657. Bundesgesetz: 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung der Bundesforste-Dienstordnung und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 137/1983, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 a wird angefügt
„Auf die Berücksichtigung dieser 2eit für die
Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden
Dienstverhältnis ist jedoch § 35 Abs. 5 Z 3 anzuwenden."
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. An die Stelle des § 11 Abs. 3 treten folgende
Bestimmungen
„(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes
nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage
nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in
nachstehender Höhe
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das
Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas I bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem
Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt
der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."
4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. § 14 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)"; an
die Stelle des § 14 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen
„(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II gebührt bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes
nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage
nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in
nachstehender Höhe
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das
Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II 'bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem
Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt
der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."
6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1084 S" durch den Betrag „1117 S" und der
Betrag „1377 S" durch den Betrag „1418 S"
ersetzt.
7. Im § 24 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme
des Stillgeldes".
8. § 26 Abs. 2 Z 2 erhält folgende Fassung
„2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,
und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974, sowie die Zeit als
Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des
Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/
1983;"
9. § 35 Abs. 3 Z 1 erhält folgende Fassung
„1. wenn eine weibliche Vertragsbedienstete
innerhalb von sechs Monaten,
a) nachdem sie sich verehelicht oder ein
lebendes Kind geboren hat, oder
b) nach der Annahme eines Kindes, das das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes
1979) oder nach der
Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des
Mutterschutzgesetzes 1979),
das Dienstverhältnis kündigt;"
10. Dem § 35 wird angefügt
„(7) Wird eine weibliche Vertragsbedienstete,
die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt
hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich
der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses
gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
11. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
12. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
13. § 44 a erhält folgende Fassung
„§ 44 a. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen
von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 3
des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und
Polytechnischen Lehrgängen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen
sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung
(Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen,
Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen
oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit
der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung
(für Mädchen) und Hauswirtschaft an
Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen)
oder für Hauswirtschaft an mittleren
und höheren Schulen (einschließlich der
Übungsschulen) mit der Befähigung zum
Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)
und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
5. Sonderkindergärtnerinnen.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten
Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die
dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt
eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe
1 2b 1 angehören. Die Dienstzulage
beträgt für jede Jahreswochenstunde
in der Entlohnungsgruppe l 3 430,60 S,
in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 129,20 S.
In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese
Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern
für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um
156,30 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe 1 2b 1
erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage
bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um
46,90 S jährlich.
(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen
Fremdsprachen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
288,20 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2b 1 des Entlohnungsschemas II L,
die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 527,80 S jährlich.
(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L
1. der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die, ohne die
Voraussetzungen für die Einreihung in die
Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an
Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 288,20 S jährlich;
2. der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne die
bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen
für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe
1 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen
oder Sonderschulen unterrichten,
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine
Dienstzulage von 288,20 S jährlich;
3. der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne die
bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen
für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe
1 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen
Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 527,80 S
jährlich;
4. der Entlohnungsgruppe 1 2b 2, die, ohne die
bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen
für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe
1 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen
Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 237,10 S
jährlich.
(5) Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der
Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas
II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 angeführten
Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen
Bestimmungen angeführten Verwendungen
beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der
Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas
II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder
Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von 188,60 S jährlich; sie erhöht sich bei den
an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern
um 156,30 S. Der erste Satz ist auf
Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 des
Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43
Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
1 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1
zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b
oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage
56,60 S und die für die Verwendung an Polytechnischen
Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der
Dienstzulage 46,90 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese
Lehrer nicht anzuwenden.
(6) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L
an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung
zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen
gebührt für die Dauer dieser Verwendung für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
320,60 S jährlich.
(7) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L, die an Polytechnischen Lehrgängen Deutsch
beziehungsweise Mathematik unterrichten, gebührt
für die Dauer der Verwendung für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage in Höhe von
1. 204,80 S, wenn sie in einer Schülergruppe
oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht
erteilen,
2. 255,80 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen
oder Klassen leistungsdifferenzierten
Unterricht erteilen.
(8) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas
II L, die im Ausmaß von mindestens
drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher
an Internatsschulen oder Schülerheimen des
Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet
werden, gebührt — sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG
anzuwenden ist — für die Dauer der Verwendung
eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt
jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 30814 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2a 27219 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2b 22627 S,
in der Entlohnungsgruppe l 3 16997 S.
§ 60 a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956
ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L, die zwar nicht in dem im Abs. 8 angeführten
Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel
ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen
oder Schülerheimen des Bundes oder
an gleichartigen Anstalten verwendet werden,
gebührt — sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden
ist — für die Dauer der Verwendung eine
Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 8
angeführten Ansätze. § 60 a Abs. 6 bis 9 des
Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(10) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel
ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet
werden, gebührt keine Erzieherzulage."
14. Die Überschrift zu § 49 und der § 49 erhalten
folgende Fassung:"
Abfertigung der Vertragslehrer
§ 49. (1) § 35 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden,
wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von
Unterrichtsperioden (§ 38 Abs. 2) eingegangen und
ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert
wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung
im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese
Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden
Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung
gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit
§ 35 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der
Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des
Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes
und der Haushaltszulage das Monatsentgelt und
die Haushaltszulage zu Grunde zu legen, die sich
— bei Anwendung der für den letzten Monat des
Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze
— aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl
der letzten 24 Kalendermonate ergeben."
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 137/1983, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird angefügt
„Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die
Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden
Dienstverhältnis ist jedoch § 53 Abs. 5 Z 3 anzuwenden."
2. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung
3. An die Stelle des § 17 Abs. 4 treten folgende
Bestimmungen
„(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe
D gebührt bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres an Stelle des Gehaltes nach den
Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das
Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der
Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages
zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen."
4. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe
A 1328 S, in der Verwendungsgruppe
B 1147 S, in der Verwendungsgruppe C
783 S und in der Verwendungsgruppe D 663 S. Sie
erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der
vorgenannten Beträge."
5. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
6. § 25 Abs. 12 erhält folgende Fassung
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 16,90 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 90,60 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
132,80 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
205,10 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
102,60 S und
e) ab dem 96. Punkt 60,40 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
a) bis einschließlich des 6. Punktes 96,60 S,
b) für den 7. Punkt 193,10 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
386,10 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
579,40 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 434,40 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
289,60 S und
g) ab dem 21. Punkt 193,10 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes
und für Bedienstete des Jagd-
und Jagdschutzdienstes 96,60 S für jeden vollen
Punkt."
7. Im § 25 a Abs. 2 werden die Beträge „1764 S"
und „9,40 S" durch die Beträge „1811 S" und
„9,70 S" ersetzt.
8. § 53 Abs. 3 Z 1 erhält folgende Fassung
„1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb
von sechs Monaten,
a) nachdem sie sich verehelicht oder ein
lebendes Kind geboren hat, oder
b) nach der Annahme eines Kindes, das das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes
1979) oder nach der
Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des
Mutterschutzgesetzes 1979),
das Dienstverhältnis kündigt;"
9. Dem § 53 wird angefügt
„(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß
Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen,
so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung
des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß
Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
10. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,30 vH der
Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und 7,5 vH des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren
ergebenden monatlichen Beitrages."
Artikel III
(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, die sich
am 31. Dezember 1983 in einem Dienstverhältnis
befinden, auf das das Vertragsbedienstetengesetz
1948 anzuwenden ist, und die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11
Abs. 3 beziehungsweise § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes
der Entlohnungsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2
und
2. Die Verwaltungsdienstzulage nach § 22
Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete
gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
der Verwendungsgruppe D, die sich am
31. Dezember 1983 in einem Dienstverhältnis
befinden, auf das die Bundesforste-Dienstordnung
anzuwenden ist, und die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 17 Abs. 4
der Bundesforste-Dienstordnung vorgesehenen
Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der
Gehaltsstufen 1 und 2. § 16 Abs. 3 der Bundesforste-
Dienstordnung ist anzuwenden.
Artikel IV
(1) Für Vertragsbedienstete, die sich am 1. Feber
1984 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist
auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß
§ 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der
Fassung des Art. I und gemäß Art. II der
15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 199/1969, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag
infolge der Neuregelung des
Art. I Z 8 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen
Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe
geltende Vorrückungsstichtag, in der der Vertragsbedienstete
angestellt wurde.
(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,
deren Vorrückungsstichtag nach
Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des
Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum
zu verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den
nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte
Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19
Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(3) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen
Stellung gemäß Abs. 2 sind,
1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum
30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit
vom 1. Feber 1984,
2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem
30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit
von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden
Monatsersten
durchzuführen.
Artikel V
(1) Die Einstufung eines unter den Anwendungsbereich
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, fallenden Religionslehrers in die Entlohnungsgruppe
1 2b 1 ist frühestens mit Wirkung
vom 1. September 1983 zulässig, wenn dieser Religionslehrer
die gemäß § 40 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch auf
Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 anzuwendenden
Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG
1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b dieser Anlage
erfüllt.
(2) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer
des Entlohnungsschemas I L in die Entlohnungsgruppe
l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm
abweichend vom § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948
1. für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum
30. April 1984 das für seine Entlohnungsstufe
maßgebende Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe
l 2b 1, vermindert um 60 vH des
Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in
der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 vorgesehenen
Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in
der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe
1 3 vorgesehen ist;
2. für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum
31. Dezember 1984 das für seine Entlohnungsstufe
vorgesehene Monatsentgelt der
Entlohnungsgruppe 1 2b 1, vermindert um 30
vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem
für ihn in der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 vorgesehenen
Monatsentgelt und dem Monatsentgelt,
das in der gleichen Entlohnungsstufe
der Entlohnungsgruppe 1 3 vorgesehen ist.
(3) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer
des Entlohnungsschemas II L in die Entlohnungsgruppe
l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm
abweichend vom § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 für jede Jahreswochenstunde
1. für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum
30. April 1984 die für die Entlohnungsgruppe
1 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert
um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen
der für die Entlohnungsgruppe 1 2b 1
vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung,
die für die Entlohnungsgruppe
1 3 vorgesehen ist;
2. für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis zum
31. Dezember 1984 die für die Entlohnungsgruppe
1 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung,
vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages
zwischen der für die Entlohnungsgruppe
l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und
der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe
1 3 vorgesehen ist.
Artikel VI
(1) Sind die Beträge, die sich gemäß Art. V
Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben,
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind
Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle
Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Abs. 1 und Art. VII der 39. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, sind auf die im
§ 44 a Abs. 1 bis 7 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten Dienstzulagen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Restbeträge von weniger als 5 g
zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 g und
mehr auf den nächsthöheren, durch 10 g teilbaren
Betrag aufzurunden sind.
(3) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der
39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen
gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15
Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung
des letzten Satzes nicht auf die im § 58
Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41
Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch
für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen
bezieht.
(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-
Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
in die Entlohnungsgruppe 1 2b 1 eingestuft
und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage
nach § 44 a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung
in der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 (einschließlich
der Dienstzulagen gemäß § 44 a Abs. 1, 2 und
5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der
Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3
(einschließlich der gemäß § 44 a Abs. 1, 2 und 5 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betref-
fende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage)
liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages.
(5) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage
nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956,
die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist,
sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle
und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen
Verminderungen des Monatsentgeltes nicht
anzuwenden.
Artikel VII
Art. XII Abs. 1 und 2 der 41. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, gilt für Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L mit der Maßgabe,
daß auf die darin angeführte Dienstzulage und die
darin angeführte Vergütung § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 nicht anzuwenden ist.
Artikel VIII
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 280/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 568/1981 wird wie folgt geändert
1. § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,
wenn
1. Dienstnehmer bei Erreichen oder nach Überschreiten
der für die (vorzeitige) Alterspension
erforderlichen Altersgrenze oder
2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei
Monate nach der Geburt eines Kindes, nach
der Annahme eines Kindes, das das erste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes
Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes
1979) oder nach Übernahme eines solchen
Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15
Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979
spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung,
das Dienstverhältnis auflösen."
2. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes
Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit
von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht
sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage."
3. § 60 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 und
8 erhalten die Bezeichnung „(6)" und „(7)".
Artikel IX
(1) Das durch Art. VIII Z 2 vorgesehene
Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr,
das im Jahr 1986 beginnt.
(2) Für das Urlaubsjahr,
1. das im Jahr 1984 beginnt, gebührt
a) bei einer Dienstzeit von weniger als 20
Jahren ein Urlaubsausmaß von 26 Werktagen,
b) bei einer Dienstzeit von 20, jedoch weniger
als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von
30 Werktagen,
c) nach Vollendung des 25. Jahres ein
Urlaubsausmaß von 32 Werktagen;
2. das im Jahr 1985 beginnt, gebührt
a) bei einer Dienstzeit von weniger als 20
Jahren ein Urlaubsausmaß von 28 Werktagen,
b) bei einer Dienstzeit von 20, jedoch weniger
als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von
30 Werktagen,
c) nach Vollendung des 25. Jahres ein
Urlaubsausmaß von 34 Werktagen.
(3) Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß
übersteigender Anspruch, der durch Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen
vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Bundesgesetz
vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches
anrechenbar, sofern der Anspruch nicht
als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen,
besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder
Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung
darf sich jedoch keine Verringerung des dem
Dienstnehmer bisher gebührenden Anspruches
ergeben.
Artikel X
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gilt
für die Land- und Forstarbeiter des Bundes mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für
soziale Verwaltung derjenige Bundesminister, dessen
Ressort die Planstelle des Bediensteten angehört,
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
tritt.
Artikel XI
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner
1984 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, und
2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste, mit denen vor
dem 1. Jänner 1984 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1984 um 2,67 vH erhöht; das
Ergebnis dieser Berechnung wird um 183 S vermehrt.
(2) Bei
1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden
ist, und
2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, mit denen vor dem
1. Jänner 1984 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das
ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren
würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im
Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften
anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten
Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln,
der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes
ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner
1984 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten
Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Zulagen nach einem im Abs. 1 oder 2 angeführten
Sondervertrag, die gemäß § 8 a Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt
zuzuzählen sind oder die — mit Ausnahme
der Haushaltszulage — gemäß § 16 Abs. 2 der Bundesforste-
Dienstordnung einen Bestandteil des
Monatsbezuges bilden, erhöhen sich, wenn sie in
Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von
den Abs. 1 und 2 um 2,67 vH, eine allfällige Verwaltungsdienstzulage
jedoch um 3 vH.
(4) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1,
2 oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und
mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch im Endergebnis
Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu
vernachlässigen.
(5) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 4 ist
jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(6) Die nach den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit
Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht
der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung
vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel XII
Für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum
31. Dezember 1983 wird das Vertragsbedienstetengesetz
1948 wie folgt geändert
1. Im § 44 a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck
„Arbeitslehrerinnen" durch den Ausdruck „Lehrern
für Werkerziehung" ersetzt.
2. Im § 44 a werden die bisherigen Abs. 2 bis 5 als
„(3)" bis „(6)" bezeichnet; § 44 a Abs. 2 (neu)
erhält folgende Fassung
„(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten
Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch
die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt
eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe
1 2b 1 angehören. Die Dienstzulage
beträgt für jede Jahreswochenstunde
in der Entlohnungsgruppe l 3 419,40 S,
in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 125,80 S.
In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese
Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern
für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen
und hauswirtschaftlichen Berufsschulen um
152,20 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe 1 2b 1
erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage
bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um
45,70 S jährlich."
3. § 44 a Abs. 5 (neu) erhält folgende Fassung
„(5) Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der
Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas
II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3, 4 oder 5
angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer
der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen
beschäftigt werden, sowie Religionslehrern
der Entlohnungsgruppe 1 3 des Entlohnungsschemas
II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder
Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von 183,70 S jährlich; sie erhöht sich bei den
an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern
um 152,20 S. Der erste Satz ist auf
Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 des
Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43
Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1
2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1
zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b
oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage
55,10 S und die für die Verwendung an Polytechnischen
Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der
Dienstzulage 45,70 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese
Lehrer nicht anzuwenden."
4. Im § 44 a werden die bisherigen Abs. 6 bis 8
als „(8)" bis „(10)" bezeichnet; § 44 a Abs. 7 (neu)
erhält folgende Fassung
„(7) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
II L, die an Polytechnischen Lehrgängen
Deutsch beziehungsweise Mathematik unterrichten,
gebührt für die Dauer der Verwendung für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage in
Höhe von
1. 199,50 S, wenn sie in einer Schülergruppe
oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht
erteilen,
2. 249,10 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen
oder Klassen leistungsdifferenzierten
Unterricht erteilen."
5. Im neuen § 44 a Abs. 9 wird
a) der Ausdruck „im Abs. 6 angeführten Ausmaß"
durch den Ausdruck „im Abs. 8
angeführten Ausmaß",
b) der Ausdruck „der im Abs. 6 angeführten
Ansätze" durch den Ausdruck „der im
Abs. 8 angeführten Ansätze"
ersetzt.
Artikel XIII
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
angeordnet wird, treten in Kraft
1. Art. V, VI und — für die Unterrichtserteilung
in der 3. Schulstufe — Art. VII sowie Art. XII
mit 1. September 1983,
2. Art. I Z 1 bis 7 und 9 bis 14 und die Art. II,
III, VIII, IX und XI mit 1. Jänner 1984,
3. Art. I Z 8 und Art. IV mit 1. Feber 1984,
4. Art. X mit 1. Juli 1984,
5. — für die Unterrichtserteilung in der
4. Schulstufe — Art. VII mit 1. September
1984.
(2) Es treten außer Kraft
1. Art. I Z 3 und 5, Art. II Z 3 und Art. III mit
Ablauf des 31. Dezember 1986,
2. Art. VII mit Ablauf des 31. August 1988.
Mit dem Außerkrafttreten der in Z 1 angeführten
Bestimmungen treten § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3
und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie
§ 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der
bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung wieder
in Kraft.
(3) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in
der (un)verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache"
für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben
Volksschulklasse ist Art. VII ab 1. September
1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung
ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach
den für den Schulversuch „Lebende Fremdsprache"
an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen
abzugelten.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.