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658. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.

Nr. 25/1974, BGBl. Nr. 777/1974 und BGBl.

Nr. 709/1976, wird geändert wie folgt

1. a) § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz

des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten

Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes auszugehen; der Feststellung des

Versicherungswertes ist jedoch mindestens ein

Einheitswert von 35000 S zugrunde zu legen.

Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner

eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und

auf volle Schillinge zu runden. Der Hundertsatz

beträgt im Jahre 1978 61/3, im Jahre 1979

6,75133 bei Einheitswerten bis einschließlich

150000 S. Er vermindert sich für je weitere

volle 1000 S Einheitswert im Jahr 1978 um je

0,00646, im Jahr 1979 um je 0,00689. Mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals

ab 1. Jänner 1980, sind die Beträge 6,75133

und 0,00689 unter Bedachtnahme auf § 26 mit

der jeweiligen Richtzahl (§ 24) mit der Maßgabe

zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Beträge

auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

Der Hundertsatz darf 4 nicht unterschreiten."

b) § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Bildung des Versicherungswertes nach

Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende

Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-

(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die

Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer

eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

geführten land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes ist, der im Verhältnis seines

Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um den anteilsmäßigen

Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter

Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um zwei Drittel des

anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten

Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel

verminderter Einheitswert; ist ein solcher

Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig

gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

anzuwenden.

Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b

und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten

ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten

land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)

bzw. den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb gepachtet hat, ist dem Pächter,

abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert

der gepachteten Flächen (des gepachteten

Betriebes) anzurechnen. Die sich nach lit. a bis e

ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte)

sind auf volle tausend Schilling abzurunden."

c) Im § 12 ist der Punkt am Schluß des Abs. 6

durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist

anzufügen

„gerundet auf volle Schillinge."

d) Dem § 12 ist als Abs. 9 anzufügen

„(9) Der monatliche Beitrag für die gemäß

§ 2 Abs. 5 Pflichtversicherten beträgt 680 S."

2. § 25 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Anwendung des § 64 tritt an die

Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus

einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der

sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage

mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der

auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle

ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen

wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren

anzuwenden, ist die Vervielfachung

in der Weise vorzunehmen, daß ihr

jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte

Betrag zugrunde zu legen ist."

3. Dem § 48 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben

Kinderzuschüsse außer Betracht."

4. § 56 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.

5. § 60 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag

(§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne

dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl

vorliegen

1. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall

des Todes 60 Versicherungsmonate,

bei Personen, die erstmalig nach

dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach

dem 31. Dezember 1957 einen Versicherungsmonat

nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz erworben haben, 96 Versicherungsmonate;

2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall

des Alters 180 Versicherungsmonate.

Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung

a) des § 68 Abs. 2 für den Anspruch auf

Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund

einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 70

Abs. 1 zweiter Satz oder

b) des § 68 a Abs. 1 lit. d

seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen

Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf

andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen,

so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten

in Betracht kommende Leistung aus dem

Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im

Sinne des § 70 Abs. 1 zweiter Satz 96 Versicherungsmonate.

Auf die Wartezeit nach Z. 1

zählen Beitragsmonate der Weiterversicherung

zur Hälfte."

6. § 65 a hat zu lauten

„Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus den

Beitragsgrundlagen

§ 65 a. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den

§§ 61 und 62 ist aus den durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate,

welche die Bemessungszeit bilden

(§ 61 Abs. 3 und 4 und § 62 Abs. 2 Z. 2) zu

ermitteln.

(2) Eine Höherversicherung hat bei der Ermittlung

der Bemessungsgrundlagen außer Betracht

zu bleiben.

(3) Die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage

eines Versicherungsmonats (Monatsbeitragsgrundlage)

ist aus den nach den Abs. 4

bis 6 ermittelten Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres

in der Weise zu bilden, daß die

Summe der auf die einzelnen Versicherungsmonate

eines Kalenderjahres entfallenden Beitragsgrundlagen

durch die Zahl der in diesem

Kalenderjahr liegenden Versicherungsmonate geteilt

wird.

(4) Bei der Ermittlung der Monatsbeitragsgrundlage

(Abs. 3) ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen

1. für Beitragszeiten

a) nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage

nach § 12;

b) der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren

1971 bis einschließlich 1977 die

sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz

ergebende Beitragsgrundlage;

hiebei gilt ein Versicherungsmonat in

der Versicherungsklasse erworben, in die

der Versicherte für Zwecke der Bemessung

der Beiträge eingereiht war;

c) der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner

1971 die sich aus der Anlage 1 zu

diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr

1970 ergebende Beitragsgrundlage;

hiebei gilt ein Versicherungsmonat in

der Versicherungsklasse erworben, in die

der Versicherte für Zwecke der Bemessung

der Beiträge einzureihen gewesen

wäre;

d) der Weiter- oder Selbstversicherung in

den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich

1977 die sich aus der Anlage 1 zu

diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage;

lit. b ist hiebei entsprechend

anzuwenden;

e) der Weiter- oder Selbstversicherung vor

dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage

1 zu diesem Bundesgesetz für das

Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse

I ergebende Beitragsgrundlage;

2. für Ersatzzeiten die sich aus der Anlage 1

zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr

1970 in der Versicherungklasse I ergebende

Beitragsgrundlage.

(5) Beitragsgrundlagen nach Abs. 4 Z. 1 lit. a

und b sowie Beitragsgrundlagen nach Abs. 4 Z. 1

lit. d, die auf Versicherungsmonate nach dem

31. Dezember 1970 zurückgehen, sind mit dem

ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, im

Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 24) aufzuwerten. Beitragsgrundlagen nach

Abs. 4 Z. 1 lit. c und lit. e, die auf Versicherungsmonate

vor dem 1. Jänner 1971 zurückgehen,

sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche

Lagerung mit dem für das Kalenderjahr 1970

im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 24) aufzuwerten.

(6) Fallen in die Bemessungszeit Beitragsmonate

einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1

Z. 1 und solche nach § 2 Abs. 1 Z. 2, so sind

die Beitragsgrundlagen aus diesen Versicherungsmonaten,

sofern sie sich zeitlich decken, bis zum

Betrag der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage

nach § 12 Abs. 9 lit. a zusammenzuzählen."

7. § 67 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) zählen Kalendermonate, während derer

ein Anspruch auf eine laufende Leistung

aus einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

gegeben war, als Ersatzmonate

jener Pensionsversicherung, in

der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)

bescheidmäßig festgestellt

worden war; war der Leistungsanspruch

aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung

gegeben, gelten die vollen Kalendermonate

dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der

knappschaftlichen Pensionsversicherung;"

8. a) Dem § 68 a Abs. 1 sind folgende Sätze

anzufügen

„Bei der Anwendung der lit. d bleiben eine die

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit

sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit außer

Betracht, wenn das aus diesen Tätigkeiten erzielte,

auf den Monat entfallende Erwerbseinkommen

den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes genannten jeweils geltenden

Betrag nicht übersteigt. Hinsichtlich der

Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 85 Abs. 5

und 7 entsprechend anzuwenden."

b) § 68 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf des

Monates weg, in dem

a) der (die) Versicherte eine selbständige oder

unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt,

oder

b) das Erwerbseinkommen aus einer vom

(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen

oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

den im Abs. 1 vorletzter Satz,

bezeichneten Betrag übersteigt."

c) § 68 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:.

„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem

Kalenderjahr nicht ständig erwerbstätig oder hat

der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der

die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen

bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten

dieses Kalenderjahres unter dem im

§ 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten, jeweils geltenden Betrag

gelegen ist, kann er beim Versicherungsträger

Bis 31. März des folgenden Kalenderjahres

beantragen, daß die Bestimmungen des

Abs. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr

neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich

gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel

der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen

Kalenderjahres anzunehmen ist."

9. Im § 76 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist

anzufügen

„die Alterspension (§ 68) überdies aus dem Zuschlag

zur Alterspension gemäß § 76 a."

10. a) § 80 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits-

(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Pension,

auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch

gehabt hätte;"

b) § 80 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz hat zu

lauten

„hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits

(Alters)pension berücksichtigten

Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten

entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen,

und zwar bei der Erwerbsunfähigkeitspension

bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten

und bei der Alterspension bis

zum Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten."

11. § 85 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person

zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte

Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung

die Bewirtschaftung durch mehrere Personen

nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis

der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb als Nettoeinkommen."

12. § 99 a Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 und für die Erstattung

der Beiträge nach Abs. 3 sind 35 v. H.

der am Stichtag (Abs. 7) nach § 12 Abs. 9 geltenden

Höchstbeitragsgrundlage (Berechnungsgrundlage)."

13. Im § 143 Abs. 2 ist der Ausdruck „für

das Kalenderjahr 1976" durch den Ausdruck

„für das Kalenderjahr 1977" zu ersetzen.

14. § 151 a Abs. 3 Eingang hat zu lauten

„Das Höchstausmaß der nach Abs. 2 neu zu

bemessenden Übergangspension beträgt bei Vorliegen

von ".

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Im Art. II der 5. Novelle zum B-PVG,

BGBl. Nr. 709/1976, haben die Abs. 5 bis 7 zu

lauten

„(5) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 24 gelten nur für Leistungen, bei

denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978

liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem

Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag

zwar nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber

im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag

vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig zuerkannter

Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung)

aus eigener Pensionsversicherung nach

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme

des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension

oder dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz besteht oder

ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem

1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich

für die Zeit bis zum Tode zuerkannt

wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung,

für die der Stichtag nach dem

30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag liegende

Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung

des § 80 Abs. 1 lit. b oder c des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes die Leistung aus

eigener Pensionsversicherung nach Abs. 6 neu zu

bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles

des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere

Leistungen aus eigener Pensionsversicherung

gegeben, ist vor Anwendung des § 80

Abs. 1 lit. b oder c des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß sich die Leistungszuständigkeit nach

dem später liegenden Stichtag richtet und die

höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen

ist.

(6) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 7 Z. 1,

2 und 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24 sind auf Antrag

auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung

anzuwenden, die am 1. Jänner 1979 gebühren

und für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958,

aber vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem

Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder)

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsver-

sicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden.

Stichtag für die Neubemessung der Leistung

ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einem

Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung

folgende Monatserste. Bei der Neubemessung

verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit

und den bisherigen Bemessungsgrundlagen

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz;

in der Pensionsversicherung, in der

bereits Versicherungsmonate festgestellt worden

sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten;

neu festgestellte Versicherungsmonate

sind nur insoweit zu berücksichtigen, als

sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten

decken; ergibt sich bei der Neubemessung

ein niedrigerer Betrag als der vorher

gebührende, ist dieser weiter zu gewähren.

Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des § 67 Abs. 7 Z. 1, 2 und 5 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 24 ergebende Erhöhung gebührt ab

1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum

31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(7) Handelt es sich bei der nach Abs. 6

neu festzustellenden Leistung um eine Leistung

aus dem Versicherungsfall des Todes

und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt

des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus

eigener Pensionsversicherung nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder

wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines

vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens

nachträglich für die Zeit bis zum Tode

anerkannt, so gelten die Bestimmungen des

Abs. 5 für die Neufeststellung der Leistung aus

eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit

entsprechend."

(2) Im Art. II der 5. Novelle zum B-PVG,

BGBl. Nr. 709/1976, hat Abs. 10 zu lauten

„(10) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die

aus der Anwendung des § 85 Abs. 8 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes gegenüber dem um

7 v. H. erhöhten, aus der Anwendung des § 151

Abs. 4 Z. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1976 in Geltung

gestandenen Fassung ergebenden Betrag entstehen,

gebühren in der Zeit vom 1. Jänner 1977

bis 31. Dezember 1977 zur Hälfte."

(3) Im Art. II Abs. 15 der 5. Novelle zum

B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat der erste Satz

zu lauten

„Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des § 151 a Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 44 bei Personen, die nach den vor dem 1. Jänner

1977 in Geltung gestandenen Bestimmungen

Anspruch auf Verdopplung der Zuschußrente

hatten, ein geringerer Leistungsanspruch, als er

bei Weitergeltung der bisherigen Vorschriften

gebührt hätte, so ist dem Leistungsempfänger

ein Unterschiedsbetrag in der Höhe der Minderung

so lange zu gewähren, als er nach den bisherigen

Vorschriften Anspruch auf Verdopplung

der Zuschußrente gehabt hätte."

(4) Art. IV Abs. 2 lit. b der 5. Novelle zum

B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten

„b) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 1 lit. b,

4 bis 6, 7 lit. a, 17, 19 bis 22, 31, 36 lit. c

bis f, 42 und 47;"

(5) Art. IV Abs. 2 lit. c der 5. Novelle zum

B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten

„c) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 24,

26 lit. a, 32 und 34 und Art. II Abs. 5

bis 7."

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 Art. I

Z. 1 lit. d, 3, 4, 14 und Art. II, die Bestimmung

des Art. I Z. 1 lit. d jedoch mit

der Maßgabe, daß ihre Geltung auf die

Zeit bis 31. Dezember 1977 beschränkt

wird;

b) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 10 lit. b.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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