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658. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 16/1992 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen

und über die Wasserqualität von Badestellen (Bäderhygienegesetz – BHygG)“

2. Die Überschrift vor § 1 lautet

„I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen“

3. § 1 lautet

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf

1. Hallenbäder,

2. künstliche Freibäder,

3. Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),

4. Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,

5. Bäder an Oberflächengewässern,

6. Kleinbadeteiche und

7. Badestellen in Badegewässern

anzuwenden.

(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl

Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.

(3) Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer

der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen

im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf

solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der

III. Abschnitt – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen – gilt als Vorschriften

zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf

den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten

betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht

ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel

festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der

sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt

betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen

Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben

wird.

(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und

Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten

bestimmt sind, nicht anzuwenden.“

4. § 2 lautet

„§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder

(§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen

als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten,

Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und

Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(2) Sauna-Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb

gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien,

Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches

gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).

(3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden

Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und

Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete,

mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner

als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich

einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen

wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und

Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile

dieser Gewässer, in denen das Baden

1. behördlich ausdrücklich gestattet ist oder

2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte

Bereiche eines Badegewässers.

(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen.

Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind,

für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.

(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich

der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem

starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.“

5. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern und

Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.“

6. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst

auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die

Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.“

6a. § 5 Abs. 1 und 3 lautet:,,

(1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft- und

Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter

geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit

der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer

Hinsicht, zu erwarten ist.“

7. § 6 lautet:,,

§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbädern

oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der

Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können,

bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte

Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.“

7a. § 8 lautet:,,

§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung

der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der

Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht

hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen

vorzuschreiben.“

8. § 9 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder

und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna-Anlagen, Warmluft- und

Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle zu überprüfen.

Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Kleinbadeteich-, Wasch-

oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung

entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie,

sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit

des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken

zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen

erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen

Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinba-

deteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen

Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder

Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich

ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen

Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person

den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen

das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder

der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme

oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher

Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte

zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen

(Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.“

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt

„§ 9a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 5) während

der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6)

durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von

Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser

herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten

und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung

und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison

hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder

einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis

der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu

bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb

von sechs Wochen nach Ende der Badesaison in maschinenlesbarer Form einen zusammenfassenden

Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat die vorgekommenen

Beanstandungen, die getroffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungspläne

für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich

einen Zeitplan für die durchzuführenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten.“

9a. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:,,

In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen,

Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des

Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.“

10. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten

sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel

in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.“

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt

„§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern,

insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für

Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.

(2) Die Kundmachung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel

und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe

der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und

die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft.

Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(3) Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben

sind. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. § 12 Abs. 1 lautet:,,

(1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht

Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich

daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft-

oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit

aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.“

13. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal

zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht

eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der

Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten

ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen;

die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.“

14. Der bisherige Abs. 3 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“, Abs. 3 lautet

„(3) Das Wasser von Badestellen muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung

der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.“

15. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder

und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung

und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein

hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.“

16. § 13 Abs. 2 lautet:,,

(2) Das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades

zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist

vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder

eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.“

17. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades, einer Sauna-

Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, daß während

der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der

Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer

Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches

hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers

bzw. Wassers des Kleinbadeteiches sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers,

wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen

der Hygiene einzuholen.

(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten

oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten

oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie

stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind auf Grund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort

Proben zu entnehmen – bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen – kann der Inhaber

eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches für Laboranalysen

auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforderlichen Untersuchungen

berechtigt sind (zB Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Chemische Laboratorien gemäß § 212 der

Gewerbeordnung 1994).“

18. § 14 Abs. 4 lautet:,,

(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom

Sachverständigen oder von einer beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die

Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder

beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenentnahme

zu gestatten.“

19. In § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder künstlichen Freibeckenbades“ durch „ , künstlichen

Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches“ ersetzt.

20. § 15 lautet

„§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen,

Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Gesundheit und Konsumentenschutz – soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 3 um Vorschriften

zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber

zu erlassen,

1. welchen Anforderungen das dem Badebecken, Tauchbecken, Wat- und Tretbecken oder Durchschreitebecken

zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer,

physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,

2. welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft-

und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen

haben,

3. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14

Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche

Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen

und Badestellen zu treffen sind,

5. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und

deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu

treffen sind,

6. welche Grundsätze über das von den Badegästen oder Gästen der Sauna-Anlagen, Warmluft-

oder Dampfbäder zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende

Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind,

7. welche Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel

und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers zugelassen sind

einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen

im Badewasser,

8. welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer,

physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat,

9. welchen Anforderungen das Wasser von Badestellen, insbesondere in mikrobiologischer, physikalischer

und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen,

insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat, wenn das mit dem Schutz der

Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen

Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen,

Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid

für einen Testbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die

Verwendung anzugeben, die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und

die Mindestdauer des Testbetriebs zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen,

die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

1. die Unbedenklichkeit eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,

2. die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten

Wasserqualität (zB Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),

3. die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder

dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

4. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter

oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs sind Prüfberichte und Zertifikate von in einer

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren

oder Verfahrenskombinationen akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen oder von

Laboratorien, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen

wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Mitteln zur pH-Wert-Einstellung nach den Grundsätzen

der Guten Laborpraxis (GLP) durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten

gleichzuhalten.

(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben,

wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen vom Antragsteller zugleich

mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb verantwortlichen Sachverständigen

der Hygiene (§ 14 Abs. 3) mit der Überwachung des Testbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von

Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid

abzulehnen. Über den Verlauf des Testbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde

hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den

bisherigen Verlauf des Testbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber

zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt

wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen

werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt,

muß der Testbetrieb eingestellt werden.

(9) Hat der Testbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie

die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind

sowohl die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder

dessen Reaktionsprodukte vor Ort als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der

durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist das Mittel

oder Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die

Verwendung anzugeben und die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.“

21. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich

errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene

Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit

Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder

Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft

worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.“

22. § 16 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12

Abs. 4 oder § 13 oder“

22a. § 16 Abs. 4 Einleitungssatz lautet:,,

Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder

Dampfbades, die“

23. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3,

§ 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder“

24. In § 16 Abs. 2 bis 4 wird jeweils der Betrag „20000 S“ durch „50000 S“ ersetzt.

25. § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

(6) Der Versuch ist strafbar.“

26. § 17 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt

„(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl.

Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich

betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl.

Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der

Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen,

sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der

Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad,

das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.

(6) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde

berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der

Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.

(7) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz

in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der

Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen

gemäß § 1 Abs. 3, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig

waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner

Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994

finden sinngemäß Anwendung.“

27. § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Der Titel, die Überschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 8, § 9

Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 10a, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 bis 4, die Änderung

in § 14 Abs. 7, § 15, § 16 Abs. 1, die Änderungen in § 16 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 4 bis

8, § 18a und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 können bereits

ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit

1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.“

28. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt

„§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

29. § 19 lautet

„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.“

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