65. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen für Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen, die am 27. April 1945 als
Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- oder
Berufsschulen oder an land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen verwendet worden sind,
die jedoch am 13. März 1938 in keinem oder nur
in einem befristeten Dienstverhältnis zum Bund
oder zu einem Bundesland gestanden sind, haben
für Zeiträume, während der sie nicht beim Bund
oder bei einem Bundesland tatsächlich Dienst
geleistet haben, weder gegenüber dem Bund noch
gegenüber einem Bundesland Anspruch auf Bezugsvorschüsse
nach § 3 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgezahlte Bezugsvorschüsse werden nicht
zurückgefordert.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das
Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich
der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen jedoch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, und zwar jedes im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.