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658_1973 AT

658. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 658. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 11. Oktober 1973, K II-1/73, — dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 7. Dezember 1973 —

zusammengefaßt hat

„Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung

und die Auflassung von Gerichten der

untersten Organisationsstufe, die mit einem auf

bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten

Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie

die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten

der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches

an Bezirksgerichte zur Besorgung in

einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden

Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit

des Bundes, als durch eine damit verbundene

Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von

Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner

Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil-

und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird."

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