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659_1986 AT

659. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1986, V 13/86-8, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt

am 13. November 1986, die Verordnung des

Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau vom

7. Oktober 1982, mit welcher, gestützt auf § 52

Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung

der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.

Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders

auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige

ausgerichtet sind, untersagt wird, als

gesetzwidrig aufgehoben.

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