659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 612/1983, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Während der Probezeit ist die Kündigung
ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe
des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die
Probezeit sind nicht anzuwenden auf
1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des
Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht
hat, und
2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung
einer mindestens ein Jahr dauernden
Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf
eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen
Verwendungsgruppe ernannt wird."
2. § 149 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklasse III bis
VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen
Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen:,
des Generalstabsdienstes', ,des Intendanzdienstes',
,des höheren militärtechnischen Dienstes' oder ,des
höheren militärfachlichen Dienstes'."
3. Im § 149 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „den
Leiter des Amtes für Landesbefestigung" durch den
Ausdruck „den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes"
ersetzt.
4. An die Stelle des § 149 Abs. 6 treten folgende
Bestimmungen
„(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist auf
Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
(7) Berufsoffizieren, die einer Einheit im Sinne
des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die
Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung
in das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen angehören und in einer Funktion
verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes
nach der internationalen Übung die Führung
eines höheren Amtstitels erfordert, kann für
die Dauer dieser Verwendung der entsprechende,
in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene höhere
Amtstitel verliehen werden. Berufsoffizieren der
Dienstklasse VII und VIII der Verwendungsgruppe
H 1 kann aus diesem Anlaß die Verwendungsbezeichnung
,Generalmajor' verliehen werden.
Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften
Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter
Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten
und zweiten Satz angeführten Berufsoffizieren von
jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund
ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt
hätte.
(8) Abs. 7 erster und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland
als Militärattache verwendet werden, sinngemäß
anzuwenden."
5. § 175 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
Dem § 175 wird angefügt
„(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1
folgende Amtstitel vorgesehen
6. § 176 erhält folgende Fassung
„Verwendungsbezeichnung
§ 176. Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten
haben in der Zeit, in der sie auch die Funktion
des Leiters des Pädagogischen Institutes bekleiden,
die Verwendungsbezeichnung ,Direktor zu führen."
7. Nach § 184 wird eingefügt
„9. Abschnitt
BEAMTE DER POST- UND
TELEGRAPHENVERWALTUNG
Anwendungsbereich
§ 184 a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in
den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-
und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als
Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle
Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung
mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,
des Post- und Telegrapheninspektorates
Salzburg, des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes, des Rechenzentrums und des Fernsprechgebührenamtes
Wien.
Ernennungserfordernis
§ 184 b. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene
Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe
gilt auch dann als erbracht, wenn
sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres
innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der
Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und
Telegraphenverwaltung,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung
(Einstufung und Tätigkeit) in einer
anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung
(Einstufung und Tätigkeit) in einem
Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe
a für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe
b für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe
c für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die
Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete
der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe
e für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die
Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete
der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die
Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete
der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die
Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete
der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die
Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete
der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die
Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete
der Verwendungsgruppe PT 9.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in
denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung
aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den
Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser
Einstufung entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
zu bestimmen, welche Organisationseinheiten
und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen
den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten
Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung
der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre
sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit
ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf
die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb
Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen
sind insbesondere Art und Schwierigkeit
der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches,
die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich
eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung,
die Eigenverantwortlichkeit
der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des
Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung
erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
(4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der
Anlage 1 Z 1.1 sind während ihres provisorischen
Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe
PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium
der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und
noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen
Verwendung betraut wurden.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 184 c. (1) Für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
sind folgende Amtstitel vorgesehen
(2) Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
haben in den nachstehenden Verwendungen
anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen
zu führen
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 184 d. Bei der Bestellung der Mitglieder der
Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen
in der Post- und Telegraphenverwaltung
kommt das dem Zentralausschuß zustehende
Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten
Vertretung der Dienstnehmer zu."
8. In der Anlage 1 erhält Z 24.2 in der Spalte
„Erfordernis" folgende Fassung
„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung oder
b) der Abschluß der theologischen Hochschulstudien
im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes."
9. In der Anlage 1 erhält Z 26.2 in der Spalte
„Erfordernis" folgende Fassung
„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder
b) eine abgeschlossene kirchliche beziehungsweise
religionsgesellschaftliche Ausbildung
zum Religionslehrer einschließlich einer nach
dem 1. Juni 1983 abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer."
10. In der Anlage 1 erhält Z 26.3 in der Spalte
„Verwendung" folgende Fassung
„26.3. Lehrer für Leibesübungen."
11. In der Anlage 1 erhält Z 26.8 folgende Fassung
a) in der Spalte „Verwendung"
„26.8. Lehrer für Werkerziehung"
b) in der Spalte „Erfordernis"
„Eine Befähigung für Werkerziehung an einer
allgemeinbildenden Pflichtschule gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Bereiche
a) Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung).
b) Wohnen und Umweltgestaltung,
c) Material- und Werkzeugkunde einschließlich
Unfallverhütung."
12. Der Anlage 1 wird angefügt
„30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1
Ernennungserfordernisse
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
30.2. Verwendung
a) im Postautodienst als
Leiter einer Postautobetriebsleitung,
Stellvertreter des Leiters einer Postautobetriebsleitung,
b) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Telegraphenbauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Kabelbauamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Telegraphenzeugverwaltung,
Stellvertreter des Leiters eines der angeführten
Ämter (ausgenommen das Telegraphenbauamt
4).
30.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in
der Verwendungsgruppe PT 2 und der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in
der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe
PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung I.
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme
der Telegraphenzeugabteilung) in
einem Telegraphenbauamt, in einem Fernmeldebetriebsamt,
im Kabelbauamt (ausgenommen
Abteilungsleiter I), im Fernsprechbetriebsamt
oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
31.4. Verwendung
a) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung,
Leiter einer Postgarage I,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen
Abteilung,
Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes,
des Kabelbauamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe
PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung II.
Definitivstellungserfordernisse
31.6. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
32.2. Verwendung
a) im Postdienst als
Kassenbeamter I oder II,
Kontrollbeamter für den Umleite- und
Zustelldienst,
Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis
dritter Stufe,
Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem
Postamt I. Klasse,
b) im Postautodienst als
Leiter der Postautowerkstätte einer Postautobetriebsleitung,
Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz
und Wien,
Leiter einer Postgarage II oder einer Postgarage
III,
Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,
Nebengebühren in einer Postautobetriebsleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,
Leiter einer EntStörungsstelle,
Leiter einer Telegraphenzeugabteilung,
Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe
PT 4 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen
eines Mitarbeiters werden nur besonders
qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten
erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in
Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
33.2. Verwendung
a) im Postdienst
im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe
von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter
Stufe,
im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst,
als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
b) im Postautodienst
im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst,
als Leiter einer Postgarage IV,
im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
c) im Fernmeldedienst
im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem
Rundfunkamt,
als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
als Sachbearbeiter in einer Warenverrechnungsstelle,
als Systemtechniker.
33.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 2.1,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 2.2 und der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst,
davon eine sechsjährige Verwendung
in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6
und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
II.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen
eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte
und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt,
deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten
erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten
Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5
Ernennungserfordernisse
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in den Z 34.3
beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Verwendung
a) im Postdienst
im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen,
Wertzeichenverkauf, Markenabonnement,
Sondermarken),
als Leiter eines Postamtes III. Klasse,
im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen
und Wertsendungen sowie Paketsammeidienst),
b) im Postautodienst als
Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,
Leiter einer Postgarage V,
Pflege- und Fahrdienstmeister in einer Postgarage,
c) im Fernmeldedienst
als Fachtechniker/Außen,
als Fachtechniker/Innen,
als Bautruppführer mit mindestens sechs
nachgeordneten Arbeitskräften (davon
mindestens drei Facharbeitern).
34.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche
Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen
PT 6 bis PT 9 und der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
III.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines
Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche
Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung
gemäß Z 3.3 lit. a oder c.
Definitivstellungserfordernisse
34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6
Ernennungserfordernisse
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in den Z 35.3
beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Verwendung
a) im Postdienst
in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen
und Telegrammen,
als Kursbegleiter bei Bahnposten,
als Mithilfe/Postverzollung,
im Postzeitungsdienst Inland,
b) im Postautodienst
im Dienst des Facharbeiters als Partieführer
mit Beaufsichtigung und Leitung einer
Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
als Lagerführer,
im Postautoabfertigungsdienst,
c) im Fernmeldedienst
als Kabel- und Verlegsaufsicht,
im Fernsprechauftragsdienst,
als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,
als Mithilfe in einer technischen Stelle,
als Sprechstellenentstörer (ausgenommen
Leitungsentstörer),
im Störungsannahmedienst.
35.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche
Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen
PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung III.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines
Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche
Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung
gemäß Z 3.3 lit. a oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen
einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten
technischer oder administrativer Art erfaßt,
die unter ummittelbarer Aufsicht auszuführen sind
und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten
erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2
angeführten Verwendung im Stenotypiedienst.
Definitivstellungserfordernisse
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7
Ernennungserfordernisse
36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
36.2. Verwendung
a) im Postdienst als
Mechaniker für Spezialmaschinen (zB
Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen,
Briefmarkenautomaten),
b) im Postautodienst als
Kraftfahrzeug-Elektriker,
Kraftfahrzeug-Mechaniker,
c) im Fernmeldedienst als
Leitungsentstörer,
Elektroinstallateur,
Fernmeldemonteur.
36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß
Z 3.3 lit. a oder c und die Verwendung als Facharbeiter
im einschlägigen Lehrberuf.
Definitivstellungserfordernisse
36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes
bei der Post- und Telegraphenverwaltung
oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung
kann abweichend von den §§ 27 bis 32 und
dem § 33 Abs. 4 bis 7 vorgesehen werden, daß
a) die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung,
sondern mit einer praktischen und
mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes
des Beamten in Verbindung mit seiner
Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen
ist und
b) dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses
eine Abschrift der Mitteilung an die
Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört,
über die erfolgreich abgeschlossene
Grundausbildung auszufolgen ist.
37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8
Ernennungserfordernisse
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
37.2. Verwendung
a) im Postdienst
im Briefzustelldienst,
als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
im Gesamtzustelldienst,
im Landzustelldienst,
in der motorisierten Briefeinsammlung,
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
b) im Postautodienst
im Omnibuslenkerdienst,
im Paketkraftwagenlenkerdienst,
als Werkstättenarbeiter,
im Stenotypiedienst,
c) im Fernmeldedienst
im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
im Zeichnerdienst,
als Bautrupparbeiter,
als Meßhelfer,
als Spleißer,
im Stenotypiedienst.
37.3.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung
oder die erfolgreiche Ablegung
der Aufnahmsprüfung,
b) eine zweijährige Vewendung in der Verwendungsgruppe
PT 9 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung IV oder
c) eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung
von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten
Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
IV.
38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9
Ernennungserfordernisse
38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung
nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung
und die hiefür erforderliche Eignung.
38.2. Verwendung
a) im Postdienst im
Amtsdienst (zB Stempeldienst, Verladedienst,
Beuteldienst, Anfertigen und Öffnen von
Briefbunden und Verschlüssen, Kursbotengänge
usw.),
Botendienst,
Ofenheizdienst,
Reinigungsdienst,
b) im Postautodienst im
Dienst des ungelernten Arbeiters,
Hilfsdienst in Lagern und Werkstätten,
Wagenreinigungsdienst,
c) im Fernmeldedienst im
Feuerwachdienst,
Hilfsdienst im Fernmeldebau- und Betriebsdienst,
Technischen Reinigungsdienst,
Torwartdienst."
Artikel II
(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem im
§ 184 a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis
angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine
Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten
der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
(2) Die Überleitung beziehungsweise Ernennung
einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten
der Post- und Telegraphenverwaltung noch
nicht angehört, ist
1. in die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2,
PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung
vom 1. Jänner 1984,
2. in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6
frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,
3. in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4
frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986
zulässig.
(3) Die Überleitung wird mit dem im Abs. 2 für
die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen
Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung
nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag
abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser
Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem
auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten
wirksam.
(4) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse
und — wenn sein Dienstverhältnis bereits
definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse
für eine von der Etappenregelung nach
Abs. 2 bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst
nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so
wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 frühestens
mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse folgenden
Monatsersten wirksam.
Artikel III
(1) Der Beamte wird nach Art. II auf eine Planstelle
jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht,
mit der er am Tag der Wirksamkeit der
Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür
auch die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise
Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(2) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise
Definitivstellungserfordernisse nur für
eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
so wird er nach Art. II in diese
Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür
mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so
erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(3) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten
Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen Erfordernisses,
so ist § 184 b BDG 1979 anzuwenden.
(4) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,
der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung
oder die Erlernung eines einschlägigen
Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen Erfordernisses, so
gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden
Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die
Verwendung, mit der der Beamte am Tag der
Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn
der Beamte die Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse
oder ihre betreffenden
Teile nach den vor dem gemäß Art. II Abs. 2 maßgebenden
Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige
Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung und in handwerklicher Verwendung
erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit
der er am Tag der Überleitung dauernd betraut
war, entsprochen haben.
Artikel IV
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der
Post- und Telegraphenverwaltung dürfen nur dann
auf eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe
ernannt werden, wenn ihre neue Verwendung nicht
unter die Umschreibung des § 184 a BDG 1979
fällt.
Artikel V
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch
Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982,
wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 11 erhält folgende Fassung
„(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten
sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben
sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so
gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes
1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung
gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956
1. der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis
zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
2. der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist,
bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
3. einer der Dienstzulagengruppen III bis V
zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf
Wochenstunden
keine Vergütung. Für Abteilungsleiter, die gleichzeitig
mit der Leitung des Pädagogischen Institutes
betraut sind, vermindert sich die in Z 2 und 3 angeführte
Stundenzahl auf eine Wochenstunde."
Artikel VI
Art. V Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 137/1983 wird aufgehoben.
Artikel VII
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
angeordnet wird, treten in Kraft
1. Art. I Z 5, 6, 8, 9 und 11 und die Art. V und
VI mit 1. September 1983,
2. Art. I Z 1 bis 4, 7, 10 und 12 und die Art. II
bis IV mit 1. Jänner 1984.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab dem Tage seiner Kundmachung
erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens
mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende
Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.