659_1973
AT
659. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 659. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lohnpfändungsgesetz, BGBL Nr. 51/
1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 575/1973, wird wie folgt geändert
Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten
„(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den
nach den Abs. 1 und 2 unpfändbaren Teil, so
erhöht sich dieser um drei Zehntel und für jede
der im Abs. 2 genannten. Personen, der der Verpflichtete
den Unterhalt gewährt, um ein
weiteres Zehntel des Mehrbetrages. Der Pfändung
unterliegen aber jedenfalls zwei Zehntel des
Mehrbetrages."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.