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658_1990 AT

658. Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Notifikation wird genehmigt.

Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen

Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung hiezu

(Übersetzung)

Die Republik Österreich notifiziert

gemäß Artikel 81 Absatz 1

des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

14. Dezember 1972 und Artikel

92 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung

zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über

Soziale Sicherheit vom H.Dezember

1972 Kundgemacht in BGBl.

Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 160/1988 die folgenden

Änderungen der Anhänge

ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN

ANHANG VII

Abschnitt I

(Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften)

Der geltende Wortlaut des

Teils A Absatz 3 wird durch folgenden

ersetzt

„(3) Artikel 8 Absatz 1 gilt

hinsichtlich der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Be-

rücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten

Zeiten nur für Staatsangehörige

der anderen Vertragsstaaten, die

unmittelbar vor dem 13. März

1938 die österreichische Staatsangehörigkeit

besaßen."

Der geltende Wortlaut des

Teils A Absatz 11 wird durch

folgenden ersetzt

„(11) Für die Bemessung des

Hilflosenzuschusses gilt Artikel

29 Absätze 2 bis 4; Artikel 34

gilt entsprechend."

ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG

ANHANG 1

Österreich

Der geltende Wortlaut wird

durch folgenden ersetzt

„Bundesminister für Arbeit und

Soziales, Wien;

in bezug auf Familienleistungen

Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie, Wien."

ANHANG 2

Österreich

Der geltende Wortlaut unter

Punkt 3 wird durch folgenden

ersetzt

„Bundesministerium für Arbeit

und Soziales, Wien."

Der geltende Wortlaut unter

Punkt 4 wird durch folgenden

ersetzt

„Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie, Wien."

ANHANG 4

Österreich

Der geltende Wortlaut unter

Punkt 2 wird durch folgenden

ersetzt

„Bundesministerium für Arbeit

und Soziales, Wien."

Der geltende Wortlaut unter

Punkt 3 wird durch folgenden

ersetzt

„Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie, Wien."

Die Notifikation des Generalsekretärs des Europarates gemäß Art. 81 Abs. 2 des Abkommens bzw.

Art. 98 der Zusatzvereinbarung erfolgte am 3. September 1990.

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