658. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 11. Oktober 1973, K II-1/73, — dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 7. Dezember 1973 —
zusammengefaßt hat
„Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung
und die Auflassung von Gerichten der
untersten Organisationsstufe, die mit einem auf
bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten
Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie
die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten
der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches
an Bezirksgerichte zur Besorgung in
einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden
Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit
des Bundes, als durch eine damit verbundene
Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von
Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner
Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil-
und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird."