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657. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die §§ 15 bis 26 des Gesetzes vom 12. Juni 1900,

LGBl, für Tirol 47, betreffend die besonderen

Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, haben samt

Überschrift zu lauten

„4. Erbteilungsvorschriften

Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen

Erbfolge

§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem

Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere

Miterben berufen, so kann der Hof samt

Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem

Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die

Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe

werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht

nach folgenden Regeln zu bestimmen

1. Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof

aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen

dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht

vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof

jedoch ganz oder zum größten Teil von der

Seite des überlebenden Ehegatten, so steht

diesem und den Nachkommen des Erblassers

aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor

anderen Nachkommen zu.

2. Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil

von der Seite eines früheren Ehegatten des

Erblassers, so gehen die Nachkommen des

Erblassers aus der Ehe mit diesem Ehegatten

anderen Miterben vor.

3. Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener

Nachkomme des Erblassers Nachkommen

hinterlassen, die auf dem Hof

aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben

vor.

4. Hat der Erblasser weder Nachkommen noch

einen Ehegatten hinterlassen und stammt der

Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite

eines Elternteils, so gehen die Miterben von

dieser Seite vor.

(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft

erzögen werden oder worden sind, gehen anderen

nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor.

Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft

erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt,

die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen

sind; unter mehreren solchen Miterben gehen

diejenigen vor, die noch unversorgt sind.

(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch

gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad

näher Verwandten vor. Unter gleich nahen

Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.

(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch

immer mehrere Miterben übrig, so hat das

Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu

bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder

zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des

überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu

berücksichtigen.

§ 16. (1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum

von Ehegatten oder eines Elternteils und eines

Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der

überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches

Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.

(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein

gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des

erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des

Erblassers nach § 15 zu bestimmen.

(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so

ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu

bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem

Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich

Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie

hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu

behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten

im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der

Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite

eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.

(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig

verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes

anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen

gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des

ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.

Geschwisterhöfe

§ 17. (1) Treten Geschwister als Miterben ein, so

kann die Erbteilung (§§ 20 bis 22) zwischen ihnen

und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des

berufenen Anerben und mindestens eines weiteren

Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist

der Hof den Geschwistern und dem überlebenden

Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem

Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene

Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen

kann.

(2) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der

berufene Anerbe dies beantragt. Wenn ein Miteigentümer

aus der Gemeinschaft austreten will

oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil nach

den §§ 21 und 22 übernehmen. Erklären sie sich

dazu nicht bereit, so ist die Erbteilung ebenfalls

durchzuführen.

(3) Miterben, die der Miteigentumsgemeinschaft

nicht angehören können oder wollen, sind mit ihren

Erbteilen nach den §§ 20 bis 22 abzufinden.

Ausschließungsgründe

§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen

nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme

des Hofes auszuschließen, wenn er

1. infolge einer psychischen Krankheit, einer

geistigen Behinderung oder eines körperlichen

Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof

dauernd zu bewirtschaften;

2. infolge einer auffallenden und anhaltenden

Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht

oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten

läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;

3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem

Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend

ist, die eine Rückkehr binnen angemessener

Frist zweifelhaft machen, wobei eine

Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft

außer Betracht bleibt;

4. durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend

verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus

persönlich zu bewirtschaften.

(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben

geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen

über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so

ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen,

der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände

am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht

festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht

den Hof durch öffentliche Versteigerung zu

veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum

Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist

unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge

aufzuteilen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner

Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde

einzuholen.

Zurücktreten des Anerben

Wahlrecht der Miterben

§ 19. (1) Ein nach § 15 berufener Anerbe, der zur

Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam

mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem

Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat

als Übernehmer hinter den anderen Miterben

zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den

nach § 15 Nächstberufenen über. Der Anerbe behält

jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls

mit Zustimmung seines Miteigentümers,

dem Nächstberufenen um den nach § 21 zu

ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der

Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr

Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.

(2) Wenn zu einem Nachlaß mehrere geschlossene

Höfe gehören und mehrere Miterben nach § 15

eintreten, sind diese in der dort festgelegten

Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach

ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe

als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben

eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen

hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten

Reihenfolge der Vorrang zukommt.

Erbteilung

§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein

Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und

den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht

zu genehmigen ist. Können sich die Miterben

nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die

Erbteilung durchzuführen.

(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte

Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer

zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes

Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des

Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die

Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft

einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld

abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet

mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus

der Verlassenschaft aus.

(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem

geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben

Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den

letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers

geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und

Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen

Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die

Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht

die Mitarbeit bei der Bestimmung der

Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu

berücksichtigen.

(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn

der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur

ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen

beweglichen körperlichen Sachen, die im

Eigentum des Erblassers gestanden sind. Können

sich die Miterben nicht darüber einigen, welche

Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht

zu entscheiden.

Übernahmswert

§ 21. (1) Hat der Erblasser keine Verfügung über

den Übernahmswert getroffen und können sich

auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat das

Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des

erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so

festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen

kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes (des

erledigten Anteils) angemessen zu berücksichtigen.

Das Zugehör (§ 20 Abs. 4) ist bei der Feststellung

des Übernahmswertes zu berücksichtigen, aber

nicht selbständig zu schätzen.

(2) Ein Unternehmen, das auf dem geschlossenen

Hof betrieben wird und wirtschaftlich nicht

unbedeutend ist, ist jedoch selbständig zu schätzen

und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat der Schätzung

mindestens zwei Sachverständige beizuziehen.

Die Miterben können der Schätzung beiwohnen

und ihre Einwendungen vorbringen.

Abfindungsansprüche

§ 22. (1) Können sich die Miterben über die

Auszahlung und die Verzinsung der Abfindungen

nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht

darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auf

Antrag des Anerben sind die Abfindungsansprüche

um höchstens drei Jahre ab der Rechtskraft der

Einantwortung zu stunden. Gegen den Willen der

Abfindungsberechtigten darf diese Frist nicht

verlängert werden.

(2) Können sich die Miterben auch über die

Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen,

so hat das Verlassenschaftsgericht in der

Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum

des Anerben gleichzeitig mit dem Pfandrecht

zur Sicherung dieser Ansprüche einzuverleiben

ist.

(3) Überträgt der Anerbe das Eigentum am Hof

oder an dessen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1

vereinbarten oder bestimmten Frist durch ein

Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen,

so werden die Abfindungsansprüche ohne Rücksicht

auf die dem Anerben gewährte Frist sogleich fällig.

Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil

oder ein Kind des Anerben das Eigentum am Hof

oder an dessen Teilen erwirbt.

Versorgungsansprüche

§ 23. (1) Minderjährige Nachkommen des

Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen und mit

dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu

ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis

zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen

auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt

ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen

weder aus eigenem Einkommen oder

Vermögen bestreiten noch von anderer Seite

erhalten können. Solange die Nachkommen des

Erblassers auf dem Hof erhalten werden, werden

ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei

sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu

einer ihren Kräften entsprechenden üblichen

Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.

(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des

Erblassers, die sich infolge einer psychischen

Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines

körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung

bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst

erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit

der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.

(3) Wenn minderjährige Nachkommen des

Erblassers (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung

erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten

durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt

werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden

und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende

in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die

Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe

die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu

bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des

Hofes vereinbar ist.

(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag

der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den

Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche

auch nach der Einantwortung im Verfahren außer

Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde

ist anzuordnen, daß diese Ansprüche

als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben

einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen

(§ 22) im Rang vorgehen.

§ 24. (1) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten

des Erblassers, der nicht Anerbe ist, gebührt ein den

ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit

des Hofes angemessener Unterhalt auf

Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus

eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus den

Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

erhalten kann. Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen vermindert, erhöht

oder anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige

Gründe liegen insbesondere vor, wenn der

Anerbe das Ausgedinge infolge einer unverschuldeten

Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann,

der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden

Leistungen infolge einer unverschuldeten Erhöhung

seiner Bedürfnisse nicht mehr auskommen kann

oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten

das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten

auf dem geschlossenen Hof nicht mehr

zugemutet werden kann.

(2) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des

Erblassers steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur

Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein

Nachkomme des Erblassers oder des Ehegatten ist.

Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines

Rechtes zur Bewirtschaftung des Hofes verpflichtet.

Solange er das Fruchtgenußrecht in Anspruch

nimmt, kann er das Ausgedinge (Abs. 1) nicht

verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen

des Erblassers zu versorgen (§ 23) und aus den

Erträgnissen des Hofes die dem Anerben sonst

auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die

Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den

Rest verpflichtet.

(3) § 23 Abs. 4 gilt für die in den Abs. 1 und 2

genannten Ansprüche des überlebenden Ehegatten

sinngemäß. Das Fruchtgenußrecht (Abs. 2) ist

jedoch als Dienstbarkeit einzuverleiben.

Nachtragserbteilung

§ 25. (1) Überträgt der Anerbe innerhalb von

zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls

er minderjährig ist, nach dem Eintritt der

Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder

an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte

unter Lebenden auf einen anderen, so hat er

jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben,

um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös

den Übernahmswert übersteigt. Der Ersatz für Teile

des Hofes ist nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes

zu jenem des ganzen Hofes zu

berechnen. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert

allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen

abzuziehen.

(2) Abs. 1 ist bei einer Zwangsversteigerung des

Hofes oder seiner Teile sinngemäß anzuwenden,

soweit ein den Übernahmswert übersteigender Teil

des Meistbotes dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse

zugewiesen wird.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb

des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch

den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des

Anerben, wohl aber für die Übertragung des von

diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.

(4) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit,

als der Anerbe

1. den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach

Erhalt für den Erwerb des Eigentums an

Grundstücken, die der Bewirtschaftung des

Hofes dienen, oder sonst zur Erhaltung oder

Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes

verwendet oder

2. durch Tausch das Eigentum an Grundstücken,

die der Bewirtschaftung des Hofes dienen,

erwirbt; dabei ist eine zur Übertragung des

Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben

bei einer späteren Nachtragserbteilung als

anrechenbare Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.

(5) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung

können die übrigen Miterben des Anerben und

deren gesetzliche Erben beantragen. Dieses Recht

erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des

Eigentums des Erwerbers.

Verfügungen des Hofeigentümers

Pflichtteilsrecht

§ 26. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines

geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften

in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der

Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden

noch von Todes wegen beschränkt.

(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme

der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten

Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden,

wenn

1. der Alleineigentümer eines geschlossenen

Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben

fallenden Personen allein oder gemeinsam mit

ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als

Übernehmer berufen hat, oder

2. der Miteigentümer eines Ehegatten- oder

Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer

allein oder gemeinsam mit dessen

Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer

berufen hat.

(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften

nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung

ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der

Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils)

zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren

gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25

eingeräumten Rechte stehen auch den Noterben

und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine

Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht

als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile

anzusehen ist."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme

seines § 25 anzuwenden, wenn der Erblasser nach

seinem Inkrafttreten verstirbt.

(2) § 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist

anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes durch ein oder

mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das

Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an

dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne

vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt

auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner

Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilt wurde.

(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am

gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

verfügt, so ist § 24 in der bisherigen Fassung

anzuwenden.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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