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659_1990 AT

659. Vertrag zwischen der Republik Österreich und Australien über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Vertrag zwischen der Republik Österreich und Australien über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Australien,

IN DEM WUNSCH, das Maß der Zusammenarbeit

bei der Verbrechensbekämpfung gegenseitig

soweit wie möglich zu vertiefen,

HABEN folgendes vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemäß

den Bestimmungen dieses Vertrages einander soweit

wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen

Verfahren und Untersuchungen hinsichtlich strafbarer

Handlungen, zu deren Verfolgung in dem

Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die

Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig

sind.

(2) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere

a) die Vernehmung von beschuldigten Personen,

von Zeugen oder Sachverständigen zum

Zwecke der Beweisaufnahme;

b) die Beschaffung, Durchsuchung und Beschlagnahme

von Gegenständen, Akten und

Schriftstücken;

c) die Ausforschung, Beschlagnahme und Einziehung

durch strafbare Handlungen erlangter

Gegenstände oder Erlöse;

d) die Überstellung von Personen zur Teilnahme

an Untersuchungen oder Beweisaufnahmen;

e) die Zustellung von Schriftstücken; und

f) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem

Gegenstand dieses Vertrages in Einklang steht

und von den Vertragsstaaten gegenseitig

anerkannt wird.

(3) Sofern sein Recht nichts anderes vorsieht,

leistet der ersuchte Staat mit Ausnahme der

Zustellung von Urkunden keine Rechtshilfe hinsichtlich

von Handlungen, die im Fall der Begehung

in diesem Staat nicht gerichtlich strafbar wären.

Artikel 2

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer

Handlungen darf nicht mit der Begründung

abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten

Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern

oder nicht Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften

derselben Art enthält wie das Recht des

ersuchenden Staates.

(2) Die im Rahmen der Rechtshilfe wegen

fiskalischer strafbarer Handlungen erhaltenen Auskünfte

dürfen nur in diesem Verfahren sowie in mit

diesem Verfahren unmittelbar im Zusammenhang

stehenden Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenverfahren

verwendet werden. Weitergehende Verwendung

bedarf der Zustimmung des ersuchten

Staates.

Artikel 3

Ablehnungsgründe

(1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

wenn

a) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung

bezieht, die vom ersuchten Staat als politische

oder ausschließlich militärische strafbare

Handlung angesehen wird;

b) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung

bezieht, wegen der der Täter rechtskräftig

freigesprochen oder begnadigt worden ist

oder eine verhängte Strafe verbüßt hat;

c) die Erledigung des Ersuchens nach Ansicht

des ersuchten Staates geeignet ist, seine

Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung

(ordre public) oder andere wesentliche Interessen

zu beeinträchtigen;

d) hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen,

daß das Rechtshilfeersuchen gestellt

wurde, um die Verfolgung einer Person wegen

ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion,

ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu

einer bestimmten Volksgruppe oder politischen

Anschauung zu erleichtern oder daß die

Lage der Person aus einem dieser Gründe

verschlechtert wird; oder

e) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende

strafbare Handlung außerhalb des

Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates

begangen worden ist und das Recht des

ersuchten Staates unter gleichartigen Umständen

eine Strafbarkeit für eine außerhalb seines

Hoheitsgebietes begangene strafbare Handlung

nicht vorsieht.

(2) Bei der Beurteilung seiner wesentlichen

Interessen im Sinne von Abs. 1 lit. c kann der

ersuchte Staat darauf Bedacht nehmen, ob die

Gewährung der Rechtshilfe eine Untersuchung oder

ein Verfahren in diesem Staat oder die Sicherheit

einer Person beeinträchtigen könnte oder eine

unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen

würde.

Artikel 4

Geschäftsweg

(1) Zur Stellung von Rechtshilfeersuchen befugte

Behörden sind in der Republik Österreich Gerichte

und Staatsanwaltschaften; in Australien Gerichte,

Staatsanwaltschaften und mit Untersuchung und

Verfolgung von strafbaren Handlungen beauftragte

Behörden.

(2) Rechtshilfeersuchen werden über das Bundesministerium

für Justiz in Österreich und das Federal

Attorney-General's Department in Australien übermittelt

und im gleichen Wege zurückgesandt.

(3) In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen

durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation (INTERPOL) gestellt

werden.

Artikel 5

Inhalt des Ersuchens

(1) Ein Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben

zu enthalten

a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

c) soweit möglich, die Identität und die Nationalität

der Person, gegen die sich das Verfahren

richtet;

d) soweit erforderlich, den Namen und die

Adresse des Zustellempfängers;

e) die Art der strafbaren Handlung und eine

zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes;

f) Einzelheiten hinsichtlich besonderer Verfahren

und Erfordernisse, deren Beachtung vom

ersuchenden Staat gewünscht wird;

g) allfällige Erfordernisse der Geheimhaltung

und deren Gründe; und

h) weitere Angaben, die für die ordnungsgemäße

Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.

(2) Dem Ersuchen und den beigefügten Unterlagen

sind Übersetzungen in die Sprache des

ersuchten Staates anzuschließen.

(3) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die im

Ersuchen enthaltenen Angaben nach diesem Vertrag

nicht ausreichend sind, um die Behandlung des

betreffenden Ersuchens zu ermöglichen, so kann

dieser Staat ersuchen, daß ergänzende Angaben zur

Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Erledigung von Ersuchen

(1) Der ersuchte Staat wird bei der Erledigung

von Rechtshilfeersuchen sein Recht anwenden.

Soweit es sein Recht erlaubt, erledigt der ersuchte

Staat das Rechtshilfeersuchen in der darin angeführten

Form.

(2) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von

Gegenständen, Akten und Schriftstücken aufschieben,

wenn er sie für ein anhängiges Straf- oder

Zivilverfahren benötigt. Auf Verlangen wird der

ersuchte Staat in solchen Fällen beglaubigte Kopien

übermitteln.

(3) Alle Gegenstände sowie die Urschriften von

Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung des

Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden

vom ersuchenden Staat sobald wie möglich dem

ersuchten Staat zurückgestellt, sofern dieser nicht

darauf verzichtet.

(4) Jede Ablehnung oder Verzögerung der

Rechtshilfe ist unverzüglich zu begründen.

(5) Erforderlichenfalls kann der ersuchte Staat

die Leistung der Rechtshilfe von Bedingungen

abhängig machen, die vom ersuchenden Staat

einzuhalten sind.

(6) Auf Verlangen des ersuchenden Staates

unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort

der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Beteiligte

Behörden und Personen können bei der Erledigung

vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Artikel 7

Beglaubigung

Schriftstücke und Akten, die auf Grund dieses

Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art

von Beglaubigung, soferne der ersuchende Staat

dies nicht verlangt. In diesem Fall erfolgt die

Beglaubigung, soweit dies nach dem Recht des

ersuchten Staates zulässig ist, in der vom ersuchenden

Staat gewünschten Form.

Artikel 8

Erscheinen von in Haft befindlichen Personen

(1) Eine in Haft befindliche Person kann mit ihrer

Zustimmung zeitweilig vom ersuchten Staat in den

ersuchenden Staat überstellt werden, um auszusagen

oder an Untersuchungen teilzunehmen.

(2) Die Erledigung des Ersuchens kann aufgeschoben

werden, wenn die weitere Anwesenheit der

in Haft befindlichen Person im ersuchten Staat für

die Zwecke einer Untersuchung oder eines

Verfahrens notwendig ist.

(3) Die zeitweilig überstellte Person wird in Haft

gehalten und zurückgestellt, sobald ihre Anwesenheit

nicht mehr erforderlich ist.

(4) Wenn die Haft während der Dauer der

Überstellung endet, ist die überstellte Person

freizulassen und hat denselben Anspruch auf

Kostenersatz, einschließlich der Rückreisekosten,

wie eine in Art. 9 angeführte Person.

Artikel 9

Erscheinen anderer Personen

(1) Im ersuchten Staat befindliche Personen

können geladen werden, um im ersuchenden Staat

in Strafverfahren vernommen zu werden, oder

ersucht werden, an Untersuchungen in diesem Staat

teilzunehmen.

(2) Der ersuchte Staat wird die in der Ladung

oder dem Ersuchen genannte Person auffordern,

dieser Ladung oder diesem Ersuchen zu entsprechen

und wird deren Antwort dem ersuchenden

Staat bekanntgeben.

(3) Eine geladene oder ersuchte Person kann vom

ersuchenden Staat einen Vorschuß zur Deckung der

Reisekosten und der damit verbundenen Kosten

verlangen.

Artikel 10

Freies Geleit

(1) Eine Person, die zur Verfügung steht, um im

ersuchenden Staat in einem Verfahren auszusagen

oder an Untersuchungen teilzunehmen, darf im

ersuchenden Staat wegen Handlungen oder Unterlassungen,

die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten

Staat begangen worden sind, weder festgehalten,

noch verfolgt, bestraft oder einer Zivilklage

unterworfen werden, die gegen die Person nicht

eingebracht hätte werden können, wenn sich die

Person im ersuchenden Staat nicht aufhielte. Diese

Person darf nicht gezwungen werden, in einem

anderen Gerichtsverfahren als jenem, auf welches

sich das Ersuchen bezieht, auszusagen.

(2) Die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen sind

nicht anwendbar, wenn eine Person, die nicht nach

Art. 8 überstellt und in Haft gehalten wird, den

ersuchenden Staat nicht innerhalb 30 aufeinanderfolgender

Tage verläßt, nachdem sie entweder

ausgesagt hat oder ihr behördlich mitgeteilt wurde,

daß ihre Anwesenheit nicht länger verlangt wird.

(3) Die von einer Person, die in einem

Strafverfahren dem ersuchenden Staat zur Verfügung

steht, abgelegte Aussage ist zur Verwertung

zur Strafverfolgung dieser Person wegen eines

Verstoßes gegen die Gesetze des ersuchenden

Staates nicht zugelassen oder davon auf andere

Weise ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die

strafbare Handlung der falschen Aussage vor

Gericht in bezug auf die abgelegte Aussage.

(4) Eine Person, die einer Vorladung als Zeuge

oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf selbst

dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen

enthält, aus diesem Grund weder bestraft noch einer

Zwangsmaßnahme unterworfen werden.

Artikel 11

Durchsuchung und Beschlagnahme, durch strafbare

Handlungen erlangter Gegenstände

Der ersuchte Staat wird nach Maßgabe seines

Rechtes Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme

von Gegenständen, Akten und Schriftstücken

im Zusammenhang mit einer strafbaren

Handlung ebenso wie Ersuchen um Ausforschung,

Beschlagnahme oder Einziehung durch strafbare

Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse

erledigen.

Artikel 12

Kosten

Der ersuchte Staat trägt die Kosten der

Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme

folgender, die der ersuchende Staat trägt

a) Gebühren, Entschädigungen und Kosten im

Zusammenhang mit der Reise von Personen

gemäß Art. 9 sowie die Kosten im Zusammenhang

mit dem Transport und der Haft eines

Häftlings gemäß Art. 8;

b) die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und

Begleitpersonals des Transports;

c) die Sachverständigenkosten; und

d) sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die

außergewöhnlichen Kosten der Erledigung

des Ersuchens, für die die Behörden dieses

Staates Dritten ersatzpflichtig sind.

Artikel 13

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem

diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieser Vertrag findet auch auf Ersuchen

Anwendung, die sich auf strafbare Handlungen

beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages

begangen wurden.

(3) Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag

jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen.

Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats

außer Kraft, der dem Monat folgt, in dem die

Kündigung ausgesprochen wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in

Wien am 20. Oktober 1988 in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Foregger m. p.

Für Australien

Bowen m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Vertrages wurden am 25. Juli bzw. 28. September 1990

abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

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