658. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.
Nr. 25/1974, BGBl. Nr. 777/1974 und BGBl.
Nr. 709/1976, wird geändert wie folgt
1. a) § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz
des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten
Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes auszugehen; der Feststellung des
Versicherungswertes ist jedoch mindestens ein
Einheitswert von 35000 S zugrunde zu legen.
Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner
eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und
auf volle Schillinge zu runden. Der Hundertsatz
beträgt im Jahre 1978 61/3, im Jahre 1979
6,75133 bei Einheitswerten bis einschließlich
150000 S. Er vermindert sich für je weitere
volle 1000 S Einheitswert im Jahr 1978 um je
0,00646, im Jahr 1979 um je 0,00689. Mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 1980, sind die Beträge 6,75133
und 0,00689 unter Bedachtnahme auf § 26 mit
der jeweiligen Richtzahl (§ 24) mit der Maßgabe
zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Beträge
auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Der Hundertsatz darf 4 nicht unterschreiten."
b) § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei Bildung des Versicherungswertes nach
Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende
Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-
(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die
Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer
eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
geführten land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes ist, der im Verhältnis seines
Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um den anteilsmäßigen
Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter
Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um zwei Drittel des
anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten
Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel
verminderter Einheitswert; ist ein solcher
Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig
gepachtet, so ist lit. b sinngemäß
anzuwenden.
Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b
und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten
ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten
land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)
bzw. den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb gepachtet hat, ist dem Pächter,
abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert
der gepachteten Flächen (des gepachteten
Betriebes) anzurechnen. Die sich nach lit. a bis e
ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte)
sind auf volle tausend Schilling abzurunden."
c) Im § 12 ist der Punkt am Schluß des Abs. 6
durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist
anzufügen
„gerundet auf volle Schillinge."
d) Dem § 12 ist als Abs. 9 anzufügen
„(9) Der monatliche Beitrag für die gemäß
§ 2 Abs. 5 Pflichtversicherten beträgt 680 S."
2. § 25 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Anwendung des § 64 tritt an die
Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus
einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der
sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage
mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der
auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle
ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen
wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren
anzuwenden, ist die Vervielfachung
in der Weise vorzunehmen, daß ihr
jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte
Betrag zugrunde zu legen ist."
3. Dem § 48 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben
Kinderzuschüsse außer Betracht."
4. § 56 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.
5. § 60 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag
(§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne
dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl
vorliegen
1. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall
des Todes 60 Versicherungsmonate,
bei Personen, die erstmalig nach
dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach
dem 31. Dezember 1957 einen Versicherungsmonat
nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz erworben haben, 96 Versicherungsmonate;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters 180 Versicherungsmonate.
Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung
a) des § 68 Abs. 2 für den Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund
einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 70
Abs. 1 zweiter Satz oder
b) des § 68 a Abs. 1 lit. d
seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen
Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf
andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen,
so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten
in Betracht kommende Leistung aus dem
Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im
Sinne des § 70 Abs. 1 zweiter Satz 96 Versicherungsmonate.
Auf die Wartezeit nach Z. 1
zählen Beitragsmonate der Weiterversicherung
zur Hälfte."
6. § 65 a hat zu lauten
„Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aus den
Beitragsgrundlagen
§ 65 a. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den
§§ 61 und 62 ist aus den durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate,
welche die Bemessungszeit bilden
(§ 61 Abs. 3 und 4 und § 62 Abs. 2 Z. 2) zu
ermitteln.
(2) Eine Höherversicherung hat bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen außer Betracht
zu bleiben.
(3) Die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage
eines Versicherungsmonats (Monatsbeitragsgrundlage)
ist aus den nach den Abs. 4
bis 6 ermittelten Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres
in der Weise zu bilden, daß die
Summe der auf die einzelnen Versicherungsmonate
eines Kalenderjahres entfallenden Beitragsgrundlagen
durch die Zahl der in diesem
Kalenderjahr liegenden Versicherungsmonate geteilt
wird.
(4) Bei der Ermittlung der Monatsbeitragsgrundlage
(Abs. 3) ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen
1. für Beitragszeiten
a) nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage
nach § 12;
b) der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren
1971 bis einschließlich 1977 die
sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
ergebende Beitragsgrundlage;
hiebei gilt ein Versicherungsmonat in
der Versicherungsklasse erworben, in die
der Versicherte für Zwecke der Bemessung
der Beiträge eingereiht war;
c) der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner
1971 die sich aus der Anlage 1 zu
diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr
1970 ergebende Beitragsgrundlage;
hiebei gilt ein Versicherungsmonat in
der Versicherungsklasse erworben, in die
der Versicherte für Zwecke der Bemessung
der Beiträge einzureihen gewesen
wäre;
d) der Weiter- oder Selbstversicherung in
den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich
1977 die sich aus der Anlage 1 zu
diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage;
lit. b ist hiebei entsprechend
anzuwenden;
e) der Weiter- oder Selbstversicherung vor
dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage
1 zu diesem Bundesgesetz für das
Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse
I ergebende Beitragsgrundlage;
2. für Ersatzzeiten die sich aus der Anlage 1
zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr
1970 in der Versicherungklasse I ergebende
Beitragsgrundlage.
(5) Beitragsgrundlagen nach Abs. 4 Z. 1 lit. a
und b sowie Beitragsgrundlagen nach Abs. 4 Z. 1
lit. d, die auf Versicherungsmonate nach dem
31. Dezember 1970 zurückgehen, sind mit dem
ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, im
Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 24) aufzuwerten. Beitragsgrundlagen nach
Abs. 4 Z. 1 lit. c und lit. e, die auf Versicherungsmonate
vor dem 1. Jänner 1971 zurückgehen,
sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche
Lagerung mit dem für das Kalenderjahr 1970
im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 24) aufzuwerten.
(6) Fallen in die Bemessungszeit Beitragsmonate
einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1
Z. 1 und solche nach § 2 Abs. 1 Z. 2, so sind
die Beitragsgrundlagen aus diesen Versicherungsmonaten,
sofern sie sich zeitlich decken, bis zum
Betrag der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 12 Abs. 9 lit. a zusammenzuzählen."
7. § 67 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) zählen Kalendermonate, während derer
ein Anspruch auf eine laufende Leistung
aus einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
gegeben war, als Ersatzmonate
jener Pensionsversicherung, in
der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)
bescheidmäßig festgestellt
worden war; war der Leistungsanspruch
aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
gegeben, gelten die vollen Kalendermonate
dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der
knappschaftlichen Pensionsversicherung;"
8. a) Dem § 68 a Abs. 1 sind folgende Sätze
anzufügen
„Bei der Anwendung der lit. d bleiben eine die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit
sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit außer
Betracht, wenn das aus diesen Tätigkeiten erzielte,
auf den Monat entfallende Erwerbseinkommen
den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten jeweils geltenden
Betrag nicht übersteigt. Hinsichtlich der
Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 85 Abs. 5
und 7 entsprechend anzuwenden."
b) § 68 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf des
Monates weg, in dem
a) der (die) Versicherte eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt,
oder
b) das Erwerbseinkommen aus einer vom
(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
den im Abs. 1 vorletzter Satz,
bezeichneten Betrag übersteigt."
c) § 68 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:.
„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig erwerbstätig oder hat
der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der
die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen
bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten
dieses Kalenderjahres unter dem im
§ 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten, jeweils geltenden Betrag
gelegen ist, kann er beim Versicherungsträger
Bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des
Abs. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr
neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich
gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel
der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen
Kalenderjahres anzunehmen ist."
9. Im § 76 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist
anzufügen
„die Alterspension (§ 68) überdies aus dem Zuschlag
zur Alterspension gemäß § 76 a."
10. a) § 80 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits-
(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Pension,
auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch
gehabt hätte;"
b) § 80 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz hat zu
lauten
„hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits
(Alters)pension berücksichtigten
Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen,
und zwar bei der Erwerbsunfähigkeitspension
bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten
und bei der Alterspension bis
zum Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten."
11. § 85 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person
zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte
Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung
die Bewirtschaftung durch mehrere Personen
nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis
der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb als Nettoeinkommen."
12. § 99 a Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 und für die Erstattung
der Beiträge nach Abs. 3 sind 35 v. H.
der am Stichtag (Abs. 7) nach § 12 Abs. 9 geltenden
Höchstbeitragsgrundlage (Berechnungsgrundlage)."
13. Im § 143 Abs. 2 ist der Ausdruck „für
das Kalenderjahr 1976" durch den Ausdruck
„für das Kalenderjahr 1977" zu ersetzen.
14. § 151 a Abs. 3 Eingang hat zu lauten
„Das Höchstausmaß der nach Abs. 2 neu zu
bemessenden Übergangspension beträgt bei Vorliegen
von ".
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Im Art. II der 5. Novelle zum B-PVG,
BGBl. Nr. 709/1976, haben die Abs. 5 bis 7 zu
lauten
„(5) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 24 gelten nur für Leistungen, bei
denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978
liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem
Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag
zwar nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber
im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag
vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig zuerkannter
Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung)
aus eigener Pensionsversicherung nach
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme
des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension
oder dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz besteht oder
ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem
1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich
für die Zeit bis zum Tode zuerkannt
wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung,
für die der Stichtag nach dem
30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag liegende
Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung
des § 80 Abs. 1 lit. b oder c des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes die Leistung aus
eigener Pensionsversicherung nach Abs. 6 neu zu
bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles
des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere
Leistungen aus eigener Pensionsversicherung
gegeben, ist vor Anwendung des § 80
Abs. 1 lit. b oder c des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß sich die Leistungszuständigkeit nach
dem später liegenden Stichtag richtet und die
höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen
ist.
(6) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 7 Z. 1,
2 und 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24 sind auf Antrag
auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden, die am 1. Jänner 1979 gebühren
und für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958,
aber vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem
Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder)
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsver-
sicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden.
Stichtag für die Neubemessung der Leistung
ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einem
Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung
folgende Monatserste. Bei der Neubemessung
verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit
und den bisherigen Bemessungsgrundlagen
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz;
in der Pensionsversicherung, in der
bereits Versicherungsmonate festgestellt worden
sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten;
neu festgestellte Versicherungsmonate
sind nur insoweit zu berücksichtigen, als
sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten
decken; ergibt sich bei der Neubemessung
ein niedrigerer Betrag als der vorher
gebührende, ist dieser weiter zu gewähren.
Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des § 67 Abs. 7 Z. 1, 2 und 5 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 24 ergebende Erhöhung gebührt ab
1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum
31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(7) Handelt es sich bei der nach Abs. 6
neu festzustellenden Leistung um eine Leistung
aus dem Versicherungsfall des Todes
und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt
des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus
eigener Pensionsversicherung nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder
wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines
vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens
nachträglich für die Zeit bis zum Tode
anerkannt, so gelten die Bestimmungen des
Abs. 5 für die Neufeststellung der Leistung aus
eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit
entsprechend."
(2) Im Art. II der 5. Novelle zum B-PVG,
BGBl. Nr. 709/1976, hat Abs. 10 zu lauten
„(10) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die
aus der Anwendung des § 85 Abs. 8 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes gegenüber dem um
7 v. H. erhöhten, aus der Anwendung des § 151
Abs. 4 Z. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1976 in Geltung
gestandenen Fassung ergebenden Betrag entstehen,
gebühren in der Zeit vom 1. Jänner 1977
bis 31. Dezember 1977 zur Hälfte."
(3) Im Art. II Abs. 15 der 5. Novelle zum
B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat der erste Satz
zu lauten
„Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des § 151 a Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 44 bei Personen, die nach den vor dem 1. Jänner
1977 in Geltung gestandenen Bestimmungen
Anspruch auf Verdopplung der Zuschußrente
hatten, ein geringerer Leistungsanspruch, als er
bei Weitergeltung der bisherigen Vorschriften
gebührt hätte, so ist dem Leistungsempfänger
ein Unterschiedsbetrag in der Höhe der Minderung
so lange zu gewähren, als er nach den bisherigen
Vorschriften Anspruch auf Verdopplung
der Zuschußrente gehabt hätte."
(4) Art. IV Abs. 2 lit. b der 5. Novelle zum
B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten
„b) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 1 lit. b,
4 bis 6, 7 lit. a, 17, 19 bis 22, 31, 36 lit. c
bis f, 42 und 47;"
(5) Art. IV Abs. 2 lit. c der 5. Novelle zum
B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten
„c) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 24,
26 lit. a, 32 und 34 und Art. II Abs. 5
bis 7."
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 Art. I
Z. 1 lit. d, 3, 4, 14 und Art. II, die Bestimmung
des Art. I Z. 1 lit. d jedoch mit
der Maßgabe, daß ihre Geltung auf die
Zeit bis 31. Dezember 1977 beschränkt
wird;
b) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 10 lit. b.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.