657. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 25. April 1980, BGBl. Nr. 200, über die
Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
zur Beförderung gefährlicher Güter wird wie folgt
geändert
Nach § 2 wird als neuer § 2 a eingefügt
„§ 2 a. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 7500 kg und im § 1 angeführte Anhänger
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10000 kg müssen mit einer Bremsanlage
mit Antiblockiereinrichtung (§ 3 g KDV 1967) ausgerüstet
sein. Sattelzugfahrzeuge, die zum Ziehen
von Sattelanhängern mit einer Bremsanlage mit
Antiblockiereinrichtung bestimmt sind oder verwendet
werden, müssen mit einer solchen Bremsanlage
ausgerüstet sein, auch wenn sie ein höchstes
zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als
7500 kg aufweisen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt in Kraft
1. für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 16000 kg mit 1. Juli 1987,
2. für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 12000'kg
und für die übrigen Anhänger mit 1. Jänner
1988,
3. für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit 1. Jänner
1989.
Artikel III
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem
1. Juli 1987 zum Verkehr zugelassen worden sind,
müssen ab 1. Jänner 1991 dem Art. I entsprechen.
(2) Die Weiterverwendung über den 1. Jänner
1991 hinaus bis längstens 1. Jänner 1994 ist nur auf
Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14
GGSt oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 25
GGSt zulässig. Eine solche Ausnahme ist insbesondere
nur dann zu erteilen, wenn
1. es sich um ein Fahrzeug handelt, das nur für
die örtliche Nahversorgung eingesetzt wird
und das auf Grund der zweckbestimmten
Bauweise für den Transport anderer Güter
nicht verwendbar ist oder
2. durch die nachträgliche Ausrüstung eine
nachteilige Beeinflussung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu erwarten
ist.