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659_1987 AT

659. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 543/1984 und 361/1985 wird wie folgt geändert

§ 13 Abs. 9 drittletzter Satz hat zu lauten

„Für den Studierenden selbst steht nur dann ein

Absetzbetrag in der Höhe von 16000 S zu, wenn er

zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr

überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe

gewährt wird."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

Theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der

Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der

diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport und

hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen

der Bundeskanzler betraut.

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