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65_1951 AT

65. Verordnung: Abänderung des Kammerstatuts der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Verordnung: Abänderung des Kammerstatuts der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien.

Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom

2. Jänner 1913, RGBl. Nr. 3, betreffend die Ingenieurkammer,

in der Fassung des Artikels 49

des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres und dem Bundesministerium

für Justiz verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Justiz vom 25. April 1947, betreffend

die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland in Wien (Kammerstatut),

BGBl. Nr. 107, wird wie folgt geändert

1. Der § 2 erhält folgende Fassung

„§ 2. (1) Die Kammer gliedert sich in drei Sektionen,

die ihren Sitz in Wien haben, und zwar

in die

a) Architekten-Sektion,

b) Konsulenten-Sektion,

c) Allgemeine Sektion.

(2) Der Architekten-Sektion gehören alle behördlich

autorisierten und beeideten Architekten

an.

(3) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich

autorisierten und beeideten Ingenieurkonsulenten

an.

(4) Der Allgemeinen Sektion gehören die

übrigen Mitglieder der Kammer an."

2. Im § 3 sind in Abs. 1 und 3 die Worte „der

beiden Sektionen" durch das Wort „Sektion" zu

ersetzen.

3. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Der Kammervorstand besteht aus

15 Mitgliedern und aus drei Ersatzmännern;

jeder Sektionsvorstand aus zehn Mitgliedern und

vier Ersatzmännern.

(2) Der Kammervorstand muß so zusammengesetzt

sein, daß keine der Sektionen mit mehr

als fünf Mitgliedern vertreten ist.

(3) Die Sektionsvorstände der Konsulenten-

und der Allgemeinen Sektion müssen so zusammengesetzt

sein, daß einer und derselben

Kategorie von Ziviltechnikern nicht mehr als

drei Mitglieder angehören.

(4) Höchstens drei Mitglieder des Kammervorstandes

und höchstens zwei Mitglieder jedes

Sektionsvorstandes können ihren Geschäftssitz

außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben.

(5) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen

Kategorien (Abs. 3) angehören; für sie gelten

keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes."

4. Der § 7 hat zu entfallen.

5. a) Im § 8 erhält der sechste Absatz folgende

Fassung

„(6) In der Reihenfolge ihrer Wahl gehören

die Mitglieder (Ersatzmänner) der Sektionsvorstände,

und zwar die an erster bis fünfter Stelle

gewählten, auch dem Kammervorstand als Mitglieder

an und dürfen in dieser Eigenschaft den

Titel ,Kammerrat' führen (§ 12 IKG.)."

b) Im Abs. 7 sind die Worte „nicht den Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 und 3" durch die

Worte „nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 2,

3 und 4" zu ersetzen.

c) Neu einzuschalten ist als achter Absatz

„(8) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 2 des

Abs. 5 Z. 2 und des Abs. 7 letzter Satz finden

auf die Architekten-Sektion keine Anwendung."

6. Dem § 10 ist als neuer Abs. 8 anzufügen

„(8) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf

die Architekten-Sektion keine Anwendung."

7. Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der

Kammer, den ersten und zweiten Vizepräsidenten

in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident

und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten

müssen ihren Geschäftssitz in Wien haben. Der

erste Vizepräsident darf nicht aus der Mitte der

Kammervorstandsmitglieder derjenigen Sektion

gewählt werden, aus der der Präsident hervorgegangen

ist, der zweite Vizepräsident ist aus der

Mitte der Vorstandsmitglieder derjenigen Sektion

zu wählen, der weder der Präsident noch

der erste Vizepräsident angehören. Der Präsident

und die Vizepräsidenten bilden das Kammerpräsidium."

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