659. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/
1977, wird verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen
A und B im Bibliotheks-, Dokumentations-
und Informationsdienst umfassen
je einen zweiteiligen Ausbildungslehrgang und
eine praktische Verwendung.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen sind mindestens
einmal jährlich in der Weise abzuhalten,
daß die Kandidaten die Grundausbildung innerhalb
von zwei Jahren absolvieren können. Melden
sich jedoch in einem Kalenderjahr weniger
als fünf Kandidaten zur Grundausbildung, so
kann sie um längstens ein Jahr verschoben
werden.
(3) Die geplante Abhaltung einer Grundausbildung
ist mindestens acht Wochen vor ihrem
Beginn im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu verlautbaren.
§ 2. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende
Gegenstände in dem für die betreffende Verwendungsgruppe
erforderlichen Umfang zu behandeln
1. Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften
und die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten
Stoffgebiete);
2. Entwicklung und Aufgaben, Organisation
und Betrieb von Bibliotheken, Dokumentations-
und Informationsstellen (einschließlich
der automationsunterstützten Datenverarbeitung);
3. Dokumentenkunde;
4. Dokumentenerschließung;
5. Informationsbeschaffung und -vermittlung
(einschließlich Benutzerschulung und Öffentlichkeitsarbeit).
(2) Der Ausbildungslehrgang äst in zwei Teilen
zu führen.
§ 3. (1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges
ist an der Österreichischen Nationalbibliothek
und an den Universitätsbibliotheken Wien,
Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz einzurichten
und hat für die Verwendungsgruppe A 16 Wochen
und für die Verwendungsgruppe B 13 Wochen
zu dauern.
(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges
sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes
und seine praktische Anwendung zu vermitteln.
(3) Als Abschluß des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges
hat der Kandidat
1. ein deutschsprachiges, ein englischsprachiges
und ein in einer vom Kandidaten gewählten
weiteren Fremdsprache abgefaßtes Dokument
formal zu erfassen, wobei Aufgaben
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades zu
lösen sind, und
2. die Kenntnis der wichtigsten Bibliographien,
sonstigen Nachschlagewerke, Dokumentations-
und Informationsdienste nachzuweisen,
wobei besonderes Gewicht auf die Anwendung
dieser Kenntnisse in der Auskunftserteilung
zu legen ist.
Die Themenstellung und die Bewertung dieser
Arbeiten obliegen dem Vortragenden des
betreffenden Stoffgebietes.
(4) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel
des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
zu widerrufen.
§ 4. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges
ist der Kandidat einer praktischen
Verwendung zuzuführen, die dem Kennenlernen
der Organisation und Arbeitsweise verschiedener
Typen von Einrichtungen des Bibliotheks-,
Dokumentations- und Informationswesens
und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in
der praktischen Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung ist durchzuführen
Ist eine Verwendung an einer Volksbücherei
nicht möglich, so ist die Verwendungsdauer an
einer der unter Z. 3 und 4 angeführten Stellen
um eine Woche zu verlängern.
§ 5. (1) Nach der praktischen Verwendung
(§ 4) oder einer vom Ausbildungsleiter als gleichwertig
berücksichtigten einschlägigen Tätigkeit
an in- oder ausländischen Einrichtungen des
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens
ist der Kandidat dem zweiten Teil des
Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges
ist an der Österreichischen Nationalbibliothek
einzurichten und hat für die Verwendungsgruppe
A zwölf Wochen und für die Verwendungsgruppe
B sieben Wochen zu dauern.
(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges
ist der Ausbildungsstoff zu erweitern und zu
vertiefen. Nach Möglichkeit sind Exkursionen zur
Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichtes
an verschiedenen Einrichtungen des Buch-,
Dokumentations- und Informationswesens durchzuführen.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat den Ausbildungsleiter und
zwei Stellvertreter, die Leiter des ersten Teiles
des Ausbildungslehrganges und die Vortragenden
des Ausbildungslehrganges zu bestellen.
(2) Dem Ausbildungsleiter obliegen neben der
Leitung des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges
die Koordinierung und Überwachung der
Durchführung des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges.
Er hat auch die gemäß § 4 vorgesehene
praktische Verwendung des Kandidaten
in die Wege zu leiten.
§ 7. Für den Kandidaten einer Verwendungsgruppe
entfallen jene Teile des Ausbildungslehrganges,
die er bereits als Kandidat der anderen
Verwendungsgruppe absolviert hat und für
die der Ausbildungsleiter feststellt, daß die bisherige
Ausbildung die neue Ausbildung voll ersetzt.
Dienstprüfung
§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Dienstprüfung ist die Absolvierung des zweiten
Teiles des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen
abzulegen.
§ 9. Die erste Teilprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
§ 10. (1) Kandidaten der Verwendungsgruppe
A haben als schriftliche Prüfung eine
Hausarbeit zu verfassen und sie spätestens sechs
Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich
oder gedruckt in zwei Exemplaren der
Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema hat
der Vorsitzende der Prüfungskommission jenem
Gegenstand zu entnehmen, den der Kandidat
aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen
(ausgenommen jenen Teil des Gegenstandes
„Rechtskunde", der die im § 14 Abs. 2 BDG
angeführten Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die
schriftliche Prüfung entfällt, wenn der Kandidat
bereits eine Hausarbeit gemäß Abs. 2 erfolgreich
vorgelegt hat.
(2) Kandidaten der Verwendungsgruppe B
haben als schriftliche Prüfung eine Klausurarbeit
abzufassen. Das Thema ist jenem Gegenstand
zu entnehmen, den der Kandidat aus den
im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen (ausgenommen
jenen Teil des Gegenstandes „Rechtskunde",
der die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten
Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die
Klausurarbeit darf nicht länger als fünf Stunden
dauern. Sie wird durch eine Hausarbeit ersetzt,
die der Kandidat der Verwendungsgruppe B
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 abfassen
kann.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche
Veröffentlichungen des Kandidaten einer erfolgreichen
Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.
§ 11. (1) Der mündliche Teil der ersten Teilprüfung
umfaßt die im § 2 Abs. 1 Z. 2 bis 5
angeführten Gegenstände. Kenntnisse der formalen
Erfassung von Dokumenten und der
Bibliographie, die bereits beim Abschluß des
ersten Teiles des Ausbildungslehrganges nachgewiesen
wurden (§ 3), sind nicht Gegenstand der
mündlichen Prüfung.
(2) Darüber hinaus ist die Kenntnis der englischen
Sprache und
1. in der Verwendungsgruppe A zweier weiterer
vom Kandidaten gewählter Fremdsprachen;
2. in der Verwendungsgruppe B einer weiteren
vom Kandidaten gewählten Fremdsprache
in einem für die Verwendung ausreichenden Ausmaß
nachzuweisen, soweit diese Kenntnisse nicht
durch staatsgültige Zeugnisse belegt werden.
(3) Für die Verwendungsgruppe A hat die
Prüfung des im § 2 Abs. 1 Z. 3 angeführten
Gegenstandes zu entfallen, wenn sie bereits im
Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
B erfolgreich abgelegt wurde.
(4) Die mündliche Prüfung ist vor einem
Prüfungssenat, wenn jedoch nur ein Prüfer in
Betracht kommt, vor einem Einzelprüfer abzuhalten.
Der Prüfungssenat darf neben dem
Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
§ 12. Die zweite Teilprüfung umfaßt den Gegenstand
„Rechtskunde" (§ 2 Abs. 1 Z. 1) und
ist mündlich vor einem Einzelprüfer abzulegen.
Prüfungskommission
§ 13. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine
Prüfungskommission für die Verwendungsgruppen
A und B bei der Österreichischen Nationalbibliothek
zu errichten. Die Kommissionsmitglieder
sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen
sowie sonstige, in ihrem Fach
anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt
werden.
(3) Zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
und zu Stellvertretern der Vorsitzenden
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen
bestellt werden.
Ersatz der Grundausbildung
§ 14. Die Grundausbildung gilt — mit Ausnahme
der zweiten Teilprüfung — insoweit als
erfolgreich abgeschlossen, als der Kandidat die
erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Ausbildung
nachweisen kann, die der Grundausbildung
der betreffenden Verwendungsgruppe oder
Teilen dieser Grundausbildung zumindest gleichwertig
ist und für den öffentlichen Dienst im
Inland oder in einem ausländischen Staat für
eine vergleichbare Einstufung anerkannt wird.
Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete
sind
§ 15. (1) Zu den Grundausbildungen für die
Verwendungsgruppen A und B oder zu Teilen
der Grundausbildungen können nach Maßgabe
vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz
auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete
sind, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen
erfüllen.
(2) Von den Bedingungen für die Zulassung
zur Prüfung kann bei diesen Personen insoweit
abgesehen werden, als sie eine einschlägige Praxis
von zwei Jahren nachweisen. In diesen Fällen
ist jedoch für die Zulassung ein besonders strenger
Maßstab anzulegen.
Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig
„Höherer Bibliotheksdienst", BGBl.
Nr. 236/1961, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 236/1963,
2. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig
„Gehobener Fachdienst an Bibliotheken",
BGBl. Nr. 192/1965.
(3) Zur Dienstprüfung sind auch jene Bediensteten
zuzulassen, die
1. ihr Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung angetreten haben und
2. überdies für die betreffende Verwendungsgruppe
das Zulassungserfordernis gemäß den
im Abs. 2 angeführten Verordnungen erfüllen.
In diesem Fall können Kandidaten der Verwendungsgruppe
A eine Klausurarbeit gemäß § 10
Abs. 2 ablegen, die die Hausarbeit gemäß § 10
Abs. 1 ersetzt.