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658_1982 AT

658. Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Brüssel, den 18. Juni 1982

Herr Botschafter!

Der Gemischte Ausschuß EWG—Österreich „Gemeinschaftliches Versandverfahren" hat mit seiner Empfehlung

Nr. 1/81 vom 16. Juli 1981 bestimmte Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das

gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973 vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus

der Anlage. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen,

und schlage Ihnen vor, daß sie am 1. Januar 1983 in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie

mir das Einverständnis der Republik Österreich mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten

vorgesehenen Datum bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Klein

Brüssel, den 18. Juni 1982

Herr Präsident!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Der Gemischte Ausschuß EWG—Österreich, Gemeinschaftliches Versandverfahren' hat mit seiner Empfehlung

Nr. 1/81 vom 16. Juli 1981 bestimmte Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das

gemeinschaftliche Versandverfahren vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus

der Anlage. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen,

und schlage Ihnen vor, daß sie am 1. Januar 1983 in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie

mir das Einverständnis der Republik Österreich mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten

vorgesehenen Datum bestätigen wollten."

Ich bestätige das Einverständnis der Republik Österreich mit dem Inhalt Ihres Schreibens sowie mit dem

für das Inkrafttreten dieser Änderungen vorgeschlagenen Datum.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Seyffertitz

Empfehlung Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses

EWG—Österreich — gemeinschaftliches

Versandverfahren — vom 16. Juli 1981

zur Änderung des Abkommens zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich zur Anwendung der

Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren

Der Gemischte Ausschuß —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über

das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere

auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des

Abkommens bestimmt unter anderem, daß sich der

Begriff „Gemeinschaft", insbesondere in Artikel 41

der Verordnung über Durchführungsbestimmungen

und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II), ausschließlich

auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

bezieht. Diese Bestimmung muß auch für

Artikel 50 h gelten, der der genannten Verordnung

kürzlich angefügt wurde.

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens sieht eine

Amtshilfe zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien

vor. Die Erfahrung hat die Notwendigkeit

aufgezeigt festzulegen, daß diese Amtshilfe

nicht nur für gemeinschaftliche Versandverfahren

gilt, sondern auch für jedes andere einem gemeinschaftlichen

Versandverfahren gegebenenfalls vorhergehende

oder nachfolgende Verfahren.

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens ist ein

Wechsel der Bestimmungszollstelle nur in den Fällen

gestattet, in denen die neue sowie die ursprünglich

vorgesehene Bestimmungszollstelle zu derselben

Vertragspartei gehören. Die praktische Erfahrung

hat gezeigt, daß diese Bestimmung im Interesse

der Beteiligten abgemildert werden sollte; hiedurch

soll ermöglicht werden, daß Waren in Ausnahmefällen

und unter bestimmten Voraussetzungen

bei einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen

und auf dem Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei befindlichen Zollstelle gestellt werden

können.

Artikel 10 des Abkommens ist gegenstandslos

geworden.

Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens sieht vor,

daß eine in einer Vertragspartei gestellte Bürgschaft

nicht für Beförderungen verwendet werden kann,

die ausschließlich das Gebiet der anderen Vertragspartei

berühren. Auf Grund der gewonnenen

Erfahrung konnte jedoch ein tatsächliches Bedürfnis

für diese Bestimmung nicht nachgewiesen werden;

es hat sich vielmehr herausgestellt, daß sie zu

Anwendungsschwierigkeiten mit der möglichen

Folge beträchtlicher nachteiliger Auswirkungen auf

die Abgabenerhebung führen kann. Es ist daher

wünschenswert, sie aufzuheben.

Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren wurden kürzlich in der Absicht

geändert, die Europäische Rechnungseinheit durch

den ECU zu ersetzen. Im Rahmen des Abkommens

sollten die gleichen Bestimmungen angewendet

werden wie auf Gemeinschaftsebene —

empfiehlt den Vertragsparteien des Abkommens,

— das Abkommen entsprechend dem Vorschlag

im Anhang dieser Empfehlung mit Wirkung

vom 1. Januar 1983 zu ändern;

— vorzusehen, daß für vor dem 1. Januar 1983

entstandene Forderungen und Verbindlichkeiten,

die in Europäischen Rechnungseinheiten

ausgedrückt sind, weiterhin die vor diesem

Zeitpunkt gültige Definition der Europäischen

Rechnungseinheit gilt;

— einander die Annahme dieser Empfehlung

mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1981

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

Dr. Paul Steiger

Anhang

Änderungen des Abkommens zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

A. In Artikel 2 Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz

folgende Fassung

„Jede Bezugnahme in diesen Bestimmungen auf

die Gemeinschaft oder auf die Mitgliedstaaten gilt

auch als Bezugnahme auf die Republik Österreich.

Soweit es sich jedoch um die Artikel 1 und 7 der

Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) sowie die Artikel 41 Unterabsatz

1 und 50 h Unterabsatz 1 der Verordnung über

Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

(Anlage II) handelt, bezieht sich der Begriff,

Gemeinschaft' ausschließlich auf die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft."

B. In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung

„(2) Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit

oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit

Waren vor, die mit Herkunft aus einer Vertragspartei

oder nach Durchfuhr über deren Gebiet oder

nach Lagerung in einem in deren Gebiet gelegenen

Zollager in die andere Vertragspartei verbracht

worden sind, so erteilen die Zollverwaltungen

Österreichs und der Mitgliedstaaten einander auf

Antrag Auskunft über

a) die Einzelheiten der Warenbeförderung,

wenn die betreffenden Waren

— mit einem Versandpapier T 1, T2 oder

T2L in die ersuchte Vertragspartei

gelangt sind — unabhängig von der Art

ihrer Weiterbeförderung — oder

— von dort — unabhängig von der Art ihres

Verbringens in diese Vertragspartei —

mit einem Versandpapier T1, T2 oder

T2L weiterversandt worden sind,

b) die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager,

wenn die betreffenden Waren mit

einem Versandpapier T2 oder T2L in die

ersuchte Vertragspartei gelangt oder von dort

mit einem Versandpapier T2 oder T2L weiterversandt

worden sind."

C. In Artikel 6 Absatz 3 werden die nachstehenden

Unterabsätze angefügt

„Erweist es sich in Ausnahmefällen als erforderlich,

daß Waren mit der Absicht der Beendigung

der Beförderung bei einer anderen als der im Versandschein

T1 oder T2 angegebenen Zollstelle

gestellt werden, die nicht zu derselben Vertragspartei

gehört, so kann die Zollstelle, der die Waren

gestellt werden, den Wechsel der Bestimmungszollstelle

genehmigen, es sei denn, der Versandschein

ist mit einem der nachstehenden Vermerke versehen

Die Abgangszollstelle erledigt den Versandschein

T1 oder T2 erst, nachdem alle sich aus dem

Wechsel der Bestimmungszollstelle ergebenden

Verpflichtungen erfüllt worden sind. Sie unterrichtet

den Sicherungsgeber gegebenenfalls über die

Nichterledigung."

D. Artikel 10 wird aufgehoben.

E. Artikel 12 Absatz 4 wird aufgehoben.

F. Im Abkommen und in seinen Anhängen wird

der Ausdruck „Europäische Rechnungseinheit

(ERE)" durch „ECU" ersetzt.

Die Ermächtigung zur Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines

Briefwechsels erklärten Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Der Vorbehalt wurde am 21. Dezember 1982 zurückgenommen.

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