65. Bundesgesetz: Kennzeichnung von Rasierklingen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Aus dem Zollausland eingeführte Blattklingen
für Rasierapparate dürfen nur dann im
Zollinland auf Lager gehalten, , verkauft oder
sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn deren
Kleinpackungen zu 10 oder 5 Stück durch einen
zollamtlichen Verschluß gekennzeichnet sind. In
Verkaufsgeschäften, in denen solche Blattklingen
abgegeben werden, ist an deutlich sichtbarer Stelle
ein Anschlag mit einem diesbezüglichen Hinweis
anzubringen.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt anläßlich der
Verzollung durch das Zollamt. Die Kosten der
Kennzeichnung hat der Verfügungsberechtigte zu
tragen.
(3) Die bereits im Zollinland befindlichen aus
dem Zollausland eingebrachten Blattklingen sind
innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dem örtlich zuständigen
Zollamt zur Kennzeichnung zu melden.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung
der Kennzeichnung erläßt das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
§ 2. Gemäß § 1 gekennzeichnete Blattklingen
dürfen nur in solchen Packungen abgegeben werden,
deren Kennzeichnung unverletzt ist. Packungen,
deren Kennzeichnung verletzt ist, sind dem
örtlich zuständigen Zollamt zur neuerlichen
Kennzeichnung zu melden. Das gleiche gilt auch
für nach § 3 als verfallen erklärte Blattklingen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes werden, sofern sie nicht
nach einer anderen Bestimmung einer strengeren
Strafe unterliegen, als Verwaltungsübertretung
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser) mit Geldstrafen von 300 S
bis zu 50.000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch
geblieben ist. Überdies können die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden,
dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Blattklingen
oder ihr Erlös für verfallen erklärt werden.
Auf den Verfall dieser Gegenstände kann
auch selbständig, wenn keine bestimmte Person
verfolgt oder bestraft werden kann, erkannt
werden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.