658. Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Brüssel, den 18. Juni 1982
Herr Botschafter!
Der Gemischte Ausschuß EWG—Österreich „Gemeinschaftliches Versandverfahren" hat mit seiner Empfehlung
Nr. 1/81 vom 16. Juli 1981 bestimmte Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973 vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus
der Anlage. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen,
und schlage Ihnen vor, daß sie am 1. Januar 1983 in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie
mir das Einverständnis der Republik Österreich mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten
vorgesehenen Datum bestätigen wollten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Klein
Brüssel, den 18. Juni 1982
Herr Präsident!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Der Gemischte Ausschuß EWG—Österreich, Gemeinschaftliches Versandverfahren' hat mit seiner Empfehlung
Nr. 1/81 vom 16. Juli 1981 bestimmte Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus
der Anlage. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen,
und schlage Ihnen vor, daß sie am 1. Januar 1983 in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie
mir das Einverständnis der Republik Österreich mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten
vorgesehenen Datum bestätigen wollten."
Ich bestätige das Einverständnis der Republik Österreich mit dem Inhalt Ihres Schreibens sowie mit dem
für das Inkrafttreten dieser Änderungen vorgeschlagenen Datum.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Seyffertitz
Empfehlung Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses
EWG—Österreich — gemeinschaftliches
Versandverfahren — vom 16. Juli 1981
zur Änderung des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich zur Anwendung der
Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren
Der Gemischte Ausschuß —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere
auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des
Abkommens bestimmt unter anderem, daß sich der
Begriff „Gemeinschaft", insbesondere in Artikel 41
der Verordnung über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II), ausschließlich
auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
bezieht. Diese Bestimmung muß auch für
Artikel 50 h gelten, der der genannten Verordnung
kürzlich angefügt wurde.
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens sieht eine
Amtshilfe zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien
vor. Die Erfahrung hat die Notwendigkeit
aufgezeigt festzulegen, daß diese Amtshilfe
nicht nur für gemeinschaftliche Versandverfahren
gilt, sondern auch für jedes andere einem gemeinschaftlichen
Versandverfahren gegebenenfalls vorhergehende
oder nachfolgende Verfahren.
Nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens ist ein
Wechsel der Bestimmungszollstelle nur in den Fällen
gestattet, in denen die neue sowie die ursprünglich
vorgesehene Bestimmungszollstelle zu derselben
Vertragspartei gehören. Die praktische Erfahrung
hat gezeigt, daß diese Bestimmung im Interesse
der Beteiligten abgemildert werden sollte; hiedurch
soll ermöglicht werden, daß Waren in Ausnahmefällen
und unter bestimmten Voraussetzungen
bei einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen
und auf dem Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei befindlichen Zollstelle gestellt werden
können.
Artikel 10 des Abkommens ist gegenstandslos
geworden.
Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens sieht vor,
daß eine in einer Vertragspartei gestellte Bürgschaft
nicht für Beförderungen verwendet werden kann,
die ausschließlich das Gebiet der anderen Vertragspartei
berühren. Auf Grund der gewonnenen
Erfahrung konnte jedoch ein tatsächliches Bedürfnis
für diese Bestimmung nicht nachgewiesen werden;
es hat sich vielmehr herausgestellt, daß sie zu
Anwendungsschwierigkeiten mit der möglichen
Folge beträchtlicher nachteiliger Auswirkungen auf
die Abgabenerhebung führen kann. Es ist daher
wünschenswert, sie aufzuheben.
Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren wurden kürzlich in der Absicht
geändert, die Europäische Rechnungseinheit durch
den ECU zu ersetzen. Im Rahmen des Abkommens
sollten die gleichen Bestimmungen angewendet
werden wie auf Gemeinschaftsebene —
empfiehlt den Vertragsparteien des Abkommens,
— das Abkommen entsprechend dem Vorschlag
im Anhang dieser Empfehlung mit Wirkung
vom 1. Januar 1983 zu ändern;
— vorzusehen, daß für vor dem 1. Januar 1983
entstandene Forderungen und Verbindlichkeiten,
die in Europäischen Rechnungseinheiten
ausgedrückt sind, weiterhin die vor diesem
Zeitpunkt gültige Definition der Europäischen
Rechnungseinheit gilt;
— einander die Annahme dieser Empfehlung
mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1981
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
Dr. Paul Steiger
Anhang
Änderungen des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
A. In Artikel 2 Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz
folgende Fassung
„Jede Bezugnahme in diesen Bestimmungen auf
die Gemeinschaft oder auf die Mitgliedstaaten gilt
auch als Bezugnahme auf die Republik Österreich.
Soweit es sich jedoch um die Artikel 1 und 7 der
Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) sowie die Artikel 41 Unterabsatz
1 und 50 h Unterabsatz 1 der Verordnung über
Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(Anlage II) handelt, bezieht sich der Begriff,
Gemeinschaft' ausschließlich auf die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft."
B. In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung
„(2) Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit
oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit
Waren vor, die mit Herkunft aus einer Vertragspartei
oder nach Durchfuhr über deren Gebiet oder
nach Lagerung in einem in deren Gebiet gelegenen
Zollager in die andere Vertragspartei verbracht
worden sind, so erteilen die Zollverwaltungen
Österreichs und der Mitgliedstaaten einander auf
Antrag Auskunft über
a) die Einzelheiten der Warenbeförderung,
wenn die betreffenden Waren
— mit einem Versandpapier T 1, T2 oder
T2L in die ersuchte Vertragspartei
gelangt sind — unabhängig von der Art
ihrer Weiterbeförderung — oder
— von dort — unabhängig von der Art ihres
Verbringens in diese Vertragspartei —
mit einem Versandpapier T1, T2 oder
T2L weiterversandt worden sind,
b) die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager,
wenn die betreffenden Waren mit
einem Versandpapier T2 oder T2L in die
ersuchte Vertragspartei gelangt oder von dort
mit einem Versandpapier T2 oder T2L weiterversandt
worden sind."
C. In Artikel 6 Absatz 3 werden die nachstehenden
Unterabsätze angefügt
„Erweist es sich in Ausnahmefällen als erforderlich,
daß Waren mit der Absicht der Beendigung
der Beförderung bei einer anderen als der im Versandschein
T1 oder T2 angegebenen Zollstelle
gestellt werden, die nicht zu derselben Vertragspartei
gehört, so kann die Zollstelle, der die Waren
gestellt werden, den Wechsel der Bestimmungszollstelle
genehmigen, es sei denn, der Versandschein
ist mit einem der nachstehenden Vermerke versehen
Die Abgangszollstelle erledigt den Versandschein
T1 oder T2 erst, nachdem alle sich aus dem
Wechsel der Bestimmungszollstelle ergebenden
Verpflichtungen erfüllt worden sind. Sie unterrichtet
den Sicherungsgeber gegebenenfalls über die
Nichterledigung."
D. Artikel 10 wird aufgehoben.
E. Artikel 12 Absatz 4 wird aufgehoben.
F. Im Abkommen und in seinen Anhängen wird
der Ausdruck „Europäische Rechnungseinheit
(ERE)" durch „ECU" ersetzt.
Die Ermächtigung zur Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines
Briefwechsels erklärten Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Der Vorbehalt wurde am 21. Dezember 1982 zurückgenommen.