüge verwendet worden sind, kann

die Zeit dieser Verwendung bis zur Erreichung

des höchsten Pensionshundertsatzes

angerechnet werden, wenn sie die

Dauer eines Jahres übersteigt;

E. begünstigte Anrechnungen von Zeiten, das

sind

a) die nach dem Erlaß des deutsch-österreichischen

Staatsamtes für Verkehrswesen

vom 23. Jänner 1919, Zahl 2501, ABl.

Nr. 12, und den hiezu ergangenen Durchführungsbestimmungen

zu anrechenbaren

Dienstzeiten während des Krieges 1914/

1918, die an sich oder durch spätere Anrechnung

gegen Entrichtung eines besonderen

Pensionsbeitrages als solche galten,

zuzurechnenden Kriegshalbjahre, Kriegsjahre

oder Invalidenjahre;

b) die begünstigte Anrechnung von Haftzeiten

gemäß § 32;

c) die begünstigte Zurechnung von Jahren

nach Punkt 37 der Dienstvorschrift A 5 für

Beamte, die während der aktiven Dienstleistung

infolge Erblindung oder Geistesstörung

dienst- und erwerbsunfähig geworden

sind;

F. die nach § 24 Abs. 8 oder 8 a angerechneten

Zeiten.

(14) Der bisherige Punkt 42 lit. c der Dienstvorschrift

A 5 ist zu streichen und hiefür aufzunehmen

,c) Im Falle der Wiederaufnahme in den Dienststand

(Reaktivierung) mit dem Tage des

Beginnes der Dienstbezüge des Beamten.'

(15) Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung

eines Ruhe(Versorgungs)genußempfängers wegen

eines Verbrechens tritt gemäß § 26 lit. g des

Strafgesetzes als Rechtsfolge die Entziehung aller

nach den Pensionsvorschriften für die Bundesbahnbeamten

dem Verurteilten zustehenden Bezüge

jeweils zur Hälfte, jedoch nicht unter dem

Betrag, der jeweils nach den Vorschriften über

den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen frei

bleiben muß, sowie aller Gnadengaben ein.

(16) Den schuldlosen versorgungsberechtigten

Angehörigen (Hinterbliebenen) eines Ruhegenußempfängers,

dessen Ruhegenuß nach Abs. 15 gemindert

ist (war), kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände ein Unterhaltsbeitrag

zugesprochen werden. Das Höchstausmaß des

Unterhaltsbeitrages, der frühestens vom Tage der

Minderung des Ruhegenusses gemäß Abs. 15 gewährt

werden kann, ist der Unterschiedsbetrag

zwischen den Versorgungsgenüssen, die gebührt

hätten, wenn der Ruhestandsbeamte nicht verurteilt

worden wäre, und dem geminderten

Ruhegenuß beziehungsweise den nach dem Ableben

des Ruhestandsbeamten tatsächlich gebührenden

geringeren Versorgungsgenüssen.

(17) Im Falle der Entlassung eines Beamten nach

§ 26 lit. d des Strafgesetzes (§ 46 der Dienststrafordnung

1954) und § 51 der Dienststrafordnung

1954 kann unbeschadet der Verpflichtung zur

Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem

entlassenen Beamten oder seinen schuldlosen Angehörigen,

wenn ihnen im Falle des Ablebens im

Zeitpunkte der Entlassung ein Anspruch auf Versorgungsgenüsse

zugestanden wäre, bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, übergangsweise

ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.

Das Höchstausmaß des Unterhaltsbeitrages, der

frühestens vom Tage der Einstellung der Dienstbezüge

an gewährt werden kann, beträgt für den

entlassenen Beamten selbst die Hälfte des Betrages,

der bei einer Versetzung in den Ruhestand

als normalmäßiger Ruhegenuß zugekommen

wäre, für die Angehörigen des Entlassenen

der Betrag der vollen normalmäßigen Versorgungsgenüsse.

Anderweitige Einkünfte, die für

Zeiträume, in denen der Unterhaltsbeitrag bezogen

wird, zukommen, sind anzurechnen. Eine

entsprechende Erklärung ist bei Zuerkennung

des Unterhaltsbeitrages einzufordern. Unterhaltsbeiträge

werden von der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen gewährt.

(18) Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen

Bestimmungen und der Vorschriften über

die Höhe der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstbezüge gelten auch für

Ruhe(Versorgungs)genußempfänger, auf welche

die pensionsrechtlichen Bestimmungen dieser Besoldungsordnung

anzuwenden sind.

(19) a) Wenn ein Ruhe(Versorgungs)genußempfänger

unverschuldet in eine Notlage

geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, kann ihm

auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen

längstens vier Jahren zurückzuzahlender

Pensionsvorschuß bis zur Höhe der dreifachen

Monatspension gegen entsprechende

Sicherstellung gewährt werden. Der Pensionsvorschuß

wird im Wege der Aufrechnung

abgestattet; der Ruhe(Versorgungs)genußempfänger

kann jedoch den Pensionsvorschuß

vorzeitig zurückzahlen. Scheidet

ein Pensionsvorschußempfänger aus dem

Ruhe(Versorgungs)stand aus, so können zur

Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch

nicht zur Gänze zurückgezahlten Pensionsvorschusses

die dem ausscheidenden Ruhe(Versorgungs)genußempfänger

selbst zustehenden

Geldansprüche sowie ein den

Hinterbliebenen gebührender Versorgungsgenuß

mit Ausnahme des Todfallsbeitrages

herangezogen werden; Unterhaltsbeiträge

sind hiebei einem Versorgungsgenuß gleichzuhalten.

b) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen können im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen höhere

Pensionsvorschüsse und weitergehende Begünstigungen

gewährt werden.

c) Wenn ein Ruhe(Vers4orgungs)genußempfänger

unverschuldet in eine Notlage geraten

ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine

einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe

gewährt werden.

d) Zur Entscheidung über Ansuchen um Gewährung

von Pensionsvorschüssen und

Geldaushilfen ist unter Bedachtnahme auf

lit. b und auf den vom Bundesministerium

für Finanzen jeweils festgesetzten finanziellen

Wirkungsbereich die Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen zuständig."

4. § 24 a hat zu lauten

„(1) Auf die Beamten des Ruhestandes sind

die Bestimmungen der §§ 19, 19 a und 33 anzuwenden.

(2) Bei Witwen, die im Genusse einer Witwenpension

stehen, sind die Bestimmungen des § 19

Abs. 2 bis 4, 6 und 10 bis 12 und des § 19 a

hinsichtlich der Kinder des verstorbenen Beamten

sinngemäß anzuwenden.

(3) Elternlosen und diesen gleichgestellten

Waisen, die im Genusse einer Waisenpension

stehen, gebührt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

ein Zuschuß im Ausmaß der im § 19

Abs. 6 festgesetzten Kinderzulage. Die Bestimmungen

des § 19 Abs. 3 und 10 sind sinngemäß

anzuwenden."

5. Im § 24 b erhalten die Abs. 5 und 6 folgende

Fassung

„(5) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses

des Beamten anrechenbar gewesenen

Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich

1800 S, so ist bei der Ruhensberechnung im

Falle des Abs. 1 dieser Betrag, im Falle des Abs. 2

der Betrag von 1400 S und im Falle des Abs. 3

der Betrag von 1100 S als Einkommensgrenze

anzusetzen.

(6) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 ist

einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten

jede Beschäftigung mit einem Einkommen

von mehr als 1800 S monatlich bei Vereinigungen,

Einrichtungen oder Unternehmungen,

deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand

befindet; ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet

auf Antrag das Bundesministerium für

Finanzen."

6. Der bisherige § 24 c ist zu streichen und hiefür

aufzunehmen

„§ 24 c. Sonderzahlungen zu Ruhe(Versorgungs)

genüssen. Außer den monatlichen Ruhe-

(Versorgungs)genüssen gebührt den Empfängern

solcher Bezüge für jedes Kalenderhalbjahr eine

Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des

Ruhe(Versorgungs)genusses und der Zulagen zum

Ruhe(Versorgungs)genuß, die ihnen für den

Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Ruhe(Versorgungs)genußempfänger

während des

Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genusse des

vollen Ruhe(Versorgungs)genusses und der Zulagen

zum Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt

ihm der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung

gilt bei Ausscheiden aus dem Ruhe(Versorgungs)stand

jedenfalls der Monat des

Ausscheidens aus dem Ruhe(Versorgungs)stand.

Die Bestimmungen des § 19 b Abs. 3 sind sinngemäß

anzuwenden."

7. § 32 hat zu lauten

„Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren. 1938

bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder

wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung

gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft

oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung

für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die

NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer),

in gerichtlicher oder polizeilicher Haft

verbracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden

Vorschriften für die Vorrückung in

höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbar ist und wenn die Haft nicht

auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen

der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in

doppeltem Ausmaß anzurechnen. Diese Anrechnung

ist unzulässig, wenn nach besonderen Bestimmungen

wegen einer durch die Haft verursachten

Dienstunfähigkeit oder wegen des

durch die Haft verursachten Todes eine höhere

Anrechnung stattfindet."

Artikel II.

Übergangsbestimmungen.

1. Die pensionsrechtliche Stellung der Ruhe(Versorgungs)genußempfänger,

auf die die pensionsrechtlichen

Bestimmungen für die Beamten

der Österreichischen Bundesbahnen anzuwenden

sind, ist unter Bedachtnahme auf die bezugsrechtlichen

Bestimmungen der Kundmachung vom

22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128, und des Art. II

Z. 1 und 2 der 5. Teilnovelle zur Besoldungsordnung,

BGBl. Nr. 59/1956, erforderlichenfalls

neu festzusetzen;

2. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der in der

Z. 1 genannten Ruhe(Versorgungs)genußempfänger

sind für die Zeit ab 1. Jänner 1956 nach

der pensionsrechtlichen Stellung und den Bezugsansätzen

der Anlage 2 neu zu bemessen. Bei der

Neubemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse ist

Art. II Z. 7 und 8 der 5. Teilnovelle zur Besoldungsordnung

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß an die Stelle des Bezuges die

Bezugsteile treten, aus denen die Ruhegenußbemessung

abzuleiten ist. Die Bestimmungen des

Art. I Z. 6 der 5. Teilnovelle zur Besoldungsordnung

sind anzuwenden.

3. Ist der Bezug, der sich nach Z. 2 ergibt,

niedriger als der bisherige Bezug, so gebührt dem

Ruhe(Versorgungs)genußempfänger eine Ergänzungszulage

auf den bisherigen Bezug.

4. Die Bestimmungen der Z. 1 bis 4 sind sinngemäß

auf Personen anzuwenden, die nach dem

31. Jänner 1956 gemäß § 8 Abs. 2 des Beamten-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den

Ruhestand versetzt werden.

Artikel III.

Schlußbestimmungen.

1. Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1956

in Kraft.

2. Die Bestimmungen der Punkte 3, 14 bis 16,

49, 55, 58 lit. c und 88 bis 90 der Dienstvorschrift

A 5 und die hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen

treten außer Kraft.

3. Abweichend von den Bestimmungen des

Art. I Z. 3 Abs. 15 bis 17 bisher günstiger geregelte

Ruhe(Versorgungs)genüsse bleiben unberührt.

4. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 8.a finden

nur auf Beamte Anwendung, die nach dem

31. Dezember 1955 angestellt werden.

5. Die auf Grund der Kundmachung vom

22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128, zuerkannten besonderen

Personalzulagen entfallen für Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)genüssen, deren

Ruhe(Versorgungs)genuß vor dem 1. Feber 1956

angefallen ist, mit dem Inkrafttreten dieser

Kundmachung, für Beamte des Dienststandes und

für Ruhe(Versorgungs)genußempfänger, deren

Ruhe(Versorgungs)genuß nach dem 31. Jänner

1956 angefallen ist, mit 1. Feber 1956. Gleichzeitig

entfallen auch die auf Grund der 3. Teuerungszuschlagskundmachung

1951, BGBl. Nr. 154,

in der Fassung BGBl. Nr. 95/1952, und der

Bezugszuschlagskundmachung 1953, BGBl. Nr. 78,

gewährten Zuschläge.

6. Die durch diese Kundmachung aufgehobenen

oder geänderten Bestimmungen der Besoldungsordnung

sind in der bis zum Inkrafttreten dieser

Kundmachung geltenden Fassung auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die vor dem 1. Jänner

1956 liegende Zeiträume betreffen.

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