659. Bundesgesetz: Änderung des Anerbengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/1973
wird wie folgt geändert
1. Im § 1
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene
land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im
Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten
oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB)
stehen und mindestens einen zur angemessenen
Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden,
jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes
nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben."
b) sind im Abs. 2 jeweils die Worte „landwirtschaftlichen"
durch den Ausdruck „land- und
forstwirtschaftlichen" zu ersetzen;
c) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen
Personen im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach
den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen."
2. Im § 2 Abs. 3 sind der Ausdruck „gewerblichen
Unternehmungen" durch den Ausdruck „Unternehmen"
und der Ausdruck „landwirtschaftlichen
Betrieb" durch den Ausdruck „land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb" zu ersetzen.
3. Der § 3 hat samt Überschriften zu lauten
„II. Abschnitt
Der Anerbe
Gesetzliche Erbfolge
§ 3. (1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach
dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere
Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der
Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen
sich die Miterben nicht über die Person des
Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende
Regeln
1. Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder
Forstwirtschaft erzogen werden oder
wurden, haben gegenüber anderen den Vorrang.
Unter mehreren zur Land- oder
Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen
werden diejenigen bevorzugt, die auf dem
Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen.
2. Abkömmlinge des Erblassers, die auf dem
Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen, gehen
dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser
reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der
Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von der
Seite des überlebenden Ehegatten, so gehen
dieser und die Abkömmlinge des Erblassers
mit diesem anderen Abkömmlingen vor.
3. Miterben, die für einen anderen Beruf als den
der Land- oder Forstwirtschaft erzogen
wurden oder im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen
werden oder die anderweitig versorgt sind,
scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben
Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind,
die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen
wurden oder werden und nicht anderweitig
versorgt sind.
4. Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend
von der Seite eines früheren Ehegatten des
Erblassers, so haben die Abkömmlinge des
Erblassers mit diesem Ehegatten den Vorzug
vor anderen Miterben.
5. Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte
des Erblassers vorhanden und stammt der
Erbhof ganz oder überwiegend von der
Vaterseite oder der Mutterseite, so haben die
Erben von dieser bestimmten Seite den
Vorzug.
(2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden
Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als
Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die
Bestimmung des Anerben ferner folgendes
1. Im Grade näher Verwandte gehen den im
Grad entfernter Verwandten vor.
2. Unter gleich nahen Verwandten entscheidet je
nach dem in der Gegend geltenden Brauch
Ältesten- oder Jüngstenrecht; besteht kein
Brauch, so gilt Ältestenrecht. Bei gleichem
Alter mehrerer in Betracht kommender
Miterben entscheidet das Verlassenschaftsgericht.
Es hat denjenigen zum Anerben zu
bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist
oder zu werden verspricht; dabei sind die
Wünsche des überlebenden Ehegatten nach
Tunlichkeit zu berücksichtigen..
(3) Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze
festzustellen, welcher Brauch im Sinn des
Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Gebieten des Landes
besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt."
4. Der § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der
Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu
bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem
Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich
Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie
hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu
behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen
Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis.
Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend
von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte
den Vorzug."
5. Nach § 4 ist folgender § 4a einzufügen
„§ 4a. (1) Stand der Erbhof im Eigentum eines
Elternteils und eines Kindes, so ist bei der
gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer,
sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe.
Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so
ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den
gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers
nach § 3 zu bestimmen.
(2) Starben der Elternteil und das Kind
gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs
anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen
gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des
ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."
6. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der
Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des
Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
1. infolge einer psychischen Krankheit, einer
geistigen Behinderung oder eines körperlichen
Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung
des Erbhofs offenbar unfähig ist;
2. infolge seiner auffallenden und anhaltenden
Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht
oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten
läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder
3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem
Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend
ist, die eine Rückkehr binnen angemessener
Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesen-
heit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft
bleibt außer Betracht."
7. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits
allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem
Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines
Erbhofs, so hat er auf Antrag eines Miterben
derselben Linie (§ 731 ABGB) in dem Recht, einen
Erbhof nach § 3 zu übernehmen, hinter seinen
Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß entweder
mit der Erbserklärung oder innerhalb eines
Monats nach Feststellung der Erbhofeigenschaft
gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach § 3
Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach ihm
als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche,
wenn sie schon allein oder gemeinsam mit ihrem
Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines
Erbhofs sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß,
kann jedoch seinen Erbhof, erforderlichenfalls mit
Zustimmung seines Miteigentümers, seinen Miterben,
die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind,
in der in § 3 festgelegten Reihenfolge um einen nach
§ 11 zu ermittelnden Preis anbieten. Er behält seine
Rechte als Anerbe, wenn einer der Miterben seinen
Erbhof erwirbt oder diesen keiner der Miterben
binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten
Frist übernehmen will."
8. Im § 8
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Bei der gewillkürten Erbfolge auf Grund
eines Testaments des Alleineigentümers eines
Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der
Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden,
wenn der Erblasser
1. eine einzige natürliche Person, Ehegatten
allein oder einen Elternteil und ein Kind allein
als Erben einsetzt und über den Erbhof oder
dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis
zugunsten einer anderen Person
verfügt;
2. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren
Miterben eine einzige natürliche Person,
Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein
Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche
Teile übernehmen sollen, oder
3. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren
Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein
oder ein Elternteil und ein Kind allein den
Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen
berechtigt sind, und diese Personen
von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch
machen."
b) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Ist der Erblasser nicht Alleineigentümer eines
Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von
Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes,
so gilt die Anordnung des Abs. 1, wenn eine der dort
aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer
zutrifft."
9. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat der Erblasser über den Erbhof oder
dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt,
so ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der
Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden,
wenn auf Grund des Vermächtnisses eine
einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein
Elternteil und ein Kind allein Eigentümer des
Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und
diese Personen in allen Fällen zu den Miterben
gehören. Der oder die Vermächtnisnehmer, die den
Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen,
sind Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes; § 8
Abs. 6 gilt sinngemäß."
10. Im § 10
a) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem
Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf
angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei
Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten
Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und
Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen
Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die
Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht
die Mitarbeit bei der Bestimmung der
Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu
berücksichtigen."
b). erhält der bisherige dritte Absatz die
Bezeichnung „(4)".
11. § 11 hat samt Überschrift zu lauten
„Übernahmspreis
§ 11. (1) Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht
von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird,
durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung
aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach
billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier
bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß
der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die
Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht
zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen
Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht
nicht gebunden.
(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des
Erblassers, die nach § 2 Abs. 3 zum Erbhof gehören
und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind
selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert
zu berücksichtigen."
12. Der § 17 hat samt Überschrift zu lauten
„Ansprüche der Noterben
§ 17. Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche
ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die §§ 10
bis 15 gelten für Noterben sinngemäß."
13. Der § 18 hat samt Überschrift zu lauten
„Nachtragserbteilung
§ 18. (1) Überträgt der Anerbe binnen zehn
Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er
minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit
das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen
Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte
unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen
Betrag herauszugeben, um den der bei einem
Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare
Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises
(§ 11) übersteigt. Dieser Mehrbetrag
ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes
Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das
eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag
liegt erst vor, wenn und soweit sich nach
Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben
bewirkter Verbesserungen zum Übernahmspreis
etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist
auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmspreises
zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu
berechnen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Veräußerung im
Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den
inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises
übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag
insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen,
als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse
zugewiesen wird. Für die Frist von zehn Jahren ist
der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.
(3) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit,
als der Anerbe
1. den Mehrbetrag (Teil des Restes der Verteilungsmasse)
innerhalb von zwei Jahren nach
Erhalt für den Erwerb des Eigentums an
gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung
oder Steigerung der Leistungsfähigkeit
des Erbhofs verwendet oder
2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen
Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur
Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung
des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung
als vom Anerben bewirkte
Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.
(4) Eine Nachtragserbteilung können nur die
übrigen Miterben, die Noterben sowie die gesetzlichen
Erben dieser Mit- und Noterben beantragen.
Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung
des Eigentumsrechts des Erwerbers.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Erwerb
des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen
durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind
des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von
diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen."
14. Der § 21 hat zu lauten
„§ 21. Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den
Ländern Kärnten und Tirol."
Artikel II
Die Landesgesetze im Sinn des § 3 Abs. 3 sind
frühestens sechs Monate, längstens jedoch innerhalb
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erlassen.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des
Art. I Z 13 anzuwenden, wenn der Erblasser nach
seinem Inkrafttreten verstirbt.
(2) § 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist
anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes durch ein oder
mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das
Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen
auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den
ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben.
Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder
seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt wurde.
(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof
oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden verfügt, so ist § 18 in der
bisherigen Fassung anzuwenden.
(4) Ob in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Erbhof
vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen
Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.