659. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 437/1996, wird wie folgt geändert
1. Art. 49 lautet
„Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler
im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die
Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).
(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen,
daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt,
sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des
Nationalrates hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer
seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung
des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.“
2. Art. 49a Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze,
mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge mit verbindlicher
Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.“
3. In Art. 49a Abs. 3 werden die Worte „des Bundesgesetzblattes“ gestrichen.
4. Art. 117 Abs. 6 lautet
„(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen
werden, daß die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen.“
5. In Art. 139 Abs. 5 werden im letzten Satz die Worte „ein Jahr“ durch „18 Monate“ ersetzt.
6. Art. 151 wird folgender Absatz angefügt
„(12) Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 659/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“