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657_1986 AT

657. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 25. April 1980, BGBl. Nr. 200, über die

Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

zur Beförderung gefährlicher Güter wird wie folgt

geändert

Nach § 2 wird als neuer § 2 a eingefügt

„§ 2 a. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 7500 kg und im § 1 angeführte Anhänger

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 10000 kg müssen mit einer Bremsanlage

mit Antiblockiereinrichtung (§ 3 g KDV 1967) ausgerüstet

sein. Sattelzugfahrzeuge, die zum Ziehen

von Sattelanhängern mit einer Bremsanlage mit

Antiblockiereinrichtung bestimmt sind oder verwendet

werden, müssen mit einer solchen Bremsanlage

ausgerüstet sein, auch wenn sie ein höchstes

zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als

7500 kg aufweisen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt in Kraft

1. für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 16000 kg mit 1. Juli 1987,

2. für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 12000'kg

und für die übrigen Anhänger mit 1. Jänner

1988,

3. für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit 1. Jänner

1989.

Artikel III

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem

1. Juli 1987 zum Verkehr zugelassen worden sind,

müssen ab 1. Jänner 1991 dem Art. I entsprechen.

(2) Die Weiterverwendung über den 1. Jänner

1991 hinaus bis längstens 1. Jänner 1994 ist nur auf

Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14

GGSt oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 25

GGSt zulässig. Eine solche Ausnahme ist insbesondere

nur dann zu erteilen, wenn

1. es sich um ein Fahrzeug handelt, das nur für

die örtliche Nahversorgung eingesetzt wird

und das auf Grund der zweckbestimmten

Bauweise für den Transport anderer Güter

nicht verwendbar ist oder

2. durch die nachträgliche Ausrüstung eine

nachteilige Beeinflussung der Verkehrs- und

Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu erwarten

ist.

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