657. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die §§ 15 bis 26 des Gesetzes vom 12. Juni 1900,
LGBl, für Tirol 47, betreffend die besonderen
Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, haben samt
Überschrift zu lauten
„4. Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen
Erbfolge
§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem
Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere
Miterben berufen, so kann der Hof samt
Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem
Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die
Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe
werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht
nach folgenden Regeln zu bestimmen
1. Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof
aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen
dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht
vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof
jedoch ganz oder zum größten Teil von der
Seite des überlebenden Ehegatten, so steht
diesem und den Nachkommen des Erblassers
aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor
anderen Nachkommen zu.
2. Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil
von der Seite eines früheren Ehegatten des
Erblassers, so gehen die Nachkommen des
Erblassers aus der Ehe mit diesem Ehegatten
anderen Miterben vor.
3. Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener
Nachkomme des Erblassers Nachkommen
hinterlassen, die auf dem Hof
aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben
vor.
4. Hat der Erblasser weder Nachkommen noch
einen Ehegatten hinterlassen und stammt der
Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite
eines Elternteils, so gehen die Miterben von
dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft
erzögen werden oder worden sind, gehen anderen
nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor.
Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft
erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt,
die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen
sind; unter mehreren solchen Miterben gehen
diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch
gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad
näher Verwandten vor. Unter gleich nahen
Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch
immer mehrere Miterben übrig, so hat das
Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu
bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder
zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des
überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu
berücksichtigen.
§ 16. (1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum
von Ehegatten oder eines Elternteils und eines
Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der
überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches
Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein
gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des
erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des
Erblassers nach § 15 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so
ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu
bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem
Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich
Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie
hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu
behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten
im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der
Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite
eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig
verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes
anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen
gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des
ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.
Geschwisterhöfe
§ 17. (1) Treten Geschwister als Miterben ein, so
kann die Erbteilung (§§ 20 bis 22) zwischen ihnen
und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des
berufenen Anerben und mindestens eines weiteren
Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist
der Hof den Geschwistern und dem überlebenden
Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem
Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene
Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen
kann.
(2) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der
berufene Anerbe dies beantragt. Wenn ein Miteigentümer
aus der Gemeinschaft austreten will
oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil nach
den §§ 21 und 22 übernehmen. Erklären sie sich
dazu nicht bereit, so ist die Erbteilung ebenfalls
durchzuführen.
(3) Miterben, die der Miteigentumsgemeinschaft
nicht angehören können oder wollen, sind mit ihren
Erbteilen nach den §§ 20 bis 22 abzufinden.
Ausschließungsgründe
§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen
nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme
des Hofes auszuschließen, wenn er
1. infolge einer psychischen Krankheit, einer
geistigen Behinderung oder eines körperlichen
Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof
dauernd zu bewirtschaften;
2. infolge einer auffallenden und anhaltenden
Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht
oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten
läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;
3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem
Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend
ist, die eine Rückkehr binnen angemessener
Frist zweifelhaft machen, wobei eine
Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft
außer Betracht bleibt;
4. durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend
verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus
persönlich zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben
geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen
über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so
ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen,
der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände
am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht
festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht
den Hof durch öffentliche Versteigerung zu
veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum
Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist
unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge
aufzuteilen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner
Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde
einzuholen.
Zurücktreten des Anerben
Wahlrecht der Miterben
§ 19. (1) Ein nach § 15 berufener Anerbe, der zur
Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam
mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem
Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat
als Übernehmer hinter den anderen Miterben
zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den
nach § 15 Nächstberufenen über. Der Anerbe behält
jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls
mit Zustimmung seines Miteigentümers,
dem Nächstberufenen um den nach § 21 zu
ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der
Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr
Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.
(2) Wenn zu einem Nachlaß mehrere geschlossene
Höfe gehören und mehrere Miterben nach § 15
eintreten, sind diese in der dort festgelegten
Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach
ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe
als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben
eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen
hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten
Reihenfolge der Vorrang zukommt.
Erbteilung
§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein
Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und
den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht
zu genehmigen ist. Können sich die Miterben
nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die
Erbteilung durchzuführen.
(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte
Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer
zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes
Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des
Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die
Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft
einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld
abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet
mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus
der Verlassenschaft aus.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem
geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben
Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den
letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers
geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und
Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen
Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die
Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht
die Mitarbeit bei der Bestimmung der
Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu
berücksichtigen.
(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn
der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur
ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen
beweglichen körperlichen Sachen, die im
Eigentum des Erblassers gestanden sind. Können
sich die Miterben nicht darüber einigen, welche
Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht
zu entscheiden.
Übernahmswert
§ 21. (1) Hat der Erblasser keine Verfügung über
den Übernahmswert getroffen und können sich
auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat das
Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des
erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so
festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen
kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes (des
erledigten Anteils) angemessen zu berücksichtigen.
Das Zugehör (§ 20 Abs. 4) ist bei der Feststellung
des Übernahmswertes zu berücksichtigen, aber
nicht selbständig zu schätzen.
(2) Ein Unternehmen, das auf dem geschlossenen
Hof betrieben wird und wirtschaftlich nicht
unbedeutend ist, ist jedoch selbständig zu schätzen
und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat der Schätzung
mindestens zwei Sachverständige beizuziehen.
Die Miterben können der Schätzung beiwohnen
und ihre Einwendungen vorbringen.
Abfindungsansprüche
§ 22. (1) Können sich die Miterben über die
Auszahlung und die Verzinsung der Abfindungen
nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht
darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auf
Antrag des Anerben sind die Abfindungsansprüche
um höchstens drei Jahre ab der Rechtskraft der
Einantwortung zu stunden. Gegen den Willen der
Abfindungsberechtigten darf diese Frist nicht
verlängert werden.
(2) Können sich die Miterben auch über die
Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen,
so hat das Verlassenschaftsgericht in der
Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum
des Anerben gleichzeitig mit dem Pfandrecht
zur Sicherung dieser Ansprüche einzuverleiben
ist.
(3) Überträgt der Anerbe das Eigentum am Hof
oder an dessen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1
vereinbarten oder bestimmten Frist durch ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen,
so werden die Abfindungsansprüche ohne Rücksicht
auf die dem Anerben gewährte Frist sogleich fällig.
Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil
oder ein Kind des Anerben das Eigentum am Hof
oder an dessen Teilen erwirbt.
Versorgungsansprüche
§ 23. (1) Minderjährige Nachkommen des
Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen und mit
dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu
ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis
zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen
auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt
ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen
weder aus eigenem Einkommen oder
Vermögen bestreiten noch von anderer Seite
erhalten können. Solange die Nachkommen des
Erblassers auf dem Hof erhalten werden, werden
ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei
sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu
einer ihren Kräften entsprechenden üblichen
Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des
Erblassers, die sich infolge einer psychischen
Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines
körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung
bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst
erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit
der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(3) Wenn minderjährige Nachkommen des
Erblassers (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung
erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten
durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt
werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden
und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende
in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die
Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe
die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu
bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des
Hofes vereinbar ist.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag
der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den
Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche
auch nach der Einantwortung im Verfahren außer
Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde
ist anzuordnen, daß diese Ansprüche
als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben
einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen
(§ 22) im Rang vorgehen.
§ 24. (1) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten
des Erblassers, der nicht Anerbe ist, gebührt ein den
ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit
des Hofes angemessener Unterhalt auf
Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus
eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus den
Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
erhalten kann. Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen vermindert, erhöht
oder anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige
Gründe liegen insbesondere vor, wenn der
Anerbe das Ausgedinge infolge einer unverschuldeten
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann,
der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden
Leistungen infolge einer unverschuldeten Erhöhung
seiner Bedürfnisse nicht mehr auskommen kann
oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten
das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten
auf dem geschlossenen Hof nicht mehr
zugemutet werden kann.
(2) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des
Erblassers steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur
Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein
Nachkomme des Erblassers oder des Ehegatten ist.
Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines
Rechtes zur Bewirtschaftung des Hofes verpflichtet.
Solange er das Fruchtgenußrecht in Anspruch
nimmt, kann er das Ausgedinge (Abs. 1) nicht
verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen
des Erblassers zu versorgen (§ 23) und aus den
Erträgnissen des Hofes die dem Anerben sonst
auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die
Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den
Rest verpflichtet.
(3) § 23 Abs. 4 gilt für die in den Abs. 1 und 2
genannten Ansprüche des überlebenden Ehegatten
sinngemäß. Das Fruchtgenußrecht (Abs. 2) ist
jedoch als Dienstbarkeit einzuverleiben.
Nachtragserbteilung
§ 25. (1) Überträgt der Anerbe innerhalb von
zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls
er minderjährig ist, nach dem Eintritt der
Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder
an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte
unter Lebenden auf einen anderen, so hat er
jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben,
um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös
den Übernahmswert übersteigt. Der Ersatz für Teile
des Hofes ist nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes
zu jenem des ganzen Hofes zu
berechnen. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert
allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen
abzuziehen.
(2) Abs. 1 ist bei einer Zwangsversteigerung des
Hofes oder seiner Teile sinngemäß anzuwenden,
soweit ein den Übernahmswert übersteigender Teil
des Meistbotes dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse
zugewiesen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb
des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch
den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des
Anerben, wohl aber für die Übertragung des von
diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
(4) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit,
als der Anerbe
1. den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach
Erhalt für den Erwerb des Eigentums an
Grundstücken, die der Bewirtschaftung des
Hofes dienen, oder sonst zur Erhaltung oder
Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes
verwendet oder
2. durch Tausch das Eigentum an Grundstücken,
die der Bewirtschaftung des Hofes dienen,
erwirbt; dabei ist eine zur Übertragung des
Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben
bei einer späteren Nachtragserbteilung als
anrechenbare Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.
(5) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung
können die übrigen Miterben des Anerben und
deren gesetzliche Erben beantragen. Dieses Recht
erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des
Eigentums des Erwerbers.
Verfügungen des Hofeigentümers
Pflichtteilsrecht
§ 26. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines
geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften
in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der
Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden
noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme
der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden,
wenn
1. der Alleineigentümer eines geschlossenen
Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben
fallenden Personen allein oder gemeinsam mit
ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als
Übernehmer berufen hat, oder
2. der Miteigentümer eines Ehegatten- oder
Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer
allein oder gemeinsam mit dessen
Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer
berufen hat.
(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften
nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung
ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der
Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils)
zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren
gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25
eingeräumten Rechte stehen auch den Noterben
und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine
Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht
als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile
anzusehen ist."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme
seines § 25 anzuwenden, wenn der Erblasser nach
seinem Inkrafttreten verstirbt.
(2) § 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist
anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes durch ein oder
mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das
Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an
dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne
vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt
auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner
Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilt wurde.
(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am
gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
verfügt, so ist § 24 in der bisherigen Fassung
anzuwenden.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.