658. Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die nachstehende Notifikation wird genehmigt.
Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen
Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu
(Übersetzung)
Die Republik Österreich notifiziert
gemäß Artikel 81 Absatz 1
des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1972 und Artikel
92 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung
zur Durchführung des
Europäischen Abkommens über
Soziale Sicherheit vom H.Dezember
1972 Kundgemacht in BGBl.
Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 160/1988 die folgenden
Änderungen der Anhänge
ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN
ANHANG VII
Abschnitt I
(Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften)
Der geltende Wortlaut des
Teils A Absatz 3 wird durch folgenden
ersetzt
„(3) Artikel 8 Absatz 1 gilt
hinsichtlich der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Be-
rücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten
Zeiten nur für Staatsangehörige
der anderen Vertragsstaaten, die
unmittelbar vor dem 13. März
1938 die österreichische Staatsangehörigkeit
besaßen."
Der geltende Wortlaut des
Teils A Absatz 11 wird durch
folgenden ersetzt
„(11) Für die Bemessung des
Hilflosenzuschusses gilt Artikel
29 Absätze 2 bis 4; Artikel 34
gilt entsprechend."
ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG
ANHANG 1
Österreich
Der geltende Wortlaut wird
durch folgenden ersetzt
„Bundesminister für Arbeit und
Soziales, Wien;
in bezug auf Familienleistungen
Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie, Wien."
ANHANG 2
Österreich
Der geltende Wortlaut unter
Punkt 3 wird durch folgenden
ersetzt
„Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, Wien."
Der geltende Wortlaut unter
Punkt 4 wird durch folgenden
ersetzt
„Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie, Wien."
ANHANG 4
Österreich
Der geltende Wortlaut unter
Punkt 2 wird durch folgenden
ersetzt
„Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, Wien."
Der geltende Wortlaut unter
Punkt 3 wird durch folgenden
ersetzt
„Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie, Wien."
Die Notifikation des Generalsekretärs des Europarates gemäß Art. 81 Abs. 2 des Abkommens bzw.
Art. 98 der Zusatzvereinbarung erfolgte am 3. September 1990.