658. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 16/1992 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen
und über die Wasserqualität von Badestellen (Bäderhygienegesetz – BHygG)“
2. Die Überschrift vor § 1 lautet
„I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen“
3. § 1 lautet
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf
1. Hallenbäder,
2. künstliche Freibäder,
3. Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),
4. Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
5. Bäder an Oberflächengewässern,
6. Kleinbadeteiche und
7. Badestellen in Badegewässern
anzuwenden.
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl
Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer
der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen
im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf
solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der
III. Abschnitt – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen – gilt als Vorschriften
zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf
den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten
betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht
ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel
festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der
sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt
betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen
Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben
wird.
(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und
Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten
bestimmt sind, nicht anzuwenden.“
4. § 2 lautet
„§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder
(§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen
als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten,
Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und
Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) Sauna-Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb
gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien,
Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches
gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).
(3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden
Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und
Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete,
mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner
als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich
einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen
wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und
Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile
dieser Gewässer, in denen das Baden
1. behördlich ausdrücklich gestattet ist oder
2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.
(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte
Bereiche eines Badegewässers.
(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen.
Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind,
für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.
(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich
der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem
starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.“
5. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern und
Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.“
6. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst
auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die
Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.“
6a. § 5 Abs. 1 und 3 lautet:,,
(1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft- und
Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit
der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer
Hinsicht, zu erwarten ist.“
7. § 6 lautet:,,
§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbädern
oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der
Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können,
bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte
Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.“
7a. § 8 lautet:,,
§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung
der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der
Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht
hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen
vorzuschreiben.“
8. § 9 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder
und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna-Anlagen, Warmluft- und
Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle zu überprüfen.
Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Kleinbadeteich-, Wasch-
oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung
entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie,
sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit
des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken
zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen
erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen
Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinba-
deteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen
Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder
Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich
ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person
den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen
das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder
der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme
oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher
Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte
zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen
(Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.“
9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt
„§ 9a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 5) während
der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6)
durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von
Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser
herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten
und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung
und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison
hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder
einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis
der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu
bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb
von sechs Wochen nach Ende der Badesaison in maschinenlesbarer Form einen zusammenfassenden
Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat die vorgekommenen
Beanstandungen, die getroffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungspläne
für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich
einen Zeitplan für die durchzuführenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten.“
9a. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:,,
In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen,
Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des
Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.“
10. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten
sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel
in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.“
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt
„§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern,
insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für
Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.
(2) Die Kundmachung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel
und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe
der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und
die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft.
Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(3) Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben
sind. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
12. § 12 Abs. 1 lautet:,,
(1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht
Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich
daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft-
oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit
aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.“
13. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal
zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht
eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der
Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten
ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen;
die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.“
14. Der bisherige Abs. 3 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“, Abs. 3 lautet
„(3) Das Wasser von Badestellen muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung
der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.“
15. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder
und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung
und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein
hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.“
16. § 13 Abs. 2 lautet:,,
(2) Das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades
zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist
vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder
eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.“
17. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades, einer Sauna-
Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, daß während
der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der
Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer
Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches
hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers
bzw. Wassers des Kleinbadeteiches sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers,
wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen
der Hygiene einzuholen.
(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten
oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten
oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie
stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind auf Grund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort
Proben zu entnehmen – bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen – kann der Inhaber
eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches für Laboranalysen
auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforderlichen Untersuchungen
berechtigt sind (zB Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Chemische Laboratorien gemäß § 212 der
Gewerbeordnung 1994).“
18. § 14 Abs. 4 lautet:,,
(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom
Sachverständigen oder von einer beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die
Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder
beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenentnahme
zu gestatten.“
19. In § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder künstlichen Freibeckenbades“ durch „ , künstlichen
Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches“ ersetzt.
20. § 15 lautet
„§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen,
Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz – soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 3 um Vorschriften
zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber
zu erlassen,
1. welchen Anforderungen das dem Badebecken, Tauchbecken, Wat- und Tretbecken oder Durchschreitebecken
zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer,
physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,
2. welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft-
und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen
haben,
3. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14
Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche
Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen
und Badestellen zu treffen sind,
5. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und
deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu
treffen sind,
6. welche Grundsätze über das von den Badegästen oder Gästen der Sauna-Anlagen, Warmluft-
oder Dampfbäder zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende
Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind,
7. welche Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel
und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers zugelassen sind
einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen
im Badewasser,
8. welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer,
physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat,
9. welchen Anforderungen das Wasser von Badestellen, insbesondere in mikrobiologischer, physikalischer
und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen,
insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat, wenn das mit dem Schutz der
Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen,
Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid
für einen Testbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die
Verwendung anzugeben, die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und
die Mindestdauer des Testbetriebs zu bestimmen.
(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen,
die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend
1. die Unbedenklichkeit eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,
2. die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten
Wasserqualität (zB Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),
3. die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder
dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie
4. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter
oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.
(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs sind Prüfberichte und Zertifikate von in einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren
oder Verfahrenskombinationen akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen oder von
Laboratorien, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen
wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Mitteln zur pH-Wert-Einstellung nach den Grundsätzen
der Guten Laborpraxis (GLP) durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten
gleichzuhalten.
(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen vom Antragsteller zugleich
mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb verantwortlichen Sachverständigen
der Hygiene (§ 14 Abs. 3) mit der Überwachung des Testbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von
Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid
abzulehnen. Über den Verlauf des Testbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde
hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den
bisherigen Verlauf des Testbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber
zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt
wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen
werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt,
muß der Testbetrieb eingestellt werden.
(9) Hat der Testbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie
die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind
sowohl die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder
dessen Reaktionsprodukte vor Ort als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der
durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist das Mittel
oder Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die
Verwendung anzugeben und die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.“
21. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich
errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene
Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit
Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder
Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft
worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.“
22. § 16 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12
Abs. 4 oder § 13 oder“
22a. § 16 Abs. 4 Einleitungssatz lautet:,,
Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder
Dampfbades, die“
23. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3,
§ 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder“
24. In § 16 Abs. 2 bis 4 wird jeweils der Betrag „20000 S“ durch „50000 S“ ersetzt.
25. § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt,
macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist strafbar.“
26. § 17 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt
„(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl.
Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich
betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl.
Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der
Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen,
sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der
Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad,
das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.
(6) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde
berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der
Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.
(7) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz
in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der
Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen
gemäß § 1 Abs. 3, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig
waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner
Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994
finden sinngemäß Anwendung.“
27. § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Der Titel, die Überschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 8, § 9
Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 10a, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 bis 4, die Änderung
in § 14 Abs. 7, § 15, § 16 Abs. 1, die Änderungen in § 16 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 4 bis
8, § 18a und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 können bereits
ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit
1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.“
28. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt
„§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
29. § 19 lautet
„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.“