659. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/
1967 und 164/1972 wird verordnet
§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl.
Nr. 615/1976 für das Kalenderjahr 1977 mit 1,07
festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß
für das Kalenderjahr 1977 auch für den
Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1977
an die Stelle der in § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 389/1976 genannten festen Beträge
treten, werden wie folgt festgestellt
statt 3715,— S mit 3975,— S,
statt 3260,— S mit 3488,— S,
statt 4660,— S mit 4986,— S.
§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1977
an die Stelle der in § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 93/1975 genannten festen Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der in der
Verordnung BGBl. Nr. 13/1976 angeführten Beträge
wie folgt festgestellt
statt 5519,— S mit 5905,— S,
statt 2208,— S mit 2363,— S.