658. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 177/1983, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen
über die Gebührenstufe 1 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird
danach eingefügt
„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen,
der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis
Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen
PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9
einschließlich."
2. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelung
über die Gebührenstufe 2 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird
danach eingefügt
„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab
Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6
und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich
und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und
PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7
einschließlich."
3. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über die
Gebührenstufe 3 erhalten die Vorschriften betreffend
die Hochschulassistenten und die Lehrer folgende
Fassung
„Hochschulassistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich;
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der
Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab
der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen
L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und
der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe
5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2,
L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich
und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis
Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich
und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis
Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die
Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA;"
4. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen
über die Gebührenstufe 3 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird
danach eingefügt
„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab
Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab
Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in
den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr)
einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2
(ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8
bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen
PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis
Gehaltsstufe 10 einschließlich."
5. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über die
Gebührenstufe 4 erhalten die Vorschriften betreffend
die Hochschulassistenten und die Lehrer folgende
Fassung
„Hochschulassistenten ab der Gehaltsstufe 11
und außerordentliche Hochschulprofessoren bis
Gehaltsstufe 9 einschließlich;
Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3
und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der
Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,
Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der
Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe
L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der
Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich
und Leiter der Verwendungsgruppe
L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich;"
6. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelung
über die Gebührenstufe 4 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird
danach eingefügt
„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17
(drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne
Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17
(erstes bis achtes Jahr) und der Verwendungsgruppen
PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den
Gehaltsstufen 11 und 12."
7. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über die
Gebührenstufe 5 erhält die Vorschrift betreffend
die Lehrer folgende Fassung
„Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der
Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe
L PA ab der Gehaltsstufe 15;"
8. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen
über die Gebührenstufe 5 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird
danach eingefügt
„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)
ab Gehaltsstufe 17 (neuntes Jahr) und der
Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung)
und PT 1 ab Gehaltsstufe 13."
9. § 10 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2
beträgt
a) Für Motorfahrräder und Motorräder
mit einem Hubraum bis 250 cm³ je
Fahrkilometer 1,07 S,
b) für Motorräder mit einem Hubraum
über 250 cm³ je Fahrkilometer 1,80 S,
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen
je Fahrkilometer 3,40 S.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung
dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von
0,40 S je Fahrkilometer."
10. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V
sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist,
a) auf Dienstreisen in das Ausland,
b) auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen
Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle)
aus,
c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen
Grenzorten,
d) auf Dienstverrichtungen im ausländischen
Dienstort und
e) auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen
Dienststellen
anzuwenden."
11. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine
im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle
der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21
des Gehaltsgesetzes 1956."
12. Nach § 35 e wird eingefügt
„§ 35 f. Bei Versetzungen vom Ausland in das
Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung
die in § 33 Abs. 1 enthaltene Frist von
14 Tagen nicht anzuwenden."
13. Die bisherigen §§ 35 f und 35 g erhalten die
Bezeichnung „§ 35 g" und „§ 35 h".
14. § 59 wird aufgehoben.
15. § 73 erhält folgende Fassung
„Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung
begründet nur dann einen Anspruch auf
Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese
Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und
darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt.
Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich
beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr
für den entsprechenden Kalendertag. Wird
dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit
zur Verfügung gestellt, entfällt der
Anspruch auf Nächtigungsgebühr."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 9 mit 1. Oktober 1983,
2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1984.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in. Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.