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659_1973 AT

659. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 659. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lohnpfändungsgesetz, BGBL Nr. 51/

1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 575/1973, wird wie folgt geändert

Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten

„(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den

nach den Abs. 1 und 2 unpfändbaren Teil, so

erhöht sich dieser um drei Zehntel und für jede

der im Abs. 2 genannten. Personen, der der Verpflichtete

den Unterhalt gewährt, um ein

weiteres Zehntel des Mehrbetrages. Der Pfändung

unterliegen aber jedenfalls zwei Zehntel des

Mehrbetrages."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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