65. Verordnung: Abänderung des Kammerstatuts der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom
2. Jänner 1913, RGBl. Nr. 3, betreffend die Ingenieurkammer,
in der Fassung des Artikels 49
des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres und dem Bundesministerium
für Justiz verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Justiz vom 25. April 1947, betreffend
die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland in Wien (Kammerstatut),
BGBl. Nr. 107, wird wie folgt geändert
1. Der § 2 erhält folgende Fassung
„§ 2. (1) Die Kammer gliedert sich in drei Sektionen,
die ihren Sitz in Wien haben, und zwar
in die
a) Architekten-Sektion,
b) Konsulenten-Sektion,
c) Allgemeine Sektion.
(2) Der Architekten-Sektion gehören alle behördlich
autorisierten und beeideten Architekten
an.
(3) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich
autorisierten und beeideten Ingenieurkonsulenten
an.
(4) Der Allgemeinen Sektion gehören die
übrigen Mitglieder der Kammer an."
2. Im § 3 sind in Abs. 1 und 3 die Worte „der
beiden Sektionen" durch das Wort „Sektion" zu
ersetzen.
3. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Der Kammervorstand besteht aus
15 Mitgliedern und aus drei Ersatzmännern;
jeder Sektionsvorstand aus zehn Mitgliedern und
vier Ersatzmännern.
(2) Der Kammervorstand muß so zusammengesetzt
sein, daß keine der Sektionen mit mehr
als fünf Mitgliedern vertreten ist.
(3) Die Sektionsvorstände der Konsulenten-
und der Allgemeinen Sektion müssen so zusammengesetzt
sein, daß einer und derselben
Kategorie von Ziviltechnikern nicht mehr als
drei Mitglieder angehören.
(4) Höchstens drei Mitglieder des Kammervorstandes
und höchstens zwei Mitglieder jedes
Sektionsvorstandes können ihren Geschäftssitz
außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben.
(5) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen
Kategorien (Abs. 3) angehören; für sie gelten
keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes."
4. Der § 7 hat zu entfallen.
5. a) Im § 8 erhält der sechste Absatz folgende
Fassung
„(6) In der Reihenfolge ihrer Wahl gehören
die Mitglieder (Ersatzmänner) der Sektionsvorstände,
und zwar die an erster bis fünfter Stelle
gewählten, auch dem Kammervorstand als Mitglieder
an und dürfen in dieser Eigenschaft den
Titel ,Kammerrat' führen (§ 12 IKG.)."
b) Im Abs. 7 sind die Worte „nicht den Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 und 3" durch die
Worte „nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 2,
3 und 4" zu ersetzen.
c) Neu einzuschalten ist als achter Absatz
„(8) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 2 des
Abs. 5 Z. 2 und des Abs. 7 letzter Satz finden
auf die Architekten-Sektion keine Anwendung."
6. Dem § 10 ist als neuer Abs. 8 anzufügen
„(8) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf
die Architekten-Sektion keine Anwendung."
7. Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes
wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der
Kammer, den ersten und zweiten Vizepräsidenten
in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident
und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten
müssen ihren Geschäftssitz in Wien haben. Der
erste Vizepräsident darf nicht aus der Mitte der
Kammervorstandsmitglieder derjenigen Sektion
gewählt werden, aus der der Präsident hervorgegangen
ist, der zweite Vizepräsident ist aus der
Mitte der Vorstandsmitglieder derjenigen Sektion
zu wählen, der weder der Präsident noch
der erste Vizepräsident angehören. Der Präsident
und die Vizepräsidenten bilden das Kammerpräsidium."