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658. Bundesgesetz: Kärntner Erbhöfegesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Bundesgesetz: Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die

Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem

Erblasser, der allein oder gemeinsam mit seinem

Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB)

Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs

(§§ 2 und 3) gewesen ist.

(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von

Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme

der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn

1. der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der

unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen

allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten,

Elternteil oder Kind als Übernehmer

berufen hat, oder

2. der Miteigentümer eines Ehegatten- oder

Elternteil-Kind-Erbhofs (Abs. 1) den überlebenden

Miteigentümer allein oder gemeinsam

mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als

Übernehmer berufen hat.

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden,

wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder

letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs

bereit erklärt.

Erbhöfe

§ 2. (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene

Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß

wenigstens fünf Hektar beträgt und deren

Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung

einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen

nicht übersteigt.

(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des

Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder

vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen.

Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter

zählen jedoch nicht dazu.

§ 3. (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer

gehörenden und Zwecken der Landwirtschaft

dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der

Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem

Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.

(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften

anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe

mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof

aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb

gehören (insbesondere Halthuben).

(3) Hofbestandteile sind ferner die mit dem

Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen

Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs-

und Wasserrechte an fremden oder gemeinschaftlichen

Grundstücken. Dazu gehören auch die

auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des

Hofeigentümers, sofern sie von wirtschaftlich

untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof

überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige

Nachteile getrennt werden können.

(4) Neben dem Zugehör (§§ 294 bis 297 ABGB)

zählen zum Erbhof alle dem Hofeigentümer

gehörenden beweglichen körperlichen Sachen, die

zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich

sind.

(5) Ob ein Betrieb mittlerer Größe als Erbhof

anzusehen ist, welche Liegenschaften, Nutzungsrechte

und Unternehmen Hofbestandteile bilden

und welche Sachen sonst zum Hof gehören, hat das

Verlassenschaftsgericht festzustellen.

Verfügungsfreiheit des Eigentümers

§ 4. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines

Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner

Verfügung über den Hof oder seine Teile weder

unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.

(2) Der Erblasser kann die Bevorzugung des

Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen

des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder

erweitern.

Bestimmung des Hofübernehmers bei der

gesetzlichen Erbfolge

§ 5. Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem

von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge

nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen

Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.

§ 6. (1) Können sich mehrere nach dem

Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende

Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe

werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht

nach folgenden Regeln zu bestimmen

1. Nachkommen des Erblassers, die auf dem

Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen,

gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor

den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof

jedoch ganz oder zum größten Teil von der

Seite des überlebenden Ehegatten stammt,

steht diesem und den Nachkommen des

Erblassers mit diesem der Vorrang vor

anderen Miterben zu.

2. Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil

von der Seite eines früheren Ehegatten des

Erblassers stammt, haben die Nachkommen

des Erblassers mit diesem Ehegatten den

Vortritt vor anderen Miterben.

3. Wenn der Erblasser weder Nachkommen noch

einen Ehegatten hinterlassen hat und der

Erbhof ganz oder zum größten Teil von der

Seite eines Elternteils stammt, gebührt den

Miterben von dieser Seite das Vorrecht.

4. Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft

erzogen worden sind oder werden, haben

gegenüber anderen den Vorrang. Unter

mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft

erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt,

die auf dem Erbhof aufgewachsen sind

oder aufwachsen; unter mehreren solchen

Miterben gehen diejenigen vor, die noch

unversorgt sind.

(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere

Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des

Anerben folgendes

1. Im Grad näher Verwandte gehen den

entfernteren vor.

2. Unter gleich nahen Verwandten gibt das

höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem

Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen

als Anerben zu bestimmen, der als

Landwirt am fähigsten ist oder zu werden

verspricht. Dabei sind die Wünsche des

Ehegatten des Erblassers nach Tunlichkeit zu

berücksichtigen.

§ 7. (1) Ist der Erbhof im Miteigentum von

Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes

gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer,

der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des

erledigten Anteils.

(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein

gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des

erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des

Erblassers nach § 6 zu bestimmen.

(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so

wird der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 6

bestimmt. Wenn in diesem Fall nach einem

Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich

Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie

hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu

behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten

im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der

Hof aber ganz oder zum größten Teil von einem

Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.

(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig

verstorben, so wird das Kind als Übernehmer des

Erbhofs angesehen. An die Stelle des Kindes treten

dessen gesetzliche Erben, unter denen der Übernehmer

des ganzen Erbhofs nach § 6 zu bestimmen ist.

§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der

Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht

auszuschließen, wenn er

1. infolge einer psychischen Krankheit, einer

geistigen Behinderung oder eines körperlichen

Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung

des Erbhofs offenbar unfähig ist;

2. infolge seiner auffallenden und anhaltenden

Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht

oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten

läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet;

3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem

Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend

ist, die eine Rückkehr binnen angemessener

Frist zweifelhaft machen, wobei eine

Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft

außer Betracht bleibt;

4. durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend

verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus

zu bewirtschaften.

(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben

fällt der Hof dem nach § 6 Nächstberufenen zu.

(3) Kommen zur Übernahme des Erbhofs nur

ausgeschlossene Miterben in Betracht, so ist

derjenige von ihnen als Übernehmer zu bestimmen,

der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände

am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht

festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht

den Erbhof durch öffentliche Versteigerung zu

veräußern, sofern dies nicht zur Unzeit oder zum

Nachteil der Miterben erfolgt. Der Versteigerungserlös

ist unter den Miterben nach der gesetzlichen

Erbfolge aufzuteilen.

§ 9. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe, der zur

Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam

mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind

Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren

landwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht,

einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen

Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem

nach § 6 Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält

jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof

(Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines

Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den

nach § 12 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn

keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen

will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des

Anerben zu verlangen.

(2) Wenn zu einem Nachlaß mehrere Erbhöfe

gehören, die nicht gemäß § 3 Abs. 2 Bestandteil

eines Stammguts sind, und mehrere Personen als

Miterben eintreten, sind diese nach der in § 6

festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines

Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt,

wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die

gesetzlichen Erben eines verstorbenen Erben treten

an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die

Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der

Vorrang zukommt.

Vereinbarte Übernahme des Ehegatten- und

Elternteil-Kind-Hofes

§ 10. Schließt der als Übernehmer berufene

überlebende Miteigentümer eines Erbhofs mit

einem anderen Miterben eine Vereinbarung, wonach

diesem sowohl der erledigte Hofanteil als auch

der Anteil des Überlebenden zufallen sollen, so ist

dieser Miterbe Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes.

Erbteilung

§ 11. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom

Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen

zwischen dem Übernehmer und

den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung

erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht die

Erbteilung selbst durchzuführen.

(2) Hiebei wird der Erbhof (Hofanteil) dem

Übernehmer zugewiesen, der bis zur Höhe des

Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft

wird. Anstelle des Erbhofs (Hofanteils) ist dieser

Betrag in die Erbteilung als Forderung der

Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben

sind in Geld abzufinden. Der Erbhof

(Hofanteil) scheidet mit der Rechtskraft des

Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.

(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem

Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf

angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei

Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten

Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der

Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse

Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben

nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die

Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche

nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

Übernahmswert

§ 12. (1) Können sich die Miterben über den

Übernahmswert nicht einigen, so hat ihn das

Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf

alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem

Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer

wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar

ist bei der Feststellung des Hofwertes

angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig

zu schätzen.

(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des

Hofeigentümers, die wirtschaftlich nicht unbedeutend

sind und vom Hof überhaupt nicht oder nicht

ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden

können (§ 3 Abs. 3), sind jedoch selbständig zu

schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner

Entscheidung mindestens zwei Sachverständige

beizuziehen und der Gemeinde Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

Abfindungsansprüche

§ 13. (1) Können sich der Übernehmer und die

übrigen Miterben über die Frist und die Raten der

Auszahlung sowie die Verzinsung der Abfindungsansprüche

nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht

darüber nach billigem Ermessen zu

entscheiden. Dem Übernehmer ist auf seinen Antrag

zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen

eine Frist von höchstens drei Jahren ab Rechtskraft

der Einantwortung zu gewähren. Gegen den Willen

der Abfindungsberechtigten darf die Auszahlung

ihrer Ansprüche nicht länger aufgeschoben werden.

(2) Können sich die Miterben auch über die

Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen,

so hat das Verlassenschaftsgericht in der

Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum

des Übernehmers gleichzeitig mit dem

Pfandrecht zur Sicherstellung dieser Ansprüche

einzuverleiben ist.

(3) Überträgt der Übernehmer das Eigentum am

Erbhof oder an seinen Teilen vor Ablauf der nach

Abs. 1 vereinbarten oder gerichtlich bestimmten

Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf

einen anderen, so können die Abfindungsberechtigten

die Auszahlung ihrer Ansprüche ohne Rücksicht

auf die dem Übernehmer gewährte Frist sogleich

begehren. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein

Elternteil oder ein Kind des Übernehmers das

Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen erwirbt.

(4) Abfindungsansprüche können im Einvernehmen

aller Miterben auch durch die Übertragung des

Eigentums an Grundstücken des Erbhofs abgegolten

werden. Durch derartige Grundabtretungen

darf das Gesamtausmaß des Hofes insgesamt nur

um höchstens fünf von Hundert verringert und die

Eigenschaft als Erbhof (§ 2 Abs. 1) nicht beseitigt

werden.

Aufschub der Erbteilung

§ 14. (1) Die Erbteilung ist vor der Einantwortung

des Nachlasses durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht

kann die Erbteilung jedoch aufschieben,

wenn der berufene Anerbe minderjährig ist und

dies gemeinsam mit mindestens einem weiteren

Miterben beantragt.

(2) Der Erbhof ist in diesem Fall den

zustimmenden Miterben in das gleichteilige Eigentum

zu übertragen. Der Aufschub der Erbteilung ist

bei der Einverleibung des Eigentumsrechts anzumerken.

Diese Anmerkung hat die Wirkung eines

Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Vertragsmäßige

Belastungen sind nur mit Zustimmung des

berufenen Anerben zulässig.

(3) Miterben, die dem Aufschub der Erbteilung

nicht zustimmen, sind mit ihren Erbteilen nach den

§§ 11 bis 13 sofort abzufertigen. Hiebei treffen die

Abfindungsverpflichtungen alle Miteigentümer des

Erbhofs, solange ihr Miteigentumsrecht währt.

(4) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der

berufene Anerbe dies beantragt, spätestens aber mit

Eintritt seiner Volljährigkeit. Wenn ein Miteigentümer

aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt,

können die übrigen dessen Anteil übernehmen.

Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die

aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.

Pflichtteilsrecht

§ 15. (1) Das Pflichtteilsrecht wird durch die

Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht;

berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist der nach § 12

bestimmte Wert des Erbhofs (Hofanteils) zugrunde

zu legen.

(2) Die §§ 11 Abs. 3, 12, 13 und 16 bis 20 gelten

für Noterben sinngemäß. Hiebei ist eine Aufschiebung

der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als

Einschränkung oder Verkürzung des Pflichtteils

anzusehen.

Versorgungsansprüche

§ 16. (1) Minderjährige Nachkommen des

Erblassers, die auf dem Erbhof aufwachsen und mit

dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu

ihrer Volljährigkeit, längstens aber bis zu ihrer

Selbsterhaltungsfähigkeit weiter angemessen auf

dem Erbhof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt

ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen

weder aus eigenem Einkommen oder

Vermögen bestreiten noch von anderer Seite

erhalten können.

(2) Solange die minderjährigen Nachkommen auf

dem Erbhof versorgt werden, können sie die

Auszahlung ihrer Abfindungsansprüche nicht begehren.

Sie sind bei sonstigem Verlust ihres

Versorgungsrechts zu einer ihren Kräften entsprechenden

üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf volljährige

Nachkommen des Erblassers, die sich wegen einer

psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung

oder eines körperlichen Gebrechens auch unter

Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen

nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden,

als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs

vereinbar ist.

§ 17. (1) Wenn minderjährige Nachkommen des

Erblassers (§ 16 Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung

erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten

durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt

werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden

und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende

in monatlichen Raten zu leisten.

(2) Reichen die gestundeten Abfindungsansprüche

nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der

Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit

der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

§ 18. (1) Dem auf dem Erbhof lebenden

Ehegatten des Erblassers, der nicht Anerbe ist,

gebührt darauf ein den ortsüblichen Lebensumständen

und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener

Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit

er sich weder aus eigenem Einkommen und

Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit erhalten kann.

(2) Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen vermindert, erhöht oder anders

gestaltet werden. Solche Gründe liegen insbesondere

vor, wenn der Anerbe seiner Verpflichtung auf

Grund einer unverschuldeten Verschlechterung

seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr

nachkommen kann, der Ausgedingsberechtigte mit

den ihm zustehenden Leistungen auf Grund einer

unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht

mehr das Auslangen finden kann oder den

Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das

weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf

dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 19. (1) Dem auf dem Erbhof lebenden

Ehegatten des Erblassers steht daran ein Fruchtgenußrecht

bis zur Volljährigkeit des Anerben zu,

wenn dieser ein Nachkomme des Erblassers oder

des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem

Verlust seines Anspruchs zur Bewirtschaftung des

Erbhofs verpflichtet.

(2) Solange der Ehegatte das Fruchtgenußrecht in

Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (§ 18)

nicht verlangen. Er hat den Anerben und die

Nachkommen des Erblassers zu versorgen (§§ 16

und 17) und aus den Erträgnissen des Erbhofs die

dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu

erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so

bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.

§ 20. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat über

Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in

den §§ 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche

auch nach der Einantwortung im Verfahren außer

Streitsachen zu entscheiden.

(2) In der Einantwortungsurkunde ist zu

verfügen, daß die Versorgungsansprüche mit dem

Eigentumsrecht des Anerben einzuverleiben sind,

wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 13) im Rang

vorgehen. Unter Berufung auf die entsprechenden

Gesetzesstellen sind die in den §§ 16 bis 18

genannten Rechte als Reallasten und das Fruchtgenußrecht

des § 19 als Dienstbarkeit einzutragen.

Nachtragserbteilung

§ 21. (1) Überträgt der Übernehmer binnen zehn

Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er

minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das

Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen

durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter

Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag

zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den

der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den

Übernahmswert übersteigt. Vom erzielbaren Erlös

ist der Wert allfälliger vom Übernehmer bewirkter

Verbesserungen abzuziehen. Der Ersatz für Teile

des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres

Übernahmswerts zum Übernahmswert des ganzen

Hofes zu berechnen.

(2) Der Abs. 1 ist im Fall der Zwangsversteigerung

sinngemäß anzuwenden, wobei ein den

Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbots

der Nachtragserbteilung unterliegt, soweit er dem

Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen

wird.

(3). Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb

des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch

den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des

Übernehmers, wohl aber für die weitere Übertragung

des von diesen erworbenen Eigentums auf

einen anderen.

§ 22. (1) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt

insoweit, als der Übernehmer

1. den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach

Erhalt für den Erwerb des Eigentums an

gleichwenigen Grundstücken oder zur Erhal-

tung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit

des Erbhofs verwendet oder

2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen

Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur

Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung

des Übernehmers bei einer späteren

Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung

(§ 21 Abs. 1) anzusehen.

(2) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung

können nur die übrigen Miterben, die Noterben und

die gesetzlichen Erben dieser Mit- und Noterben

beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach

der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.

Anhörung der Kammer für Land- und

Forstwirtschaft

§ 23. Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen

Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der

bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft

in Kärnten einzuholen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der

§§ 21 und 22 nur dann anzuwenden, wenn der

Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.

(3) Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden, wenn der

Übernehmer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte

unter Lebenden das Eigentum an einem Erbhof oder

an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne

vorher über den ganzen Hof oder dessen Teile, die

den Wert des restlichen Teils übersteigen, durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben.

Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder

dessen Teile nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilt wurde. Die Erbhofeigenschaft eines

landwirtschaftlichen Betriebes richtet sich in diesen

Fällen nach den Feststellungen des Gerichtes im

Verlassenschaftsverfahren.

§ 25. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten das Gesetz vom 16. September 1903,

LGBl. für Kärnten 33, betreffend die Einführung

besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche

Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli

1930, BGBl. Nr. 235, sowie die Verordnung des

Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. 2,

außer Kraft. Sie sind jedoch für Abhandlungsverfahren

nach einem vorher verstorbenen Erblasser

weiter anzuwenden.

(2) Hat der Übernehmer vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes den ganzen Hof oder dessen Teile,

die den Wert des restlichen Teils übersteigen, auf

einmal oder stückweise freiwillig verkauft, so ist

§ 14a des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes

weiter anzuwenden.

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der

Bundesminister für Justiz betraut.

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