658. Bundesgesetz: Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die
Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem
Erblasser, der allein oder gemeinsam mit seinem
Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB)
Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs
(§§ 2 und 3) gewesen ist.
(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von
Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme
der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn
1. der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der
unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen
allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten,
Elternteil oder Kind als Übernehmer
berufen hat, oder
2. der Miteigentümer eines Ehegatten- oder
Elternteil-Kind-Erbhofs (Abs. 1) den überlebenden
Miteigentümer allein oder gemeinsam
mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als
Übernehmer berufen hat.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden,
wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder
letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs
bereit erklärt.
Erbhöfe
§ 2. (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene
Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß
wenigstens fünf Hektar beträgt und deren
Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung
einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen
nicht übersteigt.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des
Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder
vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen.
Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter
zählen jedoch nicht dazu.
§ 3. (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer
gehörenden und Zwecken der Landwirtschaft
dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der
Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem
Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften
anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe
mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof
aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb
gehören (insbesondere Halthuben).
(3) Hofbestandteile sind ferner die mit dem
Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen
Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs-
und Wasserrechte an fremden oder gemeinschaftlichen
Grundstücken. Dazu gehören auch die
auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des
Hofeigentümers, sofern sie von wirtschaftlich
untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof
überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige
Nachteile getrennt werden können.
(4) Neben dem Zugehör (§§ 294 bis 297 ABGB)
zählen zum Erbhof alle dem Hofeigentümer
gehörenden beweglichen körperlichen Sachen, die
zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich
sind.
(5) Ob ein Betrieb mittlerer Größe als Erbhof
anzusehen ist, welche Liegenschaften, Nutzungsrechte
und Unternehmen Hofbestandteile bilden
und welche Sachen sonst zum Hof gehören, hat das
Verlassenschaftsgericht festzustellen.
Verfügungsfreiheit des Eigentümers
§ 4. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines
Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner
Verfügung über den Hof oder seine Teile weder
unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Der Erblasser kann die Bevorzugung des
Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen
des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder
erweitern.
Bestimmung des Hofübernehmers bei der
gesetzlichen Erbfolge
§ 5. Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem
von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge
nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen
Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.
§ 6. (1) Können sich mehrere nach dem
Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende
Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe
werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht
nach folgenden Regeln zu bestimmen
1. Nachkommen des Erblassers, die auf dem
Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen,
gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor
den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof
jedoch ganz oder zum größten Teil von der
Seite des überlebenden Ehegatten stammt,
steht diesem und den Nachkommen des
Erblassers mit diesem der Vorrang vor
anderen Miterben zu.
2. Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil
von der Seite eines früheren Ehegatten des
Erblassers stammt, haben die Nachkommen
des Erblassers mit diesem Ehegatten den
Vortritt vor anderen Miterben.
3. Wenn der Erblasser weder Nachkommen noch
einen Ehegatten hinterlassen hat und der
Erbhof ganz oder zum größten Teil von der
Seite eines Elternteils stammt, gebührt den
Miterben von dieser Seite das Vorrecht.
4. Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft
erzogen worden sind oder werden, haben
gegenüber anderen den Vorrang. Unter
mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft
erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt,
die auf dem Erbhof aufgewachsen sind
oder aufwachsen; unter mehreren solchen
Miterben gehen diejenigen vor, die noch
unversorgt sind.
(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere
Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des
Anerben folgendes
1. Im Grad näher Verwandte gehen den
entfernteren vor.
2. Unter gleich nahen Verwandten gibt das
höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem
Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen
als Anerben zu bestimmen, der als
Landwirt am fähigsten ist oder zu werden
verspricht. Dabei sind die Wünsche des
Ehegatten des Erblassers nach Tunlichkeit zu
berücksichtigen.
§ 7. (1) Ist der Erbhof im Miteigentum von
Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes
gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer,
der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des
erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein
gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des
erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des
Erblassers nach § 6 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so
wird der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 6
bestimmt. Wenn in diesem Fall nach einem
Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich
Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie
hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu
behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten
im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der
Hof aber ganz oder zum größten Teil von einem
Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig
verstorben, so wird das Kind als Übernehmer des
Erbhofs angesehen. An die Stelle des Kindes treten
dessen gesetzliche Erben, unter denen der Übernehmer
des ganzen Erbhofs nach § 6 zu bestimmen ist.
§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der
Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht
auszuschließen, wenn er
1. infolge einer psychischen Krankheit, einer
geistigen Behinderung oder eines körperlichen
Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung
des Erbhofs offenbar unfähig ist;
2. infolge seiner auffallenden und anhaltenden
Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht
oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten
läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet;
3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem
Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend
ist, die eine Rückkehr binnen angemessener
Frist zweifelhaft machen, wobei eine
Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft
außer Betracht bleibt;
4. durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend
verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus
zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben
fällt der Hof dem nach § 6 Nächstberufenen zu.
(3) Kommen zur Übernahme des Erbhofs nur
ausgeschlossene Miterben in Betracht, so ist
derjenige von ihnen als Übernehmer zu bestimmen,
der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände
am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht
festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht
den Erbhof durch öffentliche Versteigerung zu
veräußern, sofern dies nicht zur Unzeit oder zum
Nachteil der Miterben erfolgt. Der Versteigerungserlös
ist unter den Miterben nach der gesetzlichen
Erbfolge aufzuteilen.
§ 9. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe, der zur
Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam
mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind
Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren
landwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht,
einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen
Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem
nach § 6 Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält
jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof
(Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines
Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den
nach § 12 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn
keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen
will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des
Anerben zu verlangen.
(2) Wenn zu einem Nachlaß mehrere Erbhöfe
gehören, die nicht gemäß § 3 Abs. 2 Bestandteil
eines Stammguts sind, und mehrere Personen als
Miterben eintreten, sind diese nach der in § 6
festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines
Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt,
wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die
gesetzlichen Erben eines verstorbenen Erben treten
an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die
Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der
Vorrang zukommt.
Vereinbarte Übernahme des Ehegatten- und
Elternteil-Kind-Hofes
§ 10. Schließt der als Übernehmer berufene
überlebende Miteigentümer eines Erbhofs mit
einem anderen Miterben eine Vereinbarung, wonach
diesem sowohl der erledigte Hofanteil als auch
der Anteil des Überlebenden zufallen sollen, so ist
dieser Miterbe Anerbe im Sinn dieses Bundesgesetzes.
Erbteilung
§ 11. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom
Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen
zwischen dem Übernehmer und
den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung
erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht die
Erbteilung selbst durchzuführen.
(2) Hiebei wird der Erbhof (Hofanteil) dem
Übernehmer zugewiesen, der bis zur Höhe des
Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft
wird. Anstelle des Erbhofs (Hofanteils) ist dieser
Betrag in die Erbteilung als Forderung der
Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben
sind in Geld abzufinden. Der Erbhof
(Hofanteil) scheidet mit der Rechtskraft des
Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem
Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf
angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei
Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten
Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der
Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse
Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben
nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die
Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche
nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
Übernahmswert
§ 12. (1) Können sich die Miterben über den
Übernahmswert nicht einigen, so hat ihn das
Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf
alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem
Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer
wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar
ist bei der Feststellung des Hofwertes
angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig
zu schätzen.
(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des
Hofeigentümers, die wirtschaftlich nicht unbedeutend
sind und vom Hof überhaupt nicht oder nicht
ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden
können (§ 3 Abs. 3), sind jedoch selbständig zu
schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner
Entscheidung mindestens zwei Sachverständige
beizuziehen und der Gemeinde Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Abfindungsansprüche
§ 13. (1) Können sich der Übernehmer und die
übrigen Miterben über die Frist und die Raten der
Auszahlung sowie die Verzinsung der Abfindungsansprüche
nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht
darüber nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Dem Übernehmer ist auf seinen Antrag
zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen
eine Frist von höchstens drei Jahren ab Rechtskraft
der Einantwortung zu gewähren. Gegen den Willen
der Abfindungsberechtigten darf die Auszahlung
ihrer Ansprüche nicht länger aufgeschoben werden.
(2) Können sich die Miterben auch über die
Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen,
so hat das Verlassenschaftsgericht in der
Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum
des Übernehmers gleichzeitig mit dem
Pfandrecht zur Sicherstellung dieser Ansprüche
einzuverleiben ist.
(3) Überträgt der Übernehmer das Eigentum am
Erbhof oder an seinen Teilen vor Ablauf der nach
Abs. 1 vereinbarten oder gerichtlich bestimmten
Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf
einen anderen, so können die Abfindungsberechtigten
die Auszahlung ihrer Ansprüche ohne Rücksicht
auf die dem Übernehmer gewährte Frist sogleich
begehren. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein
Elternteil oder ein Kind des Übernehmers das
Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen erwirbt.
(4) Abfindungsansprüche können im Einvernehmen
aller Miterben auch durch die Übertragung des
Eigentums an Grundstücken des Erbhofs abgegolten
werden. Durch derartige Grundabtretungen
darf das Gesamtausmaß des Hofes insgesamt nur
um höchstens fünf von Hundert verringert und die
Eigenschaft als Erbhof (§ 2 Abs. 1) nicht beseitigt
werden.
Aufschub der Erbteilung
§ 14. (1) Die Erbteilung ist vor der Einantwortung
des Nachlasses durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht
kann die Erbteilung jedoch aufschieben,
wenn der berufene Anerbe minderjährig ist und
dies gemeinsam mit mindestens einem weiteren
Miterben beantragt.
(2) Der Erbhof ist in diesem Fall den
zustimmenden Miterben in das gleichteilige Eigentum
zu übertragen. Der Aufschub der Erbteilung ist
bei der Einverleibung des Eigentumsrechts anzumerken.
Diese Anmerkung hat die Wirkung eines
Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Vertragsmäßige
Belastungen sind nur mit Zustimmung des
berufenen Anerben zulässig.
(3) Miterben, die dem Aufschub der Erbteilung
nicht zustimmen, sind mit ihren Erbteilen nach den
§§ 11 bis 13 sofort abzufertigen. Hiebei treffen die
Abfindungsverpflichtungen alle Miteigentümer des
Erbhofs, solange ihr Miteigentumsrecht währt.
(4) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der
berufene Anerbe dies beantragt, spätestens aber mit
Eintritt seiner Volljährigkeit. Wenn ein Miteigentümer
aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt,
können die übrigen dessen Anteil übernehmen.
Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die
aufgeschobene Erbteilung durchzuführen.
Pflichtteilsrecht
§ 15. (1) Das Pflichtteilsrecht wird durch die
Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht;
berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist der nach § 12
bestimmte Wert des Erbhofs (Hofanteils) zugrunde
zu legen.
(2) Die §§ 11 Abs. 3, 12, 13 und 16 bis 20 gelten
für Noterben sinngemäß. Hiebei ist eine Aufschiebung
der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als
Einschränkung oder Verkürzung des Pflichtteils
anzusehen.
Versorgungsansprüche
§ 16. (1) Minderjährige Nachkommen des
Erblassers, die auf dem Erbhof aufwachsen und mit
dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu
ihrer Volljährigkeit, längstens aber bis zu ihrer
Selbsterhaltungsfähigkeit weiter angemessen auf
dem Erbhof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt
ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen
weder aus eigenem Einkommen oder
Vermögen bestreiten noch von anderer Seite
erhalten können.
(2) Solange die minderjährigen Nachkommen auf
dem Erbhof versorgt werden, können sie die
Auszahlung ihrer Abfindungsansprüche nicht begehren.
Sie sind bei sonstigem Verlust ihres
Versorgungsrechts zu einer ihren Kräften entsprechenden
üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf volljährige
Nachkommen des Erblassers, die sich wegen einer
psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung
oder eines körperlichen Gebrechens auch unter
Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen
nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden,
als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs
vereinbar ist.
§ 17. (1) Wenn minderjährige Nachkommen des
Erblassers (§ 16 Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung
erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten
durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt
werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden
und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende
in monatlichen Raten zu leisten.
(2) Reichen die gestundeten Abfindungsansprüche
nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der
Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit
der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.
§ 18. (1) Dem auf dem Erbhof lebenden
Ehegatten des Erblassers, der nicht Anerbe ist,
gebührt darauf ein den ortsüblichen Lebensumständen
und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener
Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit
er sich weder aus eigenem Einkommen und
Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit erhalten kann.
(2) Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen vermindert, erhöht oder anders
gestaltet werden. Solche Gründe liegen insbesondere
vor, wenn der Anerbe seiner Verpflichtung auf
Grund einer unverschuldeten Verschlechterung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr
nachkommen kann, der Ausgedingsberechtigte mit
den ihm zustehenden Leistungen auf Grund einer
unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht
mehr das Auslangen finden kann oder den
Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das
weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf
dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 19. (1) Dem auf dem Erbhof lebenden
Ehegatten des Erblassers steht daran ein Fruchtgenußrecht
bis zur Volljährigkeit des Anerben zu,
wenn dieser ein Nachkomme des Erblassers oder
des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem
Verlust seines Anspruchs zur Bewirtschaftung des
Erbhofs verpflichtet.
(2) Solange der Ehegatte das Fruchtgenußrecht in
Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (§ 18)
nicht verlangen. Er hat den Anerben und die
Nachkommen des Erblassers zu versorgen (§§ 16
und 17) und aus den Erträgnissen des Erbhofs die
dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu
erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so
bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.
§ 20. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat über
Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in
den §§ 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche
auch nach der Einantwortung im Verfahren außer
Streitsachen zu entscheiden.
(2) In der Einantwortungsurkunde ist zu
verfügen, daß die Versorgungsansprüche mit dem
Eigentumsrecht des Anerben einzuverleiben sind,
wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 13) im Rang
vorgehen. Unter Berufung auf die entsprechenden
Gesetzesstellen sind die in den §§ 16 bis 18
genannten Rechte als Reallasten und das Fruchtgenußrecht
des § 19 als Dienstbarkeit einzutragen.
Nachtragserbteilung
§ 21. (1) Überträgt der Übernehmer binnen zehn
Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er
minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das
Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen
durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter
Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag
zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den
der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den
Übernahmswert übersteigt. Vom erzielbaren Erlös
ist der Wert allfälliger vom Übernehmer bewirkter
Verbesserungen abzuziehen. Der Ersatz für Teile
des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres
Übernahmswerts zum Übernahmswert des ganzen
Hofes zu berechnen.
(2) Der Abs. 1 ist im Fall der Zwangsversteigerung
sinngemäß anzuwenden, wobei ein den
Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbots
der Nachtragserbteilung unterliegt, soweit er dem
Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen
wird.
(3). Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb
des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch
den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des
Übernehmers, wohl aber für die weitere Übertragung
des von diesen erworbenen Eigentums auf
einen anderen.
§ 22. (1) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt
insoweit, als der Übernehmer
1. den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach
Erhalt für den Erwerb des Eigentums an
gleichwenigen Grundstücken oder zur Erhal-
tung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit
des Erbhofs verwendet oder
2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen
Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur
Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung
des Übernehmers bei einer späteren
Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung
(§ 21 Abs. 1) anzusehen.
(2) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung
können nur die übrigen Miterben, die Noterben und
die gesetzlichen Erben dieser Mit- und Noterben
beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach
der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.
Anhörung der Kammer für Land- und
Forstwirtschaft
§ 23. Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen
Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der
bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme
der Kammer für Land- und Forstwirtschaft
in Kärnten einzuholen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der
§§ 21 und 22 nur dann anzuwenden, wenn der
Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(3) Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden, wenn der
Übernehmer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte
unter Lebenden das Eigentum an einem Erbhof oder
an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne
vorher über den ganzen Hof oder dessen Teile, die
den Wert des restlichen Teils übersteigen, durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben.
Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder
dessen Teile nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilt wurde. Die Erbhofeigenschaft eines
landwirtschaftlichen Betriebes richtet sich in diesen
Fällen nach den Feststellungen des Gerichtes im
Verlassenschaftsverfahren.
§ 25. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten das Gesetz vom 16. September 1903,
LGBl. für Kärnten 33, betreffend die Einführung
besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche
Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli
1930, BGBl. Nr. 235, sowie die Verordnung des
Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. 2,
außer Kraft. Sie sind jedoch für Abhandlungsverfahren
nach einem vorher verstorbenen Erblasser
weiter anzuwenden.
(2) Hat der Übernehmer vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes den ganzen Hof oder dessen Teile,
die den Wert des restlichen Teils übersteigen, auf
einmal oder stückweise freiwillig verkauft, so ist
§ 14a des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes
weiter anzuwenden.
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der
Bundesminister für Justiz betraut.