659. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 543/1984 und 361/1985 wird wie folgt geändert
§ 13 Abs. 9 drittletzter Satz hat zu lauten
„Für den Studierenden selbst steht nur dann ein
Absetzbetrag in der Höhe von 16000 S zu, wenn er
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr
überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe
gewährt wird."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
Theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der
Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der
diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport und
hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen
der Bundeskanzler betraut.