Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
65_1954 AT

65. Bundesgesetz: Kennzeichnung von Rasierklingen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Kennzeichnung von Rasierklingen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Aus dem Zollausland eingeführte Blattklingen

für Rasierapparate dürfen nur dann im

Zollinland auf Lager gehalten, , verkauft oder

sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn deren

Kleinpackungen zu 10 oder 5 Stück durch einen

zollamtlichen Verschluß gekennzeichnet sind. In

Verkaufsgeschäften, in denen solche Blattklingen

abgegeben werden, ist an deutlich sichtbarer Stelle

ein Anschlag mit einem diesbezüglichen Hinweis

anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung erfolgt anläßlich der

Verzollung durch das Zollamt. Die Kosten der

Kennzeichnung hat der Verfügungsberechtigte zu

tragen.

(3) Die bereits im Zollinland befindlichen aus

dem Zollausland eingebrachten Blattklingen sind

innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes dem örtlich zuständigen

Zollamt zur Kennzeichnung zu melden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung

der Kennzeichnung erläßt das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

§ 2. Gemäß § 1 gekennzeichnete Blattklingen

dürfen nur in solchen Packungen abgegeben werden,

deren Kennzeichnung unverletzt ist. Packungen,

deren Kennzeichnung verletzt ist, sind dem

örtlich zuständigen Zollamt zur neuerlichen

Kennzeichnung zu melden. Das gleiche gilt auch

für nach § 3 als verfallen erklärte Blattklingen.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes werden, sofern sie nicht

nach einer anderen Bestimmung einer strengeren

Strafe unterliegen, als Verwaltungsübertretung

von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser) mit Geldstrafen von 300 S

bis zu 50.000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch

geblieben ist. Überdies können die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden,

dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Blattklingen

oder ihr Erlös für verfallen erklärt werden.

Auf den Verfall dieser Gegenstände kann

auch selbständig, wenn keine bestimmte Person

verfolgt oder bestraft werden kann, erkannt

werden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →