658. Bundesgesetz: EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
S 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und
1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
2. Umsatzsteuern,
3. Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorbezeichneten Abgabenansprüche stehen,
betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.
(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie Nr. 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, ABl. EG Nr. L 73 S. 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
§ 2. (1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. .Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, der die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.
§ 3. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
1. sich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,
2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.
(3) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.
§ 4. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
2. bestätigt, daß
a) der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn
1. die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen;
2. im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Möglichkeiten der Einbringung des Abgabenanspruches ausgeschöpft worden sind.
Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern von den Finanzlandesdirektionen und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
§ 5. Die Abgabenansprüche sind in österreichischer Währung zu vollstrecken.
§ 6. Die Abgabenansprüche genießen keine Vorrechte nach der Konkurs- und Ausgleichsordnung.
§ 7 (1) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch oder den Exekutionstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzubringen.
(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.
§ 8. Die Verjährung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
§ 9. Die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen..
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.