658. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 336/1986, wird wie folgt
geändert
1. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt
geändert
Nach „Brunei" entfällt „Bundesrepublik
Deutschland", nach „Chile" werden „Cote d' Ivoire
(Elfenbeinküste)" und nach „Dänemark (einschließlich
Färöer)" „Deutschland (Bundesrepublik)"
eingefügt; nach „Ekuador" entfällt „Elfenbeinküste",
nach „Mauritius" wird „Mexiko" eingefügt.
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.