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659_1977 AT

659. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 281/1974, wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 10 ist nachstehender

Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Landesgesetzgebung kann die Rechtsträger

von Krankenanstalten ermächtigen, die

Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung

von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern

zu übertragen, wenn für diese Rechtsträger und

die in ihnen beschäftigten Personen eine gesetzliche

Verschwiegenheitspflicht besteht oder durch

die Landesgesetzgebung auferlegt wird. Die Ermächtigung

kann auch die Speicherung, Verarbeitung

und Aufbewahrung mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung beinhalten. Weitergaben

von personenbezogenen Daten durch

Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung

und Aufbewahrung übertragen wurde, sind

nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig,

in deren Behandlung der Betroffene steht."

2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 44

hat zu lauten

„§ 44. Personen, die an Universitätskliniken

oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen

klinischer Unterricht erteilt wird, oder an Bundes-

Hebammenlehranstalten behandelt werden,

dürfen nur, soweit es ihrem Gesundheitszustand

nicht abträglich ist und sie nicht ausdrücklich

Widerspruch erhoben haben, für Unterrichtszwecke

herangezogen werden."

Artikel II

1. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich

der im Art. I Z. 1 enthaltenen Angelegenheiten

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

2. Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

Art. I Z. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz, hinsichtlich der Universitätskliniken

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, betraut.

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