659. Vertrag zwischen der Republik Österreich und Australien über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Australien,
IN DEM WUNSCH, das Maß der Zusammenarbeit
bei der Verbrechensbekämpfung gegenseitig
soweit wie möglich zu vertiefen,
HABEN folgendes vereinbart
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemäß
den Bestimmungen dieses Vertrages einander soweit
wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen
Verfahren und Untersuchungen hinsichtlich strafbarer
Handlungen, zu deren Verfolgung in dem
Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die
Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig
sind.
(2) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere
a) die Vernehmung von beschuldigten Personen,
von Zeugen oder Sachverständigen zum
Zwecke der Beweisaufnahme;
b) die Beschaffung, Durchsuchung und Beschlagnahme
von Gegenständen, Akten und
Schriftstücken;
c) die Ausforschung, Beschlagnahme und Einziehung
durch strafbare Handlungen erlangter
Gegenstände oder Erlöse;
d) die Überstellung von Personen zur Teilnahme
an Untersuchungen oder Beweisaufnahmen;
e) die Zustellung von Schriftstücken; und
f) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem
Gegenstand dieses Vertrages in Einklang steht
und von den Vertragsstaaten gegenseitig
anerkannt wird.
(3) Sofern sein Recht nichts anderes vorsieht,
leistet der ersuchte Staat mit Ausnahme der
Zustellung von Urkunden keine Rechtshilfe hinsichtlich
von Handlungen, die im Fall der Begehung
in diesem Staat nicht gerichtlich strafbar wären.
Artikel 2
Fiskalische strafbare Handlungen
(1) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer
Handlungen darf nicht mit der Begründung
abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten
Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern
oder nicht Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften
derselben Art enthält wie das Recht des
ersuchenden Staates.
(2) Die im Rahmen der Rechtshilfe wegen
fiskalischer strafbarer Handlungen erhaltenen Auskünfte
dürfen nur in diesem Verfahren sowie in mit
diesem Verfahren unmittelbar im Zusammenhang
stehenden Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenverfahren
verwendet werden. Weitergehende Verwendung
bedarf der Zustimmung des ersuchten
Staates.
Artikel 3
Ablehnungsgründe
(1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
wenn
a) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung
bezieht, die vom ersuchten Staat als politische
oder ausschließlich militärische strafbare
Handlung angesehen wird;
b) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung
bezieht, wegen der der Täter rechtskräftig
freigesprochen oder begnadigt worden ist
oder eine verhängte Strafe verbüßt hat;
c) die Erledigung des Ersuchens nach Ansicht
des ersuchten Staates geeignet ist, seine
Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung
(ordre public) oder andere wesentliche Interessen
zu beeinträchtigen;
d) hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen,
daß das Rechtshilfeersuchen gestellt
wurde, um die Verfolgung einer Person wegen
ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion,
ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Volksgruppe oder politischen
Anschauung zu erleichtern oder daß die
Lage der Person aus einem dieser Gründe
verschlechtert wird; oder
e) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung außerhalb des
Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates
begangen worden ist und das Recht des
ersuchten Staates unter gleichartigen Umständen
eine Strafbarkeit für eine außerhalb seines
Hoheitsgebietes begangene strafbare Handlung
nicht vorsieht.
(2) Bei der Beurteilung seiner wesentlichen
Interessen im Sinne von Abs. 1 lit. c kann der
ersuchte Staat darauf Bedacht nehmen, ob die
Gewährung der Rechtshilfe eine Untersuchung oder
ein Verfahren in diesem Staat oder die Sicherheit
einer Person beeinträchtigen könnte oder eine
unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen
würde.
Artikel 4
Geschäftsweg
(1) Zur Stellung von Rechtshilfeersuchen befugte
Behörden sind in der Republik Österreich Gerichte
und Staatsanwaltschaften; in Australien Gerichte,
Staatsanwaltschaften und mit Untersuchung und
Verfolgung von strafbaren Handlungen beauftragte
Behörden.
(2) Rechtshilfeersuchen werden über das Bundesministerium
für Justiz in Österreich und das Federal
Attorney-General's Department in Australien übermittelt
und im gleichen Wege zurückgesandt.
(3) In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen
durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (INTERPOL) gestellt
werden.
Artikel 5
Inhalt des Ersuchens
(1) Ein Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben
zu enthalten
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c) soweit möglich, die Identität und die Nationalität
der Person, gegen die sich das Verfahren
richtet;
d) soweit erforderlich, den Namen und die
Adresse des Zustellempfängers;
e) die Art der strafbaren Handlung und eine
zusammenfassende Darstellung des Sachverhaltes;
f) Einzelheiten hinsichtlich besonderer Verfahren
und Erfordernisse, deren Beachtung vom
ersuchenden Staat gewünscht wird;
g) allfällige Erfordernisse der Geheimhaltung
und deren Gründe; und
h) weitere Angaben, die für die ordnungsgemäße
Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.
(2) Dem Ersuchen und den beigefügten Unterlagen
sind Übersetzungen in die Sprache des
ersuchten Staates anzuschließen.
(3) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die im
Ersuchen enthaltenen Angaben nach diesem Vertrag
nicht ausreichend sind, um die Behandlung des
betreffenden Ersuchens zu ermöglichen, so kann
dieser Staat ersuchen, daß ergänzende Angaben zur
Verfügung gestellt werden.
Artikel 6
Erledigung von Ersuchen
(1) Der ersuchte Staat wird bei der Erledigung
von Rechtshilfeersuchen sein Recht anwenden.
Soweit es sein Recht erlaubt, erledigt der ersuchte
Staat das Rechtshilfeersuchen in der darin angeführten
Form.
(2) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von
Gegenständen, Akten und Schriftstücken aufschieben,
wenn er sie für ein anhängiges Straf- oder
Zivilverfahren benötigt. Auf Verlangen wird der
ersuchte Staat in solchen Fällen beglaubigte Kopien
übermitteln.
(3) Alle Gegenstände sowie die Urschriften von
Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung des
Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden
vom ersuchenden Staat sobald wie möglich dem
ersuchten Staat zurückgestellt, sofern dieser nicht
darauf verzichtet.
(4) Jede Ablehnung oder Verzögerung der
Rechtshilfe ist unverzüglich zu begründen.
(5) Erforderlichenfalls kann der ersuchte Staat
die Leistung der Rechtshilfe von Bedingungen
abhängig machen, die vom ersuchenden Staat
einzuhalten sind.
(6) Auf Verlangen des ersuchenden Staates
unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort
der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Beteiligte
Behörden und Personen können bei der Erledigung
vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Artikel 7
Beglaubigung
Schriftstücke und Akten, die auf Grund dieses
Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art
von Beglaubigung, soferne der ersuchende Staat
dies nicht verlangt. In diesem Fall erfolgt die
Beglaubigung, soweit dies nach dem Recht des
ersuchten Staates zulässig ist, in der vom ersuchenden
Staat gewünschten Form.
Artikel 8
Erscheinen von in Haft befindlichen Personen
(1) Eine in Haft befindliche Person kann mit ihrer
Zustimmung zeitweilig vom ersuchten Staat in den
ersuchenden Staat überstellt werden, um auszusagen
oder an Untersuchungen teilzunehmen.
(2) Die Erledigung des Ersuchens kann aufgeschoben
werden, wenn die weitere Anwesenheit der
in Haft befindlichen Person im ersuchten Staat für
die Zwecke einer Untersuchung oder eines
Verfahrens notwendig ist.
(3) Die zeitweilig überstellte Person wird in Haft
gehalten und zurückgestellt, sobald ihre Anwesenheit
nicht mehr erforderlich ist.
(4) Wenn die Haft während der Dauer der
Überstellung endet, ist die überstellte Person
freizulassen und hat denselben Anspruch auf
Kostenersatz, einschließlich der Rückreisekosten,
wie eine in Art. 9 angeführte Person.
Artikel 9
Erscheinen anderer Personen
(1) Im ersuchten Staat befindliche Personen
können geladen werden, um im ersuchenden Staat
in Strafverfahren vernommen zu werden, oder
ersucht werden, an Untersuchungen in diesem Staat
teilzunehmen.
(2) Der ersuchte Staat wird die in der Ladung
oder dem Ersuchen genannte Person auffordern,
dieser Ladung oder diesem Ersuchen zu entsprechen
und wird deren Antwort dem ersuchenden
Staat bekanntgeben.
(3) Eine geladene oder ersuchte Person kann vom
ersuchenden Staat einen Vorschuß zur Deckung der
Reisekosten und der damit verbundenen Kosten
verlangen.
Artikel 10
Freies Geleit
(1) Eine Person, die zur Verfügung steht, um im
ersuchenden Staat in einem Verfahren auszusagen
oder an Untersuchungen teilzunehmen, darf im
ersuchenden Staat wegen Handlungen oder Unterlassungen,
die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten
Staat begangen worden sind, weder festgehalten,
noch verfolgt, bestraft oder einer Zivilklage
unterworfen werden, die gegen die Person nicht
eingebracht hätte werden können, wenn sich die
Person im ersuchenden Staat nicht aufhielte. Diese
Person darf nicht gezwungen werden, in einem
anderen Gerichtsverfahren als jenem, auf welches
sich das Ersuchen bezieht, auszusagen.
(2) Die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen sind
nicht anwendbar, wenn eine Person, die nicht nach
Art. 8 überstellt und in Haft gehalten wird, den
ersuchenden Staat nicht innerhalb 30 aufeinanderfolgender
Tage verläßt, nachdem sie entweder
ausgesagt hat oder ihr behördlich mitgeteilt wurde,
daß ihre Anwesenheit nicht länger verlangt wird.
(3) Die von einer Person, die in einem
Strafverfahren dem ersuchenden Staat zur Verfügung
steht, abgelegte Aussage ist zur Verwertung
zur Strafverfolgung dieser Person wegen eines
Verstoßes gegen die Gesetze des ersuchenden
Staates nicht zugelassen oder davon auf andere
Weise ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die
strafbare Handlung der falschen Aussage vor
Gericht in bezug auf die abgelegte Aussage.
(4) Eine Person, die einer Vorladung als Zeuge
oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf selbst
dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen
enthält, aus diesem Grund weder bestraft noch einer
Zwangsmaßnahme unterworfen werden.
Artikel 11
Durchsuchung und Beschlagnahme, durch strafbare
Handlungen erlangter Gegenstände
Der ersuchte Staat wird nach Maßgabe seines
Rechtes Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme
von Gegenständen, Akten und Schriftstücken
im Zusammenhang mit einer strafbaren
Handlung ebenso wie Ersuchen um Ausforschung,
Beschlagnahme oder Einziehung durch strafbare
Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse
erledigen.
Artikel 12
Kosten
Der ersuchte Staat trägt die Kosten der
Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme
folgender, die der ersuchende Staat trägt
a) Gebühren, Entschädigungen und Kosten im
Zusammenhang mit der Reise von Personen
gemäß Art. 9 sowie die Kosten im Zusammenhang
mit dem Transport und der Haft eines
Häftlings gemäß Art. 8;
b) die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und
Begleitpersonals des Transports;
c) die Sachverständigenkosten; und
d) sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die
außergewöhnlichen Kosten der Erledigung
des Ersuchens, für die die Behörden dieses
Staates Dritten ersatzpflichtig sind.
Artikel 13
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem
diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag findet auch auf Ersuchen
Anwendung, die sich auf strafbare Handlungen
beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages
begangen wurden.
(3) Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag
jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen.
Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats
außer Kraft, der dem Monat folgt, in dem die
Kündigung ausgesprochen wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in
Wien am 20. Oktober 1988 in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Foregger m. p.
Für Australien
Bowen m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Vertrages wurden am 25. Juli bzw. 28. September 1990
abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.