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658_1992 AT

658. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1993 wird für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 3910 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die einzelnen Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt

1. Krankenpflegefachdienst und Sanitätshilfsdienste gemäß den §§ 4, 43 a und 44 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961 ................. 2300

2. Gehobene medizinisch-technische Dienste gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/ 1992, und medizinisch-technischer Fachdienst gemäß § 37 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961......... 100

3. Abteilungshelfer/innen ......... 75

4. a) Hilfsarbeiterinnen (Anstaltsgehilfinnen, Hausarbeiterinnen und Küchenhilfspersonal und verschiedene aridere Gruppen) im Bereich der Krankenanstalten und Pflegeheime......... 400

b) Hilfsarbeiter (Hausarbeiter, Anstaltsgehilfen, Küchenhilfspersonal und verschiedene andere Gruppen) im Bereich der Krankenanstalten und Pflegeheime ..................... 200

5. Wäschereiarbeiter/innen........ 100

6. Hilfsarbeiter/innen (Arbeiter/innen für den Friedhofsbetrieb, für die Straßenreinigung, Badewarte/-wartinnen und verschiedene andere Gruppen) in Bereichen außerhalb der MA 16 und MA 17; Bedienerinnen................. 600

7. Facharbeiter/innen verschiedener

Berufe....................... 35

8. Erzieher/innen, Kindergartenassistenten/-assistentinnen, Kindergärtner/innen, Lehrer/innen und Sozialarbeiter/innen; Musiktherapeuten/-therapeutinnen und Rhythmiker/innen; Bedienstete für die automatische Datenverarbeitung ...................... 100.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993.

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