659. Verordnung: Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den Beamten des Sicherheitswach- und Gendarmeriedienstes, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle
bis 20 km....................... 127,50 S
von 21 km bis 50 km.............. 306,— S und
über 50 km..................... 618,— S.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.