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659_1978 AT

659. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B — Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

1977, wird verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen

A und B im Bibliotheks-, Dokumentations-

und Informationsdienst umfassen

je einen zweiteiligen Ausbildungslehrgang und

eine praktische Verwendung.

(2) Die Ausbildungsveranstaltungen sind mindestens

einmal jährlich in der Weise abzuhalten,

daß die Kandidaten die Grundausbildung innerhalb

von zwei Jahren absolvieren können. Melden

sich jedoch in einem Kalenderjahr weniger

als fünf Kandidaten zur Grundausbildung, so

kann sie um längstens ein Jahr verschoben

werden.

(3) Die geplante Abhaltung einer Grundausbildung

ist mindestens acht Wochen vor ihrem

Beginn im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren.

§ 2. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende

Gegenstände in dem für die betreffende Verwendungsgruppe

erforderlichen Umfang zu behandeln

1. Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften

und die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten

Stoffgebiete);

2. Entwicklung und Aufgaben, Organisation

und Betrieb von Bibliotheken, Dokumentations-

und Informationsstellen (einschließlich

der automationsunterstützten Datenverarbeitung);

3. Dokumentenkunde;

4. Dokumentenerschließung;

5. Informationsbeschaffung und -vermittlung

(einschließlich Benutzerschulung und Öffentlichkeitsarbeit).

(2) Der Ausbildungslehrgang äst in zwei Teilen

zu führen.

§ 3. (1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges

ist an der Österreichischen Nationalbibliothek

und an den Universitätsbibliotheken Wien,

Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz einzurichten

und hat für die Verwendungsgruppe A 16 Wochen

und für die Verwendungsgruppe B 13 Wochen

zu dauern.

(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges

sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes

und seine praktische Anwendung zu vermitteln.

(3) Als Abschluß des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges

hat der Kandidat

1. ein deutschsprachiges, ein englischsprachiges

und ein in einer vom Kandidaten gewählten

weiteren Fremdsprache abgefaßtes Dokument

formal zu erfassen, wobei Aufgaben

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades zu

lösen sind, und

2. die Kenntnis der wichtigsten Bibliographien,

sonstigen Nachschlagewerke, Dokumentations-

und Informationsdienste nachzuweisen,

wobei besonderes Gewicht auf die Anwendung

dieser Kenntnisse in der Auskunftserteilung

zu legen ist.

Die Themenstellung und die Bewertung dieser

Arbeiten obliegen dem Vortragenden des

betreffenden Stoffgebietes.

(4) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel

des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

zu widerrufen.

§ 4. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges

ist der Kandidat einer praktischen

Verwendung zuzuführen, die dem Kennenlernen

der Organisation und Arbeitsweise verschiedener

Typen von Einrichtungen des Bibliotheks-,

Dokumentations- und Informationswesens

und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in

der praktischen Anwendung dient.

(2) Die praktische Verwendung ist durchzuführen

Ist eine Verwendung an einer Volksbücherei

nicht möglich, so ist die Verwendungsdauer an

einer der unter Z. 3 und 4 angeführten Stellen

um eine Woche zu verlängern.

§ 5. (1) Nach der praktischen Verwendung

(§ 4) oder einer vom Ausbildungsleiter als gleichwertig

berücksichtigten einschlägigen Tätigkeit

an in- oder ausländischen Einrichtungen des

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens

ist der Kandidat dem zweiten Teil des

Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges

ist an der Österreichischen Nationalbibliothek

einzurichten und hat für die Verwendungsgruppe

A zwölf Wochen und für die Verwendungsgruppe

B sieben Wochen zu dauern.

(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges

ist der Ausbildungsstoff zu erweitern und zu

vertiefen. Nach Möglichkeit sind Exkursionen zur

Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichtes

an verschiedenen Einrichtungen des Buch-,

Dokumentations- und Informationswesens durchzuführen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat den Ausbildungsleiter und

zwei Stellvertreter, die Leiter des ersten Teiles

des Ausbildungslehrganges und die Vortragenden

des Ausbildungslehrganges zu bestellen.

(2) Dem Ausbildungsleiter obliegen neben der

Leitung des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges

die Koordinierung und Überwachung der

Durchführung des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges.

Er hat auch die gemäß § 4 vorgesehene

praktische Verwendung des Kandidaten

in die Wege zu leiten.

§ 7. Für den Kandidaten einer Verwendungsgruppe

entfallen jene Teile des Ausbildungslehrganges,

die er bereits als Kandidat der anderen

Verwendungsgruppe absolviert hat und für

die der Ausbildungsleiter feststellt, daß die bisherige

Ausbildung die neue Ausbildung voll ersetzt.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Dienstprüfung ist die Absolvierung des zweiten

Teiles des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen

abzulegen.

§ 9. Die erste Teilprüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

§ 10. (1) Kandidaten der Verwendungsgruppe

A haben als schriftliche Prüfung eine

Hausarbeit zu verfassen und sie spätestens sechs

Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich

oder gedruckt in zwei Exemplaren der

Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema hat

der Vorsitzende der Prüfungskommission jenem

Gegenstand zu entnehmen, den der Kandidat

aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen

(ausgenommen jenen Teil des Gegenstandes

„Rechtskunde", der die im § 14 Abs. 2 BDG

angeführten Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die

schriftliche Prüfung entfällt, wenn der Kandidat

bereits eine Hausarbeit gemäß Abs. 2 erfolgreich

vorgelegt hat.

(2) Kandidaten der Verwendungsgruppe B

haben als schriftliche Prüfung eine Klausurarbeit

abzufassen. Das Thema ist jenem Gegenstand

zu entnehmen, den der Kandidat aus den

im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen (ausgenommen

jenen Teil des Gegenstandes „Rechtskunde",

der die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten

Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die

Klausurarbeit darf nicht länger als fünf Stunden

dauern. Sie wird durch eine Hausarbeit ersetzt,

die der Kandidat der Verwendungsgruppe B

unter den Voraussetzungen des Abs. 1 abfassen

kann.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche

Veröffentlichungen des Kandidaten einer erfolgreichen

Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

§ 11. (1) Der mündliche Teil der ersten Teilprüfung

umfaßt die im § 2 Abs. 1 Z. 2 bis 5

angeführten Gegenstände. Kenntnisse der formalen

Erfassung von Dokumenten und der

Bibliographie, die bereits beim Abschluß des

ersten Teiles des Ausbildungslehrganges nachgewiesen

wurden (§ 3), sind nicht Gegenstand der

mündlichen Prüfung.

(2) Darüber hinaus ist die Kenntnis der englischen

Sprache und

1. in der Verwendungsgruppe A zweier weiterer

vom Kandidaten gewählter Fremdsprachen;

2. in der Verwendungsgruppe B einer weiteren

vom Kandidaten gewählten Fremdsprache

in einem für die Verwendung ausreichenden Ausmaß

nachzuweisen, soweit diese Kenntnisse nicht

durch staatsgültige Zeugnisse belegt werden.

(3) Für die Verwendungsgruppe A hat die

Prüfung des im § 2 Abs. 1 Z. 3 angeführten

Gegenstandes zu entfallen, wenn sie bereits im

Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

B erfolgreich abgelegt wurde.

(4) Die mündliche Prüfung ist vor einem

Prüfungssenat, wenn jedoch nur ein Prüfer in

Betracht kommt, vor einem Einzelprüfer abzuhalten.

Der Prüfungssenat darf neben dem

Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

§ 12. Die zweite Teilprüfung umfaßt den Gegenstand

„Rechtskunde" (§ 2 Abs. 1 Z. 1) und

ist mündlich vor einem Einzelprüfer abzulegen.

Prüfungskommission

§ 13. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine

Prüfungskommission für die Verwendungsgruppen

A und B bei der Österreichischen Nationalbibliothek

zu errichten. Die Kommissionsmitglieder

sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen

sowie sonstige, in ihrem Fach

anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt

werden.

(3) Zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

und zu Stellvertretern der Vorsitzenden

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen

bestellt werden.

Ersatz der Grundausbildung

§ 14. Die Grundausbildung gilt — mit Ausnahme

der zweiten Teilprüfung — insoweit als

erfolgreich abgeschlossen, als der Kandidat die

erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Ausbildung

nachweisen kann, die der Grundausbildung

der betreffenden Verwendungsgruppe oder

Teilen dieser Grundausbildung zumindest gleichwertig

ist und für den öffentlichen Dienst im

Inland oder in einem ausländischen Staat für

eine vergleichbare Einstufung anerkannt wird.

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete

sind

§ 15. (1) Zu den Grundausbildungen für die

Verwendungsgruppen A und B oder zu Teilen

der Grundausbildungen können nach Maßgabe

vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz

auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete

sind, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen

erfüllen.

(2) Von den Bedingungen für die Zulassung

zur Prüfung kann bei diesen Personen insoweit

abgesehen werden, als sie eine einschlägige Praxis

von zwei Jahren nachweisen. In diesen Fällen

ist jedoch für die Zulassung ein besonders strenger

Maßstab anzulegen.

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit

Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig

„Höherer Bibliotheksdienst", BGBl.

Nr. 236/1961, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 236/1963,

2. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig

„Gehobener Fachdienst an Bibliotheken",

BGBl. Nr. 192/1965.

(3) Zur Dienstprüfung sind auch jene Bediensteten

zuzulassen, die

1. ihr Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung angetreten haben und

2. überdies für die betreffende Verwendungsgruppe

das Zulassungserfordernis gemäß den

im Abs. 2 angeführten Verordnungen erfüllen.

In diesem Fall können Kandidaten der Verwendungsgruppe

A eine Klausurarbeit gemäß § 10

Abs. 2 ablegen, die die Hausarbeit gemäß § 10

Abs. 1 ersetzt.

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