Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
658_1983 AT

658. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 177/1983, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen

über die Gebührenstufe 1 der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird

danach eingefügt

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen,

der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis

Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen

PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9

einschließlich."

2. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelung

über die Gebührenstufe 2 der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird

danach eingefügt

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab

Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6

und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich

und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und

PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7

einschließlich."

3. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über die

Gebührenstufe 3 erhalten die Vorschriften betreffend

die Hochschulassistenten und die Lehrer folgende

Fassung

„Hochschulassistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich;

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der

Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab

der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen

L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und

der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe

5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2,

L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich

und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis

Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich

und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis

Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die

Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA;"

4. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen

über die Gebührenstufe 3 der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird

danach eingefügt

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab

Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab

Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in

den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr)

einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2

(ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8

bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen

PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis

Gehaltsstufe 10 einschließlich."

5. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über die

Gebührenstufe 4 erhalten die Vorschriften betreffend

die Hochschulassistenten und die Lehrer folgende

Fassung

„Hochschulassistenten ab der Gehaltsstufe 11

und außerordentliche Hochschulprofessoren bis

Gehaltsstufe 9 einschließlich;

Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3

und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der

Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,

Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der

Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe

L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der

Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich

und Leiter der Verwendungsgruppe

L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich;"

6. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelung

über die Gebührenstufe 4 der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird

danach eingefügt

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17

(drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne

Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17

(erstes bis achtes Jahr) und der Verwendungsgruppen

PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den

Gehaltsstufen 11 und 12."

7. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über die

Gebührenstufe 5 erhält die Vorschrift betreffend

die Lehrer folgende Fassung

„Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der

Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe

L PA ab der Gehaltsstufe 15;"

8. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen

über die Gebührenstufe 5 der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird

danach eingefügt

„Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

ab Gehaltsstufe 17 (neuntes Jahr) und der

Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung)

und PT 1 ab Gehaltsstufe 13."

9. § 10 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2

beträgt

a) Für Motorfahrräder und Motorräder

mit einem Hubraum bis 250 cm³ je

Fahrkilometer 1,07 S,

b) für Motorräder mit einem Hubraum

über 250 cm³ je Fahrkilometer 1,80 S,

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen

je Fahrkilometer 3,40 S.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung

dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von

0,40 S je Fahrkilometer."

10. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V

sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist,

a) auf Dienstreisen in das Ausland,

b) auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen

Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle)

aus,

c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen

Grenzorten,

d) auf Dienstverrichtungen im ausländischen

Dienstort und

e) auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen

Dienststellen

anzuwenden."

11. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine

im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle

der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21

des Gehaltsgesetzes 1956."

12. Nach § 35 e wird eingefügt

„§ 35 f. Bei Versetzungen vom Ausland in das

Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung

die in § 33 Abs. 1 enthaltene Frist von

14 Tagen nicht anzuwenden."

13. Die bisherigen §§ 35 f und 35 g erhalten die

Bezeichnung „§ 35 g" und „§ 35 h".

14. § 59 wird aufgehoben.

15. § 73 erhält folgende Fassung

„Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung

begründet nur dann einen Anspruch auf

Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese

Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und

darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt.

Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich

beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr

für den entsprechenden Kalendertag. Wird

dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit

zur Verfügung gestellt, entfällt der

Anspruch auf Nächtigungsgebühr."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 9 mit 1. Oktober 1983,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1984.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in. Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →