659_1986
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659. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 659. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1986_659_0 659. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1986, V 13/86-8, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt
am 13. November 1986, die Verordnung des
Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau vom
7. Oktober 1982, mit welcher, gestützt auf § 52
Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung
der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.
Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders
auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige
ausgerichtet sind, untersagt wird, als
gesetzwidrig aufgehoben.