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659. Bundesgesetz: Änderung des Anerbengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Bundesgesetz: Änderung des Anerbengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/1973

wird wie folgt geändert

1. Im § 1

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene

land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im

Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten

oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB)

stehen und mindestens einen zur angemessenen

Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden,

jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes

nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben."

b) sind im Abs. 2 jeweils die Worte „landwirtschaftlichen"

durch den Ausdruck „land- und

forstwirtschaftlichen" zu ersetzen;

c) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen

Personen im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach

den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen."

2. Im § 2 Abs. 3 sind der Ausdruck „gewerblichen

Unternehmungen" durch den Ausdruck „Unternehmen"

und der Ausdruck „landwirtschaftlichen

Betrieb" durch den Ausdruck „land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb" zu ersetzen.

3. Der § 3 hat samt Überschriften zu lauten

„II. Abschnitt

Der Anerbe

Gesetzliche Erbfolge

§ 3. (1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach

dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere

Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der

Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen

sich die Miterben nicht über die Person des

Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende

Regeln

1. Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder

Forstwirtschaft erzogen werden oder

wurden, haben gegenüber anderen den Vorrang.

Unter mehreren zur Land- oder

Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen

werden diejenigen bevorzugt, die auf dem

Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen.

2. Abkömmlinge des Erblassers, die auf dem

Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen, gehen

dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser

reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der

Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von der

Seite des überlebenden Ehegatten, so gehen

dieser und die Abkömmlinge des Erblassers

mit diesem anderen Abkömmlingen vor.

3. Miterben, die für einen anderen Beruf als den

der Land- oder Forstwirtschaft erzogen

wurden oder im Zeitpunkt des Todes des

Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen

werden oder die anderweitig versorgt sind,

scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben

Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind,

die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen

wurden oder werden und nicht anderweitig

versorgt sind.

4. Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend

von der Seite eines früheren Ehegatten des

Erblassers, so haben die Abkömmlinge des

Erblassers mit diesem Ehegatten den Vorzug

vor anderen Miterben.

5. Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte

des Erblassers vorhanden und stammt der

Erbhof ganz oder überwiegend von der

Vaterseite oder der Mutterseite, so haben die

Erben von dieser bestimmten Seite den

Vorzug.

(2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden

Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als

Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die

Bestimmung des Anerben ferner folgendes

1. Im Grade näher Verwandte gehen den im

Grad entfernter Verwandten vor.

2. Unter gleich nahen Verwandten entscheidet je

nach dem in der Gegend geltenden Brauch

Ältesten- oder Jüngstenrecht; besteht kein

Brauch, so gilt Ältestenrecht. Bei gleichem

Alter mehrerer in Betracht kommender

Miterben entscheidet das Verlassenschaftsgericht.

Es hat denjenigen zum Anerben zu

bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist

oder zu werden verspricht; dabei sind die

Wünsche des überlebenden Ehegatten nach

Tunlichkeit zu berücksichtigen..

(3) Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze

festzustellen, welcher Brauch im Sinn des

Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Gebieten des Landes

besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt."

4. Der § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der

Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu

bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem

Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich

Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie

hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu

behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen

Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis.

Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend

von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte

den Vorzug."

5. Nach § 4 ist folgender § 4a einzufügen

„§ 4a. (1) Stand der Erbhof im Eigentum eines

Elternteils und eines Kindes, so ist bei der

gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer,

sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe.

Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so

ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den

gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers

nach § 3 zu bestimmen.

(2) Starben der Elternteil und das Kind

gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs

anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen

gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des

ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."

6. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der

Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des

Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er

1. infolge einer psychischen Krankheit, einer

geistigen Behinderung oder eines körperlichen

Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung

des Erbhofs offenbar unfähig ist;

2. infolge seiner auffallenden und anhaltenden

Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht

oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten

läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder

3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem

Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend

ist, die eine Rückkehr binnen angemessener

Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesen-

heit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft

bleibt außer Betracht."

7. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits

allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem

Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines

Erbhofs, so hat er auf Antrag eines Miterben

derselben Linie (§ 731 ABGB) in dem Recht, einen

Erbhof nach § 3 zu übernehmen, hinter seinen

Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß entweder

mit der Erbserklärung oder innerhalb eines

Monats nach Feststellung der Erbhofeigenschaft

gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach § 3

Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach ihm

als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche,

wenn sie schon allein oder gemeinsam mit ihrem

Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines

Erbhofs sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß,

kann jedoch seinen Erbhof, erforderlichenfalls mit

Zustimmung seines Miteigentümers, seinen Miterben,

die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind,

in der in § 3 festgelegten Reihenfolge um einen nach

§ 11 zu ermittelnden Preis anbieten. Er behält seine

Rechte als Anerbe, wenn einer der Miterben seinen

Erbhof erwirbt oder diesen keiner der Miterben

binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten

Frist übernehmen will."

8. Im § 8

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Bei der gewillkürten Erbfolge auf Grund

eines Testaments des Alleineigentümers eines

Erbhofs ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der

Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden,

wenn der Erblasser

1. eine einzige natürliche Person, Ehegatten

allein oder einen Elternteil und ein Kind allein

als Erben einsetzt und über den Erbhof oder

dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis

zugunsten einer anderen Person

verfügt;

2. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren

Miterben eine einzige natürliche Person,

Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein

Kind allein den Erbhof oder dessen wesentliche

Teile übernehmen sollen, oder

3. bestimmt, daß von den eingesetzten mehreren

Miterben eine einzige Person, Ehegatten allein

oder ein Elternteil und ein Kind allein den

Erbhof oder dessen wesentliche Teile aufzugreifen

berechtigt sind, und diese Personen

von dem Recht auch tatsächlich Gebrauch

machen."

b) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Ist der Erblasser nicht Alleineigentümer eines

Erbhofs, sondern Eigentümer eines Erbhofs von

Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes,

so gilt die Anordnung des Abs. 1, wenn eine der dort

aufgezählten Bedingungen auf den anderen Miteigentümer

zutrifft."

9. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat der Erblasser über den Erbhof oder

dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt,

so ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der

Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden,

wenn auf Grund des Vermächtnisses eine

einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein

Elternteil und ein Kind allein Eigentümer des

Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und

diese Personen in allen Fällen zu den Miterben

gehören. Der oder die Vermächtnisnehmer, die den

Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen,

sind Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes; § 8

Abs. 6 gilt sinngemäß."

10. Im § 10

a) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem

Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf

angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei

Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten

Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und

Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen

Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die

Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht

die Mitarbeit bei der Bestimmung der

Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu

berücksichtigen."

b). erhält der bisherige dritte Absatz die

Bezeichnung „(4)".

11. § 11 hat samt Überschrift zu lauten

„Übernahmspreis

§ 11. (1) Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht

von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird,

durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung

aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach

billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier

bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß

der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die

Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht

zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen

Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht

nicht gebunden.

(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des

Erblassers, die nach § 2 Abs. 3 zum Erbhof gehören

und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind

selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert

zu berücksichtigen."

12. Der § 17 hat samt Überschrift zu lauten

„Ansprüche der Noterben

§ 17. Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche

ist der Übernahmspreis zugrundzulegen. Die §§ 10

bis 15 gelten für Noterben sinngemäß."

13. Der § 18 hat samt Überschrift zu lauten

„Nachtragserbteilung

§ 18. (1) Überträgt der Anerbe binnen zehn

Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er

minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit

das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen

Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte

unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen

Betrag herauszugeben, um den der bei einem

Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare

Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises

(§ 11) übersteigt. Dieser Mehrbetrag

ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes

Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das

eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag

liegt erst vor, wenn und soweit sich nach

Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben

bewirkter Verbesserungen zum Übernahmspreis

etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist

auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmspreises

zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu

berechnen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Veräußerung im

Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den

inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises

übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag

insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen,

als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse

zugewiesen wird. Für die Frist von zehn Jahren ist

der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.

(3) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit,

als der Anerbe

1. den Mehrbetrag (Teil des Restes der Verteilungsmasse)

innerhalb von zwei Jahren nach

Erhalt für den Erwerb des Eigentums an

gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung

oder Steigerung der Leistungsfähigkeit

des Erbhofs verwendet oder

2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen

Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur

Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung

des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung

als vom Anerben bewirkte

Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.

(4) Eine Nachtragserbteilung können nur die

übrigen Miterben, die Noterben sowie die gesetzlichen

Erben dieser Mit- und Noterben beantragen.

Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung

des Eigentumsrechts des Erwerbers.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Erwerb

des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen

durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind

des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von

diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen."

14. Der § 21 hat zu lauten

„§ 21. Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den

Ländern Kärnten und Tirol."

Artikel II

Die Landesgesetze im Sinn des § 3 Abs. 3 sind

frühestens sechs Monate, längstens jedoch innerhalb

eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu erlassen.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des

Art. I Z 13 anzuwenden, wenn der Erblasser nach

seinem Inkrafttreten verstirbt.

(2) § 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist

anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes durch ein oder

mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das

Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen

auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den

ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben.

Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder

seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erteilt wurde.

(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof

oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden verfügt, so ist § 18 in der

bisherigen Fassung anzuwenden.

(4) Ob in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Erbhof

vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen

Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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