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659a. Verordnung: LVR-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659a. Verordnung: LVR-Novelle 1974

Auf Grund der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 121

und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/

1957, wird

hinsichtlich der Bestimmungen über Ausnahmebereiche

und der Bestimmungen über das Flugbeschränkungsgebiet

Kolomannsberg sowie der

Bestimmungen im Art. II Abs. 3 vom Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr,

ansonsten vom Bundesminister für Verkehr

— hinsichtlich der Bestimmungen betreffend

überwachte. Lufträume und der Bestimmungen

über Flugbeschränkungsgebiete im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

überdies hinsichtlich der Bestimmungen

über das Flugbeschränkungsgebiet Wien und das

Flugbeschränkungsgebiet Wien-Nord im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz und hinsichtlich der

Bestimmungen über das Flugbeschränkungsgebiet

Neusiedler See im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft —

verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969, 22/1971 und 115/1972 sowie der

Kundmachung BGBl. Nr. 121/1970 werden wie

folgt geändert

1. Der § 2 Z. 36 hat zu lauten

„36. Manövrierflächen

jene Teile der Bewegungsflächen (§ 2 der

Zivilflugplatz Verordnung 1972, BGBl.

Nr. 313, in der jeweils geltenden Fassung),

die für Start und Landung sowie für die

damit unmittelbar verbundenen Bewegungen

von Luftfahrzeugen zu verwenden sind;

das sind Pisten und Rollwege beziehungsweise

Fahrrinnen."

2. Im § 3, dessen Überschrift „§ 3. Betrieb

von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät" zu

lauten hat, wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3

und 4 ersetzt

„(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet

werden, soweit keine Zweifel an ihrer

Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung

bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen

nur auf solche Weise betrieben werden,

daß weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen

noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet

werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges

oder Luftfahrtgerätes darf keine

größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere

kein größerer Lärm, verursacht werden,

als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges

beziehungsweise des Luftfahrtgerätes

unvermeidbar mit sich bringt. Bei Flügen mit

Zivilluftfahrzeugen darf im österreichischen Hoheitsgebiet

kein Überschallärm verursacht werden.

(4) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem

zivilem Luftfahrtgerät (wie Drachen,

Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen)

in Höhe von 150 m über Grund aufwärts

oder innerhalb des Schutzbereiches eines

Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-

Verordnung 1972) ist nur mit Bewilligung des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig. Solche

Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, soweit

die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint.

Sie sind insoweit mit Befristungen,

Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf

zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt erforderlich ist."

3. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke

darf nur auf jenen Funkfrequenzen,

in jenen Sprachen und nach jenen Verfahren abgewickelt

werden, die für diesen Zweck aufgetragen

sind."

4. Der § 7 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„(1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet,

über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen

oder über Menschenansammlungen

im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine

Landung im Notfall ohne Gefährdung von

Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht

und durch die unnötige Lärmbelästigungen

vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch

mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis

betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger

als 600 m entfernt ist. Jedenfalls muß die Flughöhe

bei Flügen mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen

über den dichtbesiedelten Gebieten

von Wien mindestens 1000 m über Grund betragen,

über den dichtbesiedelten Gebieten von Graz,

Linz, Klagenfurt sowie Salzburg mindestens

900 m über Grund und über den dichtbesiedelten

Gebieten von Innsbruck mindestens 600 m über

Grund.

(2) Bei anderen als den im Abs. 1 bezeichneten

Flügen ist eine Flughöhe von mindestens 150 m

über Grund einzuhalten.

(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1

und 2 dürfen nur unterschritten werden, soweit

dies notwendig ist

a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung;

b) auf Flugplätzen im Sinne des § 58 des Luftfahrtgesetzes

auch zur Durchführung von

Landeanflügen ohne nachfolgende Landung;

c) auf Flugplätzen bei Bannerschleppflügen

zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens

von Schleppgegenständen;

d) mit Hubschraubern auch zur Durchführung

von Landeanflügen ohne nachfolgende

Landung und von Schwebeflügen, jedoch

nur, wenn die über die in Betracht kommenden

Grundstücke Verfügungsberechtigten

mit dieser Benützung einverstanden

sind."

5. Der § 28 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes

im Interesse einer raschen Abwicklung

des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der

Flugplan auch im Sprechfunkwege abgegeben

werden. Die Abgabe des Flugplanes im Sprechfunkwege

kommt nicht in Betracht, wenn der

Abflug von einem Flugplatz erfolgt, auf dem sich

eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im

Dienst befindet, und der Flug zu einem kontrollierten

Flugplatz führt oder gemäß den Bestimmungen

im Anhang F dieser Verordnung ein

Flugplan abzugeben ist."

6. Der § 38 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und

sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder

Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung

des Fluges nach den Bestimmungen

des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen,

so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach

folgenden Bestimmungen vorzugehen

1. der Flug ist nach dem geltenden Flugplan

bis zu der zur Verwendung Vorgesehenen

Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe

für den Zielflugplatz dient; erfolgt die

Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor

dem in Z. 2 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis

zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde

der bezeichneten Funknavigationshilfe zu

fliegen;

2. der Sinkflug von der in Z. 1 bezeichneten

Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu

dem vom Piloten zuletzt empfangenen und

bestätigten Anflugzeitpunkt oder — wenn ein

solcher nicht empfangen und bestätigt wurde —

möglichst genau zu der sich aus dem geltenden

Flugplan ergebenden voraussichtlichen Ankunftszeit

zu beginnen;

3. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe

festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren

auszuführen und

4. nach Möglichkeit innerhalb von 30 Minuten

nach der errechneten Ankunftszeit oder nach

dem zuletzt vom Piloten bestätigten voraussichtlichen

Anflugzeitpunkt — wenn dieser Zeitpunkt

später als die errechnete Ankunftszeit liegt —

zu landen."

7. Der § 42 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sichtflüge oberhalb der Flugfläche 190

(Anhang C) sind nur zulässig, sofern die Bezirkskontrollstelle

(§ 69) dem Flug zugestimmt hat.

Eine solche Zustimmung darf ausnahmsweise

erteilt werden, insoweit die Sicherheit der Luftfahrt

im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet

ist."

8. Der § 68 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben

1. innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge

und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-

Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige

kontrollierte Sichtflüge), soweit die in Betracht

kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit

Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung

im Einzelfall Instrumentenflüge und

Nacht-Sichtflüge außerhalb überwachter Lufträume

zugelassen hat, auch für diese Flüge,

sowie

2. für den Flugplatzverkehr kontrollierter

Flugplätze."

9. Der § 72 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß

Staffelung gewährleistet ist

1. zwischen Instrumentenflügen untereinander;

2. zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten

Sichtflügen;

3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen

untereinander ist erforderlich, sofern

1. auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse

gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die

erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen

Luftfahrzeugen einhalten können, und

2. durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen

Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet

ist."

10. Im Anhang A, Abschnitt B/I (Lichtsignale

zur Regelung des Flugplatzverkehrs)

wird jeweils nach den Worten „Rollen freigegeben"

eingefügt: „(Vor einer Piste ist beim

Rollhaltepunkt anzuhalten und die Startfreigabe

beziehungsweise eine weitere Rollfreigabe abzuwarten)".

11. Im Anhang A, Abschnitt B/III (Bodenzeichen)

hat der Text der Z. 4 2U lauten

„4. Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege

Auf Pisten und Rollwegen oder Teilen hievon

horizontal ausgelegte einfärbige Kreuze in sich

vom Untergrund deutlich abhebender weißer

oder gelber Farbe bezeichnen eine für die Benützung

mit Luftfahrzeugen ungeeignete

Fläche."

12. Der Anhang E hat zu lauten

13. Der Anhang F hat zu lauten

2. Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen

Die in diesem Anhang festgelegten Flugbeschränkungen

gelten nicht

a) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils

an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen;

b) im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb

der Höhe von 750 m über dem mittleren

Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr

bis 08.00 Uhr Ortszeit;

c) im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler See

jeweils vom 1. August bis 30. September;

d) im Flugbeschränkungsgebiet Wien-Nord jeweils

von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit.

3. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet

Felixdorf

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet

Felixdorf ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)

oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen

Zwecken eingesetzt sind, oder

c) bei kontrollierten Flügen mit Freigabe der

in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(Abs. 2) oder

d) bei nichtkontrollierten Flügen mit Bewilligung

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

(Abs. 3).

(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur

erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum

in der Zeit des freigegebenen Durchfluges

keine militärischen Schießübungen stattfinden,

und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine

militärischen Interessen entgegenstehen.

(3) Wenn es der Zweck des Fluges zwingend

erfordert (zum Beispiel bei Wildversorgungsflügen,

Schädlingsbekämpfungsflügen, Funkvermessungsflügen,

Vermessungsflügen gemäß § 130

Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, Flügen zum Zwecke

der Straßenverkehrsregelung) und entgegenstehende

öffentliche Interessen — insbesondere

militärische Interessen — das öffentliche Interesse

an der Flugdurchführung nicht überwiegen, hat

das Bundesministerium für Landesverteidigung

auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1

lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit

befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen,

als dies mit Rücksicht auf die abzuwägenden

öffentlichen Interessen erforderlich ist.

4. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet

Grenzzone

Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet

Grenzzone ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)

oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen

Zwecken eingesetzt sind, oder

c) bei kontrollierten Flügen oder

d) bei Flügen im Flugplatzverkehr oder

e) bei sonstigen Flügen, sofern ein Flugplan

abgegeben wurde und entweder nur mit

Sprechfunkverbindung (§ 6) oder entsprechend

den zur Vermeidung von unbeabsichtigten

Grenzüberflügen aufgetragenen

Verfahren.

5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet

Kolomannsberg

Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet

Kolomannsberg ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)

oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen

Zwecken eingesetzt sind, oder

c) bei Instrumentenflügen (§§ 47 bis 50).

6. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet

Neusiedler See

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet

Neusiedler See ist nur zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)

oder

b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen

Zwecken eingesetzt sind, oder

c) mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

(Abs. 2).

(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. c

gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3

dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß,

daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivil-

luftfahrt — insbesondere etwa unter Berücksichtigung

entgegenstehender Interessen der

Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender

Wildschutzinteressen — zu erteilen sind. Anträge

auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen

sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt

einzubringen.

7. Flugbeschränkungen in den Flugbeschränkungsgebieten

Wien und Wien-Nord

(1) Der Durchflug durch die Flugbeschränkungsgebiete

Wien und Wien-Nord ist nur

zulässig

a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes)

oder

b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2

Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der jeweils geltenden

Fassung, oder

c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen

Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln

anfliegen, um in der Richtung

nach Osten zu landen, oder

d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69)

aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt

im Einzelfall den Flug gestattet, oder

e) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr

Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen

Zwecken eingesetzt sind, oder

mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet

Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen

oder gelandet werden soll, soweit dies zum

Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich

ist.

(2) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage

zulassen und Gründe der Sicherheit der

Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem

Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach

Westen zu landen.

(3) In den Flugbeschränkungsgebieten Wien

und Wien-Nord sind Sichtflüge nur unter Einhaltung

der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II

Punkt 4 Abs. 2 und Abschnitt B Abs. 4, mit

Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und

zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen

Verfahren zulässig.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind

Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat

nach den Instrumentenflugregeln anfliegen

und sich bereits in der Anflugrichtung zum

Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen

Sinkflug über der Verbindungslinie

zwischen dem Funkfeuer Steinhof und der Piste

des Flughafens Wien-Schwechat zu führen,

soweit keine anders lautende Freigabe erteilt

wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren

Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes

erforderlich ist.

8. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten

beziehen sich auf die nördliche Breite

(Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich

(Ost)."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 18. November

1974 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes

bestimmt wird.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 dieser

Verordnung treten mit 27. Feber 1975 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidung betreffend Flugbeschränkungsgebiete

und Gebiete, auf die sich die Flugsicherung

nicht erstreckt, BGBl. Nr. 13/1966,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 384/

1969 tritt mit 18. November 1974 außer Kraft.

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