657. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Konservatorien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 24 und 37 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 37 Abs. 3 StudFG auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet
§ 1. Für das Studienjahr 1993/94 wird festgestellt, daß die im folgenden angeführten Hauptstudiengänge an Konservatorien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StudFG erfüllen. Der Umfang des Nachweises des günstigen Studienerfolges gemäß § 24 StudFG wird wie folgt festgelegt
1. Joseph Haydn-Konservatorium des Landes Burgenland
2. Kärntner Landeskonservatorium in Klagenfurt
3. Josef Matthias Hauer-Konservatorium der Stadt Wr. Neustadt
4. Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz
5. Konservatorium des Landes Tirol
6. Landeskonservatorium für Vorarlberg
7. Konservatorium der Stadt Wien .
8. Franz Schubert-Konservatorium für Musik und darstellende Kunst in Wien
9. Prayner-Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst
10. Vienna Konservatorium
§ 2. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Konservatorien
1. mit Sitz in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg,
2. mit Sitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien,
3. mit Sitz in den Bundesländern Steiermark und Kärnten dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz
zugewiesen.
§ 3. Für Anträge auf Studienbeihilfe aus dem Studienjahr 1992/93 ist weiterhin die Verordnung BGBl. Nr. 572/1992 anzuwenden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. September 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.