Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
657_1990 AT

657. Bundesverfassungsgesetz: Verlauf und Berichtigungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Bundesverfassungsgesetz: Verlauf und Berichtigungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind

1. Staatsgrenze

Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen

Volksrepublik

2. Anlage

Die Anlagen 1 bis 6 zum Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen

und Ergänzungen des am 31. Oktober

1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung

der gemeinsamen Staatsgrenze und

Regelung der damit im Zusammenhang stehenden

Fragen.

Unbeweglichkeit der Staatsgrenze

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich

und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen

im Gelände eintreten; dies gilt auch für

den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.

Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der

regulierten Lafnitz

§ 3. Die Staatsgrenze . wird im Unterabschnitt

C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a

ÖM, C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die

Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

und die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)

bestimmt.

Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des

regulierten Bozsokbaches

§ 4. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I

zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und

C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen

C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die

Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)

bestimmt.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 5. (}) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —

vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 4

erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes

des Landes Burgenland — zum gleichen

Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

vom 29. April 1987 über Änderungen und

Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest

unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur

Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze

und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden

Fragen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →