65. Kundmachung: 6. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
vom 14. März 1956 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, in der
Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 150/
1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951 und 59/1956
wie folgt abgeändert und ergänzt
Artikel I.
1. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) 1. Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag
sowie einen Pensionsbeitrag von
jeder Sonderzahlung zu entrichten. Die Pensionsbeiträge
betragen
a) für die ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-
oder Verschubdienst verwendeten
Beamten 4'2 v. H. der Beitragsgrundlage;
b) für alle übrigen Beamten 4 v. H. der Beitragsgrundlage.
Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag
bilden der Gehalt laut Besoldungsordnung
und die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen, ausgenommen Dienstalterszulagen
gemäß § 19 c; die Grundlage für den
Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der
dem Gehalt und den anrechenbaren Zulagen entsprechende
Teil der Sonderzahlung.
2. Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt
für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten
unter der Bedingung gewährt wurde, daß
die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses
nicht angerechnet wird.
3. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen."
2. Im § 24 sind nach dem Abs. 8 folgende Absätze
neu einzufügen
„(8 a) Beamten, für die nach den geltenden
Vorschriften die Absolvierung eines Hochschulstudiums
Anstellungserfordernis ist, sind von
Dienstes wegen die für die Erlangung der Hochschulbildung
erforderlichen und vom Beamten
vor der Anstellung tatsächlich zurückgelegten
Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß von vier
Jahren beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses
anzurechnen.
(8 b) Die Bestimmungen des Abs. 8 sind auf
Beamte, die nach dem 31. Dezember 1955 angestellt
werden, nicht mehr anzuwenden."
3. Im § 24 sind als 12. bis 19. Absatz aufzunehmen
„(12) Die Anwartschaft auf Ruhegenuß steht
den Beamten gegen Leistung der im Abs. 2 bestimmten
Pensionsbeiträge vom Tage der Aufnahme
als Beamter (provisorische Anstellung) an
zu.
(13) Für die Ansprüche der Beamten auf Ruhegenuß
und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsgenüsse
ist die für den Ruhegenuß anrechenbare
Dienstzeit der Beamten maßgebend.
Als für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeiten
gelten
A. die an sich anrechenbaren Dienstzeiten, das
sind
a) die als Beamter (§ 1 Abs. 4) seit 1. Mai
1945 verbrachte Dienstzeit;
b) die im Dienste der ehemaligen Unternehmung
,Österreichische Bundesbahnen' oder
ihrer Betriebsvorgänger verbrachten
Dienstzeiten und sonstige Zeiträume, soweit
sie nach den am 13. März 1938 in
Geltung gestandenen gesetzlichen, statutenmäßigen
oder vertraglichen Bestimmungen
bis zum 13. März 1938 und ab 1. Mai 1945
als anrechenbar anerkannt wurden;
c) im Falle der Wiederaufnahme in den
Dienststand (Reaktivierung) die Dienstzeit,
welche der Beamte nach seiner Reaktivierung
zurücklegt, wenn er die vorgeschriebenen
Pensionsbeiträge geleistet hat. Diese
Zeit ist bei einer neuerlichen Versetzung in
den Ruhestand der früheren für den Ruhegenuß
anrechenbaren Dienstzeit zuzuschlagen;
B. die auf Grund des § 11 im Zusammenhalt
mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des
Ruhegenusses angerechneten Dienstzeiten und
Zeiträume;
C. die für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten
Vordienstzeiten;
D. die angerechneten Wiederverwendungszeiten,
und zwar
a) den nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes
wiederverwendeten Ruhegenußempfängern
der Österreichischen
Bundesbahnen ist die Zeit der Wiederverwendung
für den Hundertsatz des Ruhegenusses
bis zur Erreichung des höchsten
Pensionshundertsatzes von 82 anzurechnen,
wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt.
b) Ruhegenußempfängern der Österreichischen
Bundesbahnen, die in der Zeit zwischen
dem 5. März 1933 und dem 27. April 1945
gegen Zahlung der Differenz zwischen dem
Ruhegenuß und den ihnen auf Grund ihrer
dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkte
ihrer Ruhestandsversetzung gebührenden
Dienstbezüge verwendet worden sind, kann
die Zeit dieser Verwendung bis zur Erreichung
des höchsten Pensionshundertsatzes
angerechnet werden, wenn sie die
Dauer eines Jahres übersteigt;
E. begünstigte Anrechnungen von Zeiten, das
sind
a) die nach dem Erlaß des deutsch-österreichischen
Staatsamtes für Verkehrswesen
vom 23. Jänner 1919, Zahl 2501, ABl.
Nr. 12, und den hiezu ergangenen Durchführungsbestimmungen
zu anrechenbaren
Dienstzeiten während des Krieges 1914/
1918, die an sich oder durch spätere Anrechnung
gegen Entrichtung eines besonderen
Pensionsbeitrages als solche galten,
zuzurechnenden Kriegshalbjahre, Kriegsjahre
oder Invalidenjahre;
b) die begünstigte Anrechnung von Haftzeiten
gemäß § 32;
c) die begünstigte Zurechnung von Jahren
nach Punkt 37 der Dienstvorschrift A 5 für
Beamte, die während der aktiven Dienstleistung
infolge Erblindung oder Geistesstörung
dienst- und erwerbsunfähig geworden
sind;
F. die nach § 24 Abs. 8 oder 8 a angerechneten
Zeiten.
(14) Der bisherige Punkt 42 lit. c der Dienstvorschrift
A 5 ist zu streichen und hiefür aufzunehmen
,c) Im Falle der Wiederaufnahme in den Dienststand
(Reaktivierung) mit dem Tage des
Beginnes der Dienstbezüge des Beamten.'
(15) Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung
eines Ruhe(Versorgungs)genußempfängers wegen
eines Verbrechens tritt gemäß § 26 lit. g des
Strafgesetzes als Rechtsfolge die Entziehung aller
nach den Pensionsvorschriften für die Bundesbahnbeamten
dem Verurteilten zustehenden Bezüge
jeweils zur Hälfte, jedoch nicht unter dem
Betrag, der jeweils nach den Vorschriften über
den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen frei
bleiben muß, sowie aller Gnadengaben ein.
(16) Den schuldlosen versorgungsberechtigten
Angehörigen (Hinterbliebenen) eines Ruhegenußempfängers,
dessen Ruhegenuß nach Abs. 15 gemindert
ist (war), kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände ein Unterhaltsbeitrag
zugesprochen werden. Das Höchstausmaß des
Unterhaltsbeitrages, der frühestens vom Tage der
Minderung des Ruhegenusses gemäß Abs. 15 gewährt
werden kann, ist der Unterschiedsbetrag
zwischen den Versorgungsgenüssen, die gebührt
hätten, wenn der Ruhestandsbeamte nicht verurteilt
worden wäre, und dem geminderten
Ruhegenuß beziehungsweise den nach dem Ableben
des Ruhestandsbeamten tatsächlich gebührenden
geringeren Versorgungsgenüssen.
(17) Im Falle der Entlassung eines Beamten nach
§ 26 lit. d des Strafgesetzes (§ 46 der Dienststrafordnung
1954) und § 51 der Dienststrafordnung
1954 kann unbeschadet der Verpflichtung zur
Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem
entlassenen Beamten oder seinen schuldlosen Angehörigen,
wenn ihnen im Falle des Ablebens im
Zeitpunkte der Entlassung ein Anspruch auf Versorgungsgenüsse
zugestanden wäre, bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, übergangsweise
ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.
Das Höchstausmaß des Unterhaltsbeitrages, der
frühestens vom Tage der Einstellung der Dienstbezüge
an gewährt werden kann, beträgt für den
entlassenen Beamten selbst die Hälfte des Betrages,
der bei einer Versetzung in den Ruhestand
als normalmäßiger Ruhegenuß zugekommen
wäre, für die Angehörigen des Entlassenen
der Betrag der vollen normalmäßigen Versorgungsgenüsse.
Anderweitige Einkünfte, die für
Zeiträume, in denen der Unterhaltsbeitrag bezogen
wird, zukommen, sind anzurechnen. Eine
entsprechende Erklärung ist bei Zuerkennung
des Unterhaltsbeitrages einzufordern. Unterhaltsbeiträge
werden von der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen gewährt.
(18) Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen
Bestimmungen und der Vorschriften über
die Höhe der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstbezüge gelten auch für
Ruhe(Versorgungs)genußempfänger, auf welche
die pensionsrechtlichen Bestimmungen dieser Besoldungsordnung
anzuwenden sind.
(19) a) Wenn ein Ruhe(Versorgungs)genußempfänger
unverschuldet in eine Notlage
geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, kann ihm
auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen
längstens vier Jahren zurückzuzahlender
Pensionsvorschuß bis zur Höhe der dreifachen
Monatspension gegen entsprechende
Sicherstellung gewährt werden. Der Pensionsvorschuß
wird im Wege der Aufrechnung
abgestattet; der Ruhe(Versorgungs)genußempfänger
kann jedoch den Pensionsvorschuß
vorzeitig zurückzahlen. Scheidet
ein Pensionsvorschußempfänger aus dem
Ruhe(Versorgungs)stand aus, so können zur
Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch
nicht zur Gänze zurückgezahlten Pensionsvorschusses
die dem ausscheidenden Ruhe(Versorgungs)genußempfänger
selbst zustehenden
Geldansprüche sowie ein den
Hinterbliebenen gebührender Versorgungsgenuß
mit Ausnahme des Todfallsbeitrages
herangezogen werden; Unterhaltsbeiträge
sind hiebei einem Versorgungsgenuß gleichzuhalten.
b) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen können im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen höhere
Pensionsvorschüsse und weitergehende Begünstigungen
gewährt werden.
c) Wenn ein Ruhe(Vers4orgungs)genußempfänger
unverschuldet in eine Notlage geraten
ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine
einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe
gewährt werden.
d) Zur Entscheidung über Ansuchen um Gewährung
von Pensionsvorschüssen und
Geldaushilfen ist unter Bedachtnahme auf
lit. b und auf den vom Bundesministerium
für Finanzen jeweils festgesetzten finanziellen
Wirkungsbereich die Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen zuständig."
4. § 24 a hat zu lauten
„(1) Auf die Beamten des Ruhestandes sind
die Bestimmungen der §§ 19, 19 a und 33 anzuwenden.
(2) Bei Witwen, die im Genusse einer Witwenpension
stehen, sind die Bestimmungen des § 19
Abs. 2 bis 4, 6 und 10 bis 12 und des § 19 a
hinsichtlich der Kinder des verstorbenen Beamten
sinngemäß anzuwenden.
(3) Elternlosen und diesen gleichgestellten
Waisen, die im Genusse einer Waisenpension
stehen, gebührt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
ein Zuschuß im Ausmaß der im § 19
Abs. 6 festgesetzten Kinderzulage. Die Bestimmungen
des § 19 Abs. 3 und 10 sind sinngemäß
anzuwenden."
5. Im § 24 b erhalten die Abs. 5 und 6 folgende
Fassung
„(5) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses
des Beamten anrechenbar gewesenen
Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich
1800 S, so ist bei der Ruhensberechnung im
Falle des Abs. 1 dieser Betrag, im Falle des Abs. 2
der Betrag von 1400 S und im Falle des Abs. 3
der Betrag von 1100 S als Einkommensgrenze
anzusetzen.
(6) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 ist
einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten
jede Beschäftigung mit einem Einkommen
von mehr als 1800 S monatlich bei Vereinigungen,
Einrichtungen oder Unternehmungen,
deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand
befindet; ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet
auf Antrag das Bundesministerium für
Finanzen."
6. Der bisherige § 24 c ist zu streichen und hiefür
aufzunehmen
„§ 24 c. Sonderzahlungen zu Ruhe(Versorgungs)
genüssen. Außer den monatlichen Ruhe-
(Versorgungs)genüssen gebührt den Empfängern
solcher Bezüge für jedes Kalenderhalbjahr eine
Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des
Ruhe(Versorgungs)genusses und der Zulagen zum
Ruhe(Versorgungs)genuß, die ihnen für den
Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Ruhe(Versorgungs)genußempfänger
während des
Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genusse des
vollen Ruhe(Versorgungs)genusses und der Zulagen
zum Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt
ihm der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung
gilt bei Ausscheiden aus dem Ruhe(Versorgungs)stand
jedenfalls der Monat des
Ausscheidens aus dem Ruhe(Versorgungs)stand.
Die Bestimmungen des § 19 b Abs. 3 sind sinngemäß
anzuwenden."
7. § 32 hat zu lauten
„Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren. 1938
bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder
wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung
gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung
für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die
NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer),
in gerichtlicher oder polizeilicher Haft
verbracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden
Vorschriften für die Vorrückung in
höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbar ist und wenn die Haft nicht
auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen
der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in
doppeltem Ausmaß anzurechnen. Diese Anrechnung
ist unzulässig, wenn nach besonderen Bestimmungen
wegen einer durch die Haft verursachten
Dienstunfähigkeit oder wegen des
durch die Haft verursachten Todes eine höhere
Anrechnung stattfindet."
Artikel II.
Übergangsbestimmungen.
1. Die pensionsrechtliche Stellung der Ruhe(Versorgungs)genußempfänger,
auf die die pensionsrechtlichen
Bestimmungen für die Beamten
der Österreichischen Bundesbahnen anzuwenden
sind, ist unter Bedachtnahme auf die bezugsrechtlichen
Bestimmungen der Kundmachung vom
22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128, und des Art. II
Z. 1 und 2 der 5. Teilnovelle zur Besoldungsordnung,
BGBl. Nr. 59/1956, erforderlichenfalls
neu festzusetzen;
2. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der in der
Z. 1 genannten Ruhe(Versorgungs)genußempfänger
sind für die Zeit ab 1. Jänner 1956 nach
der pensionsrechtlichen Stellung und den Bezugsansätzen
der Anlage 2 neu zu bemessen. Bei der
Neubemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse ist
Art. II Z. 7 und 8 der 5. Teilnovelle zur Besoldungsordnung
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß an die Stelle des Bezuges die
Bezugsteile treten, aus denen die Ruhegenußbemessung
abzuleiten ist. Die Bestimmungen des
Art. I Z. 6 der 5. Teilnovelle zur Besoldungsordnung
sind anzuwenden.
3. Ist der Bezug, der sich nach Z. 2 ergibt,
niedriger als der bisherige Bezug, so gebührt dem
Ruhe(Versorgungs)genußempfänger eine Ergänzungszulage
auf den bisherigen Bezug.
4. Die Bestimmungen der Z. 1 bis 4 sind sinngemäß
auf Personen anzuwenden, die nach dem
31. Jänner 1956 gemäß § 8 Abs. 2 des Beamten-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den
Ruhestand versetzt werden.
Artikel III.
Schlußbestimmungen.
1. Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1956
in Kraft.
2. Die Bestimmungen der Punkte 3, 14 bis 16,
49, 55, 58 lit. c und 88 bis 90 der Dienstvorschrift
A 5 und die hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen
treten außer Kraft.
3. Abweichend von den Bestimmungen des
Art. I Z. 3 Abs. 15 bis 17 bisher günstiger geregelte
Ruhe(Versorgungs)genüsse bleiben unberührt.
4. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 8.a finden
nur auf Beamte Anwendung, die nach dem
31. Dezember 1955 angestellt werden.
5. Die auf Grund der Kundmachung vom
22. Juni 1955, BGBl. Nr. 128, zuerkannten besonderen
Personalzulagen entfallen für Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)genüssen, deren
Ruhe(Versorgungs)genuß vor dem 1. Feber 1956
angefallen ist, mit dem Inkrafttreten dieser
Kundmachung, für Beamte des Dienststandes und
für Ruhe(Versorgungs)genußempfänger, deren
Ruhe(Versorgungs)genuß nach dem 31. Jänner
1956 angefallen ist, mit 1. Feber 1956. Gleichzeitig
entfallen auch die auf Grund der 3. Teuerungszuschlagskundmachung
1951, BGBl. Nr. 154,
in der Fassung BGBl. Nr. 95/1952, und der
Bezugszuschlagskundmachung 1953, BGBl. Nr. 78,
gewährten Zuschläge.
6. Die durch diese Kundmachung aufgehobenen
oder geänderten Bestimmungen der Besoldungsordnung
sind in der bis zum Inkrafttreten dieser
Kundmachung geltenden Fassung auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
1956 liegende Zeiträume betreffen.