657. Bundesverfassungsgesetz: Verlauf und Berichtigungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind
1. Staatsgrenze
Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen
Volksrepublik
2. Anlage
Die Anlagen 1 bis 6 zum Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen
und Ergänzungen des am 31. Oktober
1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung
der gemeinsamen Staatsgrenze und
Regelung der damit im Zusammenhang stehenden
Fragen.
Unbeweglichkeit der Staatsgrenze
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich
und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen
im Gelände eintreten; dies gilt auch für
den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der
regulierten Lafnitz
§ 3. Die Staatsgrenze . wird im Unterabschnitt
C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a
ÖM, C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die
Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)
und die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)
bestimmt.
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des
regulierten Bozsokbaches
§ 4. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I
zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und
C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen
C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die
Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)
und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)
bestimmt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 5. (}) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —
vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 4
erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes
des Landes Burgenland — zum gleichen
Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
vom 29. April 1987 über Änderungen und
Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest
unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur
Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze
und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden
Fragen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.