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659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 612/1983, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Während der Probezeit ist die Kündigung

ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe

des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die

Probezeit sind nicht anzuwenden auf

1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des

Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht

hat, und

2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung

einer mindestens ein Jahr dauernden

Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf

eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen

Verwendungsgruppe ernannt wird."

2. § 149 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklasse III bis

VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen

Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen:,

des Generalstabsdienstes', ,des Intendanzdienstes',

,des höheren militärtechnischen Dienstes' oder ,des

höheren militärfachlichen Dienstes'."

3. Im § 149 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „den

Leiter des Amtes für Landesbefestigung" durch den

Ausdruck „den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes"

ersetzt.

4. An die Stelle des § 149 Abs. 6 treten folgende

Bestimmungen

„(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist auf

Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

(7) Berufsoffizieren, die einer Einheit im Sinne

des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die

Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung

in das Ausland auf Ersuchen internationaler

Organisationen angehören und in einer Funktion

verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes

nach der internationalen Übung die Führung

eines höheren Amtstitels erfordert, kann für

die Dauer dieser Verwendung der entsprechende,

in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene höhere

Amtstitel verliehen werden. Berufsoffizieren der

Dienstklasse VII und VIII der Verwendungsgruppe

H 1 kann aus diesem Anlaß die Verwendungsbezeichnung

,Generalmajor' verliehen werden.

Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften

Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter

Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten

und zweiten Satz angeführten Berufsoffizieren von

jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund

ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt

hätte.

(8) Abs. 7 erster und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland

als Militärattache verwendet werden, sinngemäß

anzuwenden."

5. § 175 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

Dem § 175 wird angefügt

„(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1

folgende Amtstitel vorgesehen

6. § 176 erhält folgende Fassung

„Verwendungsbezeichnung

§ 176. Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten

haben in der Zeit, in der sie auch die Funktion

des Leiters des Pädagogischen Institutes bekleiden,

die Verwendungsbezeichnung ,Direktor zu führen."

7. Nach § 184 wird eingefügt

„9. Abschnitt

BEAMTE DER POST- UND

TELEGRAPHENVERWALTUNG

Anwendungsbereich

§ 184 a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in

den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-

und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als

Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle

Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung

mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,

des Post- und Telegrapheninspektorates

Salzburg, des Fernmeldetechnischen

Zentralamtes, des Rechenzentrums und des Fernsprechgebührenamtes

Wien.

Ernennungserfordernis

§ 184 b. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene

Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe

gilt auch dann als erbracht, wenn

sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres

innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung

1. in einer höheren Verwendungsgruppe der

Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und

Telegraphenverwaltung,

2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung

(Einstufung und Tätigkeit) in einer

anderen Besoldungsgruppe oder

3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung

(Einstufung und Tätigkeit) in einem

Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86,

zurückgelegt hat. Dabei entsprechen

die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe

a für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe

b für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe

c für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe D für Beamte und die

Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete

der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe

e für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die

Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete

der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die

Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete

der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die

Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete

der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die

Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete

der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die

Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete

der Verwendungsgruppe PT 9.

(2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in

denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung

aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den

Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser

Einstufung entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler durch Verordnung

zu bestimmen, welche Organisationseinheiten

und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen

den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten

Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung

der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre

sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit

ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf

die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb

Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen

sind insbesondere Art und Schwierigkeit

der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches,

die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich

eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung,

die Eigenverantwortlichkeit

der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des

Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung

erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der

Anlage 1 Z 1.1 sind während ihres provisorischen

Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe

PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium

der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und

noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen

Verwendung betraut wurden.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 184 c. (1) Für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

sind folgende Amtstitel vorgesehen

(2) Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

haben in den nachstehenden Verwendungen

anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen

zu führen

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

§ 184 d. Bei der Bestellung der Mitglieder der

Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen

in der Post- und Telegraphenverwaltung

kommt das dem Zentralausschuß zustehende

Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten

Vertretung der Dienstnehmer zu."

8. In der Anlage 1 erhält Z 24.2 in der Spalte

„Erfordernis" folgende Fassung

„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule und die der Verwendung

entsprechende Lehrbefähigung oder

b) der Abschluß der theologischen Hochschulstudien

im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes."

9. In der Anlage 1 erhält Z 26.2 in der Spalte

„Erfordernis" folgende Fassung

„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule oder

b) eine abgeschlossene kirchliche beziehungsweise

religionsgesellschaftliche Ausbildung

zum Religionslehrer einschließlich einer nach

dem 1. Juni 1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer."

10. In der Anlage 1 erhält Z 26.3 in der Spalte

„Verwendung" folgende Fassung

„26.3. Lehrer für Leibesübungen."

11. In der Anlage 1 erhält Z 26.8 folgende Fassung

a) in der Spalte „Verwendung"

„26.8. Lehrer für Werkerziehung"

b) in der Spalte „Erfordernis"

„Eine Befähigung für Werkerziehung an einer

allgemeinbildenden Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Bereiche

a) Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung).

b) Wohnen und Umweltgestaltung,

c) Material- und Werkzeugkunde einschließlich

Unfallverhütung."

12. Der Anlage 1 wird angefügt

„30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1

Ernennungserfordernisse

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

30.2. Verwendung

a) im Postautodienst als

Leiter einer Postautobetriebsleitung,

Stellvertreter des Leiters einer Postautobetriebsleitung,

b) im Fernmeldedienst als

Leiter eines Telegraphenbauamtes,

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,

Leiter des Kabelbauamtes,

Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,

Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,

Leiter der Telegraphenzeugverwaltung,

Stellvertreter des Leiters eines der angeführten

Ämter (ausgenommen das Telegraphenbauamt

4).

30.3.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in

der Verwendungsgruppe PT 2 und der

erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

I,

b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in

der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

I oder

c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe

PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung I.

31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2

Ernennungserfordernisse

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als

Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme

der Telegraphenzeugabteilung) in

einem Telegraphenbauamt, in einem Fernmeldebetriebsamt,

im Kabelbauamt (ausgenommen

Abteilungsleiter I), im Fernsprechbetriebsamt

oder in der Fernmeldezentralbauleitung.

31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

31.4. Verwendung

a) im Postdienst als

Leiter der Postzeugverwaltung,

Leiter eines Postamtes I. Klasse,

b) im Postautodienst als

Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung,

Leiter einer Postgarage I,

c) im Fernmeldedienst als

Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen

Abteilung,

Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes,

eines Fernmeldebetriebsamtes,

des Kabelbauamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,

Leiter des Fernamtes Wien,

Leiter einer Bau- und Planungsstelle.

31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe

PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung II.

Definitivstellungserfordernisse

31.6. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der

erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.

32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3

Ernennungserfordernisse

32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

32.2. Verwendung

a) im Postdienst als

Kassenbeamter I oder II,

Kontrollbeamter für den Umleite- und

Zustelldienst,

Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis

dritter Stufe,

Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem

Postamt I. Klasse,

b) im Postautodienst als

Leiter der Postautowerkstätte einer Postautobetriebsleitung,

Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz

und Wien,

Leiter einer Postgarage II oder einer Postgarage

III,

Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,

Nebengebühren in einer Postautobetriebsleitung,

c) im Fernmeldedienst als

Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,

Leiter einer EntStörungsstelle,

Leiter einer Telegraphenzeugabteilung,

Mitarbeiter/Planung,

Systemspezialist,

Mitarbeiter/Beschaffung.

32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe

PT 4 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung II.

32.4. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen

eines Mitarbeiters werden nur besonders

qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten

erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und

Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in

Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.

33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4

Ernennungserfordernisse

33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

33.2. Verwendung

a) im Postdienst

im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe

von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),

als Leiter eines Postamtes II. Klasse vierter

Stufe,

im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst,

als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,

b) im Postautodienst

im Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst,

als Leiter einer Postgarage IV,

im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,

c) im Fernmeldedienst

im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem

Rundfunkamt,

als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,

als Sachbearbeiter in einer Warenverrechnungsstelle,

als Systemtechniker.

33.3.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 2.1,

b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 2.2 und der erfolgreiche Abschluß der

Grundausbildung II oder

c) eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst,

davon eine sechsjährige Verwendung

in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6

und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

II.

33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen

eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte

und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt,

deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten

erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten

Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse

33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5

Ernennungserfordernisse

34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in den Z 34.3

beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

34.2. Verwendung

a) im Postdienst

im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen,

Wertzeichenverkauf, Markenabonnement,

Sondermarken),

als Leiter eines Postamtes III. Klasse,

im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen

und Wertsendungen sowie Paketsammeidienst),

b) im Postautodienst als

Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,

Leiter einer Postgarage V,

Pflege- und Fahrdienstmeister in einer Postgarage,

c) im Fernmeldedienst

als Fachtechniker/Außen,

als Fachtechniker/Innen,

als Bautruppführer mit mindestens sechs

nachgeordneten Arbeitskräften (davon

mindestens drei Facharbeitern).

34.3.

a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche

Ablegung der Eignungsprüfung oder

b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen

PT 6 bis PT 9 und der

erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines

Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche

Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung

gemäß Z 3.3 lit. a oder c.

Definitivstellungserfordernisse

34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6

Ernennungserfordernisse

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in den Z 35.3

beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Verwendung

a) im Postdienst

in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen

und Telegrammen,

als Kursbegleiter bei Bahnposten,

als Mithilfe/Postverzollung,

im Postzeitungsdienst Inland,

b) im Postautodienst

im Dienst des Facharbeiters als Partieführer

mit Beaufsichtigung und Leitung einer

Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

als Lagerführer,

im Postautoabfertigungsdienst,

c) im Fernmeldedienst

als Kabel- und Verlegsaufsicht,

im Fernsprechauftragsdienst,

als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,

als Mithilfe in einer technischen Stelle,

als Sprechstellenentstörer (ausgenommen

Leitungsentstörer),

im Störungsannahmedienst.

35.3.

a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche

Ablegung der Eignungsprüfung oder

b) eine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen

PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines

Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche

Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung

gemäß Z 3.3 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen

einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten

technischer oder administrativer Art erfaßt,

die unter ummittelbarer Aufsicht auszuführen sind

und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten

erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2

angeführten Verwendung im Stenotypiedienst.

Definitivstellungserfordernisse

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse

36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

36.2. Verwendung

a) im Postdienst als

Mechaniker für Spezialmaschinen (zB

Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen,

Briefmarkenautomaten),

b) im Postautodienst als

Kraftfahrzeug-Elektriker,

Kraftfahrzeug-Mechaniker,

c) im Fernmeldedienst als

Leitungsentstörer,

Elektroinstallateur,

Fernmeldemonteur.

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß

Z 3.3 lit. a oder c und die Verwendung als Facharbeiter

im einschlägigen Lehrberuf.

Definitivstellungserfordernisse

36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes

bei der Post- und Telegraphenverwaltung

oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung

kann abweichend von den §§ 27 bis 32 und

dem § 33 Abs. 4 bis 7 vorgesehen werden, daß

a) die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung,

sondern mit einer praktischen und

mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes

des Beamten in Verbindung mit seiner

Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen

ist und

b) dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses

eine Abschrift der Mitteilung an die

Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört,

über die erfolgreich abgeschlossene

Grundausbildung auszufolgen ist.

37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

Ernennungserfordernisse

37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen

Erfordernisse.

37.2. Verwendung

a) im Postdienst

im Briefzustelldienst,

als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,

als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,

im Gesamtzustelldienst,

im Landzustelldienst,

in der motorisierten Briefeinsammlung,

als Hausarbeiter,

im Stenotypiedienst,

b) im Postautodienst

im Omnibuslenkerdienst,

im Paketkraftwagenlenkerdienst,

als Werkstättenarbeiter,

im Stenotypiedienst,

c) im Fernmeldedienst

im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,

im Zeichnerdienst,

als Bautrupparbeiter,

als Meßhelfer,

als Spleißer,

im Stenotypiedienst.

37.3.

a) Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung

oder die erfolgreiche Ablegung

der Aufnahmsprüfung,

b) eine zweijährige Vewendung in der Verwendungsgruppe

PT 9 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung IV oder

c) eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung

von Bedeutung ist.

Definitivstellungserfordernisse

37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten

Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

IV.

38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9

Ernennungserfordernisse

38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung

nach § 184 b Abs. 3 gleichwertige Verwendung

und die hiefür erforderliche Eignung.

38.2. Verwendung

a) im Postdienst im

Amtsdienst (zB Stempeldienst, Verladedienst,

Beuteldienst, Anfertigen und Öffnen von

Briefbunden und Verschlüssen, Kursbotengänge

usw.),

Botendienst,

Ofenheizdienst,

Reinigungsdienst,

b) im Postautodienst im

Dienst des ungelernten Arbeiters,

Hilfsdienst in Lagern und Werkstätten,

Wagenreinigungsdienst,

c) im Fernmeldedienst im

Feuerwachdienst,

Hilfsdienst im Fernmeldebau- und Betriebsdienst,

Technischen Reinigungsdienst,

Torwartdienst."

Artikel II

(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem im

§ 184 a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis

angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine

Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten

der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

(2) Die Überleitung beziehungsweise Ernennung

einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten

der Post- und Telegraphenverwaltung noch

nicht angehört, ist

1. in die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2,

PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung

vom 1. Jänner 1984,

2. in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6

frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,

3. in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4

frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986

zulässig.

(3) Die Überleitung wird mit dem im Abs. 2 für

die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen

Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung

nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag

abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser

Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem

auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten

wirksam.

(4) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse

und — wenn sein Dienstverhältnis bereits

definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse

für eine von der Etappenregelung nach

Abs. 2 bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst

nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so

wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 frühestens

mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse folgenden

Monatsersten wirksam.

Artikel III

(1) Der Beamte wird nach Art. II auf eine Planstelle

jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht,

mit der er am Tag der Wirksamkeit der

Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür

auch die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise

Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(2) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise

Definitivstellungserfordernisse nur für

eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

so wird er nach Art. II in diese

Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür

mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so

erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(3) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten

Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen Erfordernisses,

so ist § 184 b BDG 1979 anzuwenden.

(4) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,

der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung

oder die Erlernung eines einschlägigen

Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen Erfordernisses, so

gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden

Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die

Verwendung, mit der der Beamte am Tag der

Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn

der Beamte die Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse

oder ihre betreffenden

Teile nach den vor dem gemäß Art. II Abs. 2 maßgebenden

Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige

Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung und in handwerklicher Verwendung

erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit

der er am Tag der Überleitung dauernd betraut

war, entsprochen haben.

Artikel IV

Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der

Post- und Telegraphenverwaltung dürfen nur dann

auf eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe

ernannt werden, wenn ihre neue Verwendung nicht

unter die Umschreibung des § 184 a BDG 1979

fällt.

Artikel V

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch

Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982,

wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 11 erhält folgende Fassung

„(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten

sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben

sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so

gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes

1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung

gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956

1. der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis

zum Ausmaß von einer Wochenstunde,

2. der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist,

bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,

3. einer der Dienstzulagengruppen III bis V

zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf

Wochenstunden

keine Vergütung. Für Abteilungsleiter, die gleichzeitig

mit der Leitung des Pädagogischen Institutes

betraut sind, vermindert sich die in Z 2 und 3 angeführte

Stundenzahl auf eine Wochenstunde."

Artikel VI

Art. V Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 137/1983 wird aufgehoben.

Artikel VII

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

angeordnet wird, treten in Kraft

1. Art. I Z 5, 6, 8, 9 und 11 und die Art. V und

VI mit 1. September 1983,

2. Art. I Z 1 bis 4, 7, 10 und 12 und die Art. II

bis IV mit 1. Jänner 1984.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab dem Tage seiner Kundmachung

erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens

mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende

Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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