659. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 281/1974, wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 10 ist nachstehender
Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Landesgesetzgebung kann die Rechtsträger
von Krankenanstalten ermächtigen, die
Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung
von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern
zu übertragen, wenn für diese Rechtsträger und
die in ihnen beschäftigten Personen eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht besteht oder durch
die Landesgesetzgebung auferlegt wird. Die Ermächtigung
kann auch die Speicherung, Verarbeitung
und Aufbewahrung mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung beinhalten. Weitergaben
von personenbezogenen Daten durch
Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung
und Aufbewahrung übertragen wurde, sind
nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig,
in deren Behandlung der Betroffene steht."
2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 44
hat zu lauten
„§ 44. Personen, die an Universitätskliniken
oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen
klinischer Unterricht erteilt wird, oder an Bundes-
Hebammenlehranstalten behandelt werden,
dürfen nur, soweit es ihrem Gesundheitszustand
nicht abträglich ist und sie nicht ausdrücklich
Widerspruch erhoben haben, für Unterrichtszwecke
herangezogen werden."
Artikel II
1. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich
der im Art. I Z. 1 enthaltenen Angelegenheiten
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.
2. Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
Art. I Z. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, hinsichtlich der Universitätskliniken
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, betraut.