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65_1955 AT

65. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen für Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen für Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen, die am 27. April 1945 als

Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- oder

Berufsschulen oder an land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen verwendet worden sind,

die jedoch am 13. März 1938 in keinem oder nur

in einem befristeten Dienstverhältnis zum Bund

oder zu einem Bundesland gestanden sind, haben

für Zeiträume, während der sie nicht beim Bund

oder bei einem Bundesland tatsächlich Dienst

geleistet haben, weder gegenüber dem Bund noch

gegenüber einem Bundesland Anspruch auf Bezugsvorschüsse

nach § 3 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgezahlte Bezugsvorschüsse werden nicht

zurückgefordert.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das

Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich

der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen jedoch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, und zwar jedes im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.

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