659a. Verordnung: LVR-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 121
und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/
1957, wird
hinsichtlich der Bestimmungen über Ausnahmebereiche
und der Bestimmungen über das Flugbeschränkungsgebiet
Kolomannsberg sowie der
Bestimmungen im Art. II Abs. 3 vom Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr,
ansonsten vom Bundesminister für Verkehr
— hinsichtlich der Bestimmungen betreffend
überwachte. Lufträume und der Bestimmungen
über Flugbeschränkungsgebiete im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
überdies hinsichtlich der Bestimmungen
über das Flugbeschränkungsgebiet Wien und das
Flugbeschränkungsgebiet Wien-Nord im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz und hinsichtlich der
Bestimmungen über das Flugbeschränkungsgebiet
Neusiedler See im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft —
verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/
1968, 383/1969, 22/1971 und 115/1972 sowie der
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1970 werden wie
folgt geändert
1. Der § 2 Z. 36 hat zu lauten
„36. Manövrierflächen
jene Teile der Bewegungsflächen (§ 2 der
Zivilflugplatz Verordnung 1972, BGBl.
Nr. 313, in der jeweils geltenden Fassung),
die für Start und Landung sowie für die
damit unmittelbar verbundenen Bewegungen
von Luftfahrzeugen zu verwenden sind;
das sind Pisten und Rollwege beziehungsweise
Fahrrinnen."
2. Im § 3, dessen Überschrift „§ 3. Betrieb
von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät" zu
lauten hat, wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3
und 4 ersetzt
„(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet
werden, soweit keine Zweifel an ihrer
Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung
bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen
nur auf solche Weise betrieben werden,
daß weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen
noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet
werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges
oder Luftfahrtgerätes darf keine
größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere
kein größerer Lärm, verursacht werden,
als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges
beziehungsweise des Luftfahrtgerätes
unvermeidbar mit sich bringt. Bei Flügen mit
Zivilluftfahrzeugen darf im österreichischen Hoheitsgebiet
kein Überschallärm verursacht werden.
(4) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem
zivilem Luftfahrtgerät (wie Drachen,
Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen)
in Höhe von 150 m über Grund aufwärts
oder innerhalb des Schutzbereiches eines
Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-
Verordnung 1972) ist nur mit Bewilligung des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig. Solche
Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, soweit
die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint.
Sie sind insoweit mit Befristungen,
Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf
zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit
der Luftfahrt erforderlich ist."
3. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke
darf nur auf jenen Funkfrequenzen,
in jenen Sprachen und nach jenen Verfahren abgewickelt
werden, die für diesen Zweck aufgetragen
sind."
4. Der § 7 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„(1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet,
über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen
oder über Menschenansammlungen
im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine
Landung im Notfall ohne Gefährdung von
Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht
und durch die unnötige Lärmbelästigungen
vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch
mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis
betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger
als 600 m entfernt ist. Jedenfalls muß die Flughöhe
bei Flügen mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen
über den dichtbesiedelten Gebieten
von Wien mindestens 1000 m über Grund betragen,
über den dichtbesiedelten Gebieten von Graz,
Linz, Klagenfurt sowie Salzburg mindestens
900 m über Grund und über den dichtbesiedelten
Gebieten von Innsbruck mindestens 600 m über
Grund.
(2) Bei anderen als den im Abs. 1 bezeichneten
Flügen ist eine Flughöhe von mindestens 150 m
über Grund einzuhalten.
(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1
und 2 dürfen nur unterschritten werden, soweit
dies notwendig ist
a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung;
b) auf Flugplätzen im Sinne des § 58 des Luftfahrtgesetzes
auch zur Durchführung von
Landeanflügen ohne nachfolgende Landung;
c) auf Flugplätzen bei Bannerschleppflügen
zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens
von Schleppgegenständen;
d) mit Hubschraubern auch zur Durchführung
von Landeanflügen ohne nachfolgende
Landung und von Schwebeflügen, jedoch
nur, wenn die über die in Betracht kommenden
Grundstücke Verfügungsberechtigten
mit dieser Benützung einverstanden
sind."
5. Der § 28 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes
im Interesse einer raschen Abwicklung
des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der
Flugplan auch im Sprechfunkwege abgegeben
werden. Die Abgabe des Flugplanes im Sprechfunkwege
kommt nicht in Betracht, wenn der
Abflug von einem Flugplatz erfolgt, auf dem sich
eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im
Dienst befindet, und der Flug zu einem kontrollierten
Flugplatz führt oder gemäß den Bestimmungen
im Anhang F dieser Verordnung ein
Flugplan abzugeben ist."
6. Der § 38 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und
sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder
Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung
des Fluges nach den Bestimmungen
des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen,
so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach
folgenden Bestimmungen vorzugehen
1. der Flug ist nach dem geltenden Flugplan
bis zu der zur Verwendung Vorgesehenen
Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe
für den Zielflugplatz dient; erfolgt die
Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor
dem in Z. 2 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis
zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde
der bezeichneten Funknavigationshilfe zu
fliegen;
2. der Sinkflug von der in Z. 1 bezeichneten
Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu
dem vom Piloten zuletzt empfangenen und
bestätigten Anflugzeitpunkt oder — wenn ein
solcher nicht empfangen und bestätigt wurde —
möglichst genau zu der sich aus dem geltenden
Flugplan ergebenden voraussichtlichen Ankunftszeit
zu beginnen;
3. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe
festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren
auszuführen und
4. nach Möglichkeit innerhalb von 30 Minuten
nach der errechneten Ankunftszeit oder nach
dem zuletzt vom Piloten bestätigten voraussichtlichen
Anflugzeitpunkt — wenn dieser Zeitpunkt
später als die errechnete Ankunftszeit liegt —
zu landen."
7. Der § 42 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sichtflüge oberhalb der Flugfläche 190
(Anhang C) sind nur zulässig, sofern die Bezirkskontrollstelle
(§ 69) dem Flug zugestimmt hat.
Eine solche Zustimmung darf ausnahmsweise
erteilt werden, insoweit die Sicherheit der Luftfahrt
im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet
ist."
8. Der § 68 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
1. innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge
und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-
Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige
kontrollierte Sichtflüge), soweit die in Betracht
kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit
Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung
im Einzelfall Instrumentenflüge und
Nacht-Sichtflüge außerhalb überwachter Lufträume
zugelassen hat, auch für diese Flüge,
sowie
2. für den Flugplatzverkehr kontrollierter
Flugplätze."
9. Der § 72 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß
Staffelung gewährleistet ist
1. zwischen Instrumentenflügen untereinander;
2. zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten
Sichtflügen;
3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen
untereinander ist erforderlich, sofern
1. auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse
gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die
erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen
Luftfahrzeugen einhalten können, und
2. durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen
Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet
ist."
10. Im Anhang A, Abschnitt B/I (Lichtsignale
zur Regelung des Flugplatzverkehrs)
wird jeweils nach den Worten „Rollen freigegeben"
eingefügt: „(Vor einer Piste ist beim
Rollhaltepunkt anzuhalten und die Startfreigabe
beziehungsweise eine weitere Rollfreigabe abzuwarten)".
11. Im Anhang A, Abschnitt B/III (Bodenzeichen)
hat der Text der Z. 4 2U lauten
„4. Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege
Auf Pisten und Rollwegen oder Teilen hievon
horizontal ausgelegte einfärbige Kreuze in sich
vom Untergrund deutlich abhebender weißer
oder gelber Farbe bezeichnen eine für die Benützung
mit Luftfahrzeugen ungeeignete
Fläche."
12. Der Anhang E hat zu lauten
13. Der Anhang F hat zu lauten
2. Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen
Die in diesem Anhang festgelegten Flugbeschränkungen
gelten nicht
a) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils
an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen;
b) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb
der Höhe von 750 m über dem mittleren
Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr
bis 08.00 Uhr Ortszeit;
c) im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler See
jeweils vom 1. August bis 30. September;
d) im Flugbeschränkungsgebiet Wien-Nord jeweils
von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit.
3. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet
Felixdorf
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet
Felixdorf ist nur zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)
oder
b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen
Zwecken eingesetzt sind, oder
c) bei kontrollierten Flügen mit Freigabe der
in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(Abs. 2) oder
d) bei nichtkontrollierten Flügen mit Bewilligung
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
(Abs. 3).
(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur
erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum
in der Zeit des freigegebenen Durchfluges
keine militärischen Schießübungen stattfinden,
und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine
militärischen Interessen entgegenstehen.
(3) Wenn es der Zweck des Fluges zwingend
erfordert (zum Beispiel bei Wildversorgungsflügen,
Schädlingsbekämpfungsflügen, Funkvermessungsflügen,
Vermessungsflügen gemäß § 130
Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, Flügen zum Zwecke
der Straßenverkehrsregelung) und entgegenstehende
öffentliche Interessen — insbesondere
militärische Interessen — das öffentliche Interesse
an der Flugdurchführung nicht überwiegen, hat
das Bundesministerium für Landesverteidigung
auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1
lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit
befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen,
als dies mit Rücksicht auf die abzuwägenden
öffentlichen Interessen erforderlich ist.
4. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet
Grenzzone
Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet
Grenzzone ist nur zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)
oder
b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen
Zwecken eingesetzt sind, oder
c) bei kontrollierten Flügen oder
d) bei Flügen im Flugplatzverkehr oder
e) bei sonstigen Flügen, sofern ein Flugplan
abgegeben wurde und entweder nur mit
Sprechfunkverbindung (§ 6) oder entsprechend
den zur Vermeidung von unbeabsichtigten
Grenzüberflügen aufgetragenen
Verfahren.
5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet
Kolomannsberg
Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet
Kolomannsberg ist nur zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)
oder
b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen
Zwecken eingesetzt sind, oder
c) bei Instrumentenflügen (§§ 47 bis 50).
6. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet
Neusiedler See
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet
Neusiedler See ist nur zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)
oder
b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen
Zwecken eingesetzt sind, oder
c) mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
(Abs. 2).
(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. c
gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3
dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß,
daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivil-
luftfahrt — insbesondere etwa unter Berücksichtigung
entgegenstehender Interessen der
Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender
Wildschutzinteressen — zu erteilen sind. Anträge
auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen
sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
einzubringen.
7. Flugbeschränkungen in den Flugbeschränkungsgebieten
Wien und Wien-Nord
(1) Der Durchflug durch die Flugbeschränkungsgebiete
Wien und Wien-Nord ist nur
zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)
oder
b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2
Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der jeweils geltenden
Fassung, oder
c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen
Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln
anfliegen, um in der Richtung
nach Osten zu landen, oder
d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69)
aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt
im Einzelfall den Flug gestattet, oder
e) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen
Zwecken eingesetzt sind, oder
mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet
Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen
oder gelandet werden soll, soweit dies zum
Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich
ist.
(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage
zulassen und Gründe der Sicherheit der
Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem
Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach
Westen zu landen.
(3) In den Flugbeschränkungsgebieten Wien
und Wien-Nord sind Sichtflüge nur unter Einhaltung
der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II
Punkt 4 Abs. 2 und Abschnitt B Abs. 4, mit
Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und
zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen
Verfahren zulässig.
(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind
Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat
nach den Instrumentenflugregeln anfliegen
und sich bereits in der Anflugrichtung zum
Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen
Sinkflug über der Verbindungslinie
zwischen dem Funkfeuer Steinhof und der Piste
des Flughafens Wien-Schwechat zu führen,
soweit keine anders lautende Freigabe erteilt
wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren
Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes
erforderlich ist.
8. Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten
beziehen sich auf die nördliche Breite
(Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich
(Ost)."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 18. November
1974 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes
bestimmt wird.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 dieser
Verordnung treten mit 27. Feber 1975 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidung betreffend Flugbeschränkungsgebiete
und Gebiete, auf die sich die Flugsicherung
nicht erstreckt, BGBl. Nr. 13/1966,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 384/
1969 tritt mit 18. November 1974 außer Kraft.