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657_1983 AT

657. Bundesgesetz: 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung der Bundesforste-Dienstordnung und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Bundesgesetz: 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung der Bundesforste-Dienstordnung und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 137/1983, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 a wird angefügt

„Auf die Berücksichtigung dieser 2eit für die

Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden

Dienstverhältnis ist jedoch § 35 Abs. 5 Z 3 anzuwenden."

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

3. An die Stelle des § 11 Abs. 3 treten folgende

Bestimmungen

„(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes

nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage

nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in

nachstehender Höhe

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das

Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas I bis zur

Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt

der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. § 14 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)"; an

die Stelle des § 14 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

„(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II gebührt bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes

nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage

nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in

nachstehender Höhe

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das

Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II 'bis

zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt

der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."

6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

„1084 S" durch den Betrag „1117 S" und der

Betrag „1377 S" durch den Betrag „1418 S"

ersetzt.

7. Im § 24 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme

des Stillgeldes".

8. § 26 Abs. 2 Z 2 erhält folgende Fassung

„2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150,

und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974, sowie die Zeit als

Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des

Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/

1983;"

9. § 35 Abs. 3 Z 1 erhält folgende Fassung

„1. wenn eine weibliche Vertragsbedienstete

innerhalb von sechs Monaten,

a) nachdem sie sich verehelicht oder ein

lebendes Kind geboren hat, oder

b) nach der Annahme eines Kindes, das das

erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes

1979) oder nach der

Übernahme eines solchen Kindes in

unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des

Mutterschutzgesetzes 1979),

das Dienstverhältnis kündigt;"

10. Dem § 35 wird angefügt

„(7) Wird eine weibliche Vertragsbedienstete,

die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt

hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung

dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich

der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses

gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

11. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

12. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

13. § 44 a erhält folgende Fassung

„§ 44 a. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen

von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 3

des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage

1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und

Polytechnischen Lehrgängen,

2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen

sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung

(Staatsprüfung) aus Gesang,

3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen,

Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen

oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit

der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung

(für Mädchen) und Hauswirtschaft an

Hauptschulen,

4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen)

oder für Hauswirtschaft an mittleren

und höheren Schulen (einschließlich der

Übungsschulen) mit der Befähigung zum

Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)

und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

5. Sonderkindergärtnerinnen.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten

Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die

dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt

eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe

1 2b 1 angehören. Die Dienstzulage

beträgt für jede Jahreswochenstunde

in der Entlohnungsgruppe l 3 430,60 S,

in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 129,20 S.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese

Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern

für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um

156,30 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe 1 2b 1

erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage

bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für

Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um

46,90 S jährlich.

(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen

Fremdsprachen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

288,20 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2b 1 des Entlohnungsschemas II L,

die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 527,80 S jährlich.

(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

1. der Entlohnungsgruppe 1 2a 1, die, ohne die

Voraussetzungen für die Einreihung in die

Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an

Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen

Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 288,20 S jährlich;

2. der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne die

bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen

für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe

1 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen

oder Sonderschulen unterrichten,

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine

Dienstzulage von 288,20 S jährlich;

3. der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, die, ohne die

bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen

für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe

1 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen

Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 527,80 S

jährlich;

4. der Entlohnungsgruppe 1 2b 2, die, ohne die

bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen

für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe

1 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen

Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 237,10 S

jährlich.

(5) Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der

Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas

II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 angeführten

Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen

Bestimmungen angeführten Verwendungen

beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der

Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas

II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder

Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von 188,60 S jährlich; sie erhöht sich bei den

an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern

um 156,30 S. Der erste Satz ist auf

Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 des

Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43

Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

1 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1

zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b

oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage

56,60 S und die für die Verwendung an Polytechnischen

Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der

Dienstzulage 46,90 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese

Lehrer nicht anzuwenden.

(6) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung

zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen

gebührt für die Dauer dieser Verwendung für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

320,60 S jährlich.

(7) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

II L, die an Polytechnischen Lehrgängen Deutsch

beziehungsweise Mathematik unterrichten, gebührt

für die Dauer der Verwendung für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage in Höhe von

1. 204,80 S, wenn sie in einer Schülergruppe

oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht

erteilen,

2. 255,80 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen

oder Klassen leistungsdifferenzierten

Unterricht erteilen.

(8) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas

II L, die im Ausmaß von mindestens

drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher

an Internatsschulen oder Schülerheimen des

Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet

werden, gebührt — sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG

anzuwenden ist — für die Dauer der Verwendung

eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt

jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 30814 S,

in den Entlohnungsgruppen l 2a 27219 S,

in den Entlohnungsgruppen l 2b 22627 S,

in der Entlohnungsgruppe l 3 16997 S.

§ 60 a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956

ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

II L, die zwar nicht in dem im Abs. 8 angeführten

Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel

ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen

oder Schülerheimen des Bundes oder

an gleichartigen Anstalten verwendet werden,

gebührt — sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden

ist — für die Dauer der Verwendung eine

Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 8

angeführten Ansätze. § 60 a Abs. 6 bis 9 des

Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(10) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel

ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet

werden, gebührt keine Erzieherzulage."

14. Die Überschrift zu § 49 und der § 49 erhalten

folgende Fassung:"

Abfertigung der Vertragslehrer

§ 49. (1) § 35 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden,

wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von

Unterrichtsperioden (§ 38 Abs. 2) eingegangen und

ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert

wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung

im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese

Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden

Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung

gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit

§ 35 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.

(3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der

Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des

Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes

und der Haushaltszulage das Monatsentgelt und

die Haushaltszulage zu Grunde zu legen, die sich

— bei Anwendung der für den letzten Monat des

Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze

— aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl

der letzten 24 Kalendermonate ergeben."

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 137/1983, wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 wird angefügt

„Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die

Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden

Dienstverhältnis ist jedoch § 53 Abs. 5 Z 3 anzuwenden."

2. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung

3. An die Stelle des § 17 Abs. 4 treten folgende

Bestimmungen

„(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe

D gebührt bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres an Stelle des Gehaltes nach den

Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das

Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der

Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages

zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen."

4. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe

A 1328 S, in der Verwendungsgruppe

B 1147 S, in der Verwendungsgruppe C

783 S und in der Verwendungsgruppe D 663 S. Sie

erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der

vorgenannten Beträge."

5. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

6. § 25 Abs. 12 erhält folgende Fassung

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 16,90 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes 90,60 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

132,80 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

205,10 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

102,60 S und

e) ab dem 96. Punkt 60,40 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

a) bis einschließlich des 6. Punktes 96,60 S,

b) für den 7. Punkt 193,10 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

386,10 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

579,40 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 434,40 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

289,60 S und

g) ab dem 21. Punkt 193,10 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes

und für Bedienstete des Jagd-

und Jagdschutzdienstes 96,60 S für jeden vollen

Punkt."

7. Im § 25 a Abs. 2 werden die Beträge „1764 S"

und „9,40 S" durch die Beträge „1811 S" und

„9,70 S" ersetzt.

8. § 53 Abs. 3 Z 1 erhält folgende Fassung

„1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb

von sechs Monaten,

a) nachdem sie sich verehelicht oder ein

lebendes Kind geboren hat, oder

b) nach der Annahme eines Kindes, das das

erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes

1979) oder nach der

Übernahme eines solchen Kindes in

unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des

Mutterschutzgesetzes 1979),

das Dienstverhältnis kündigt;"

9. Dem § 53 wird angefügt

„(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß

Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat,

innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses

Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen,

so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung

des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß

Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

10. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,30 vH der

Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und 7,5 vH des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren

ergebenden monatlichen Beitrages."

Artikel III

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, die sich

am 31. Dezember 1983 in einem Dienstverhältnis

befinden, auf das das Vertragsbedienstetengesetz

1948 anzuwenden ist, und die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11

Abs. 3 beziehungsweise § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes

der Entlohnungsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2

und

2. Die Verwaltungsdienstzulage nach § 22

Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete

gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

der Verwendungsgruppe D, die sich am

31. Dezember 1983 in einem Dienstverhältnis

befinden, auf das die Bundesforste-Dienstordnung

anzuwenden ist, und die das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 17 Abs. 4

der Bundesforste-Dienstordnung vorgesehenen

Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der

Gehaltsstufen 1 und 2. § 16 Abs. 3 der Bundesforste-

Dienstordnung ist anzuwenden.

Artikel IV

(1) Für Vertragsbedienstete, die sich am 1. Feber

1984 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist

auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß

§ 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der

Fassung des Art. I und gemäß Art. II der

15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 199/1969, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag

infolge der Neuregelung des

Art. I Z 8 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen

Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe

geltende Vorrückungsstichtag, in der der Vertragsbedienstete

angestellt wurde.

(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,

deren Vorrückungsstichtag nach

Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des

Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum

zu verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den

nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte

Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19

Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(3) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen

Stellung gemäß Abs. 2 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum

30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit

vom 1. Feber 1984,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem

30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit

von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden

Monatsersten

durchzuführen.

Artikel V

(1) Die Einstufung eines unter den Anwendungsbereich

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, fallenden Religionslehrers in die Entlohnungsgruppe

1 2b 1 ist frühestens mit Wirkung

vom 1. September 1983 zulässig, wenn dieser Religionslehrer

die gemäß § 40 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch auf

Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 anzuwendenden

Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG

1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b dieser Anlage

erfüllt.

(2) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer

des Entlohnungsschemas I L in die Entlohnungsgruppe

l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm

abweichend vom § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948

1. für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum

30. April 1984 das für seine Entlohnungsstufe

maßgebende Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe

l 2b 1, vermindert um 60 vH des

Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in

der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 vorgesehenen

Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in

der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe

1 3 vorgesehen ist;

2. für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum

31. Dezember 1984 das für seine Entlohnungsstufe

vorgesehene Monatsentgelt der

Entlohnungsgruppe 1 2b 1, vermindert um 30

vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem

für ihn in der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 vorgesehenen

Monatsentgelt und dem Monatsentgelt,

das in der gleichen Entlohnungsstufe

der Entlohnungsgruppe 1 3 vorgesehen ist.

(3) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer

des Entlohnungsschemas II L in die Entlohnungsgruppe

l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm

abweichend vom § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 für jede Jahreswochenstunde

1. für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum

30. April 1984 die für die Entlohnungsgruppe

1 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert

um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen

der für die Entlohnungsgruppe 1 2b 1

vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung,

die für die Entlohnungsgruppe

1 3 vorgesehen ist;

2. für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis zum

31. Dezember 1984 die für die Entlohnungsgruppe

1 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung,

vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages

zwischen der für die Entlohnungsgruppe

l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und

der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe

1 3 vorgesehen ist.

Artikel VI

(1) Sind die Beträge, die sich gemäß Art. V

Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben,

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind

Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle

Schillingbeträge aufzurunden.

(2) Abs. 1 und Art. VII der 39. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, sind auf die im

§ 44 a Abs. 1 bis 7 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 angeführten Dienstzulagen mit der Maßgabe

anzuwenden, daß Restbeträge von weniger als 5 g

zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 g und

mehr auf den nächsthöheren, durch 10 g teilbaren

Betrag aufzurunden sind.

(3) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der

39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen

gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15

Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung

des letzten Satzes nicht auf die im § 58

Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41

Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch

für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen

bezieht.

(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-

Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

in die Entlohnungsgruppe 1 2b 1 eingestuft

und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage

nach § 44 a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung

in der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 (einschließlich

der Dienstzulagen gemäß § 44 a Abs. 1, 2 und

5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der

Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3

(einschließlich der gemäß § 44 a Abs. 1, 2 und 5 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betref-

fende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage)

liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages.

(5) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage

nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956,

die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist,

sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle

und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen

Verminderungen des Monatsentgeltes nicht

anzuwenden.

Artikel VII

Art. XII Abs. 1 und 2 der 41. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, gilt für Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L mit der Maßgabe,

daß auf die darin angeführte Dienstzulage und die

darin angeführte Vergütung § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 nicht anzuwenden ist.

Artikel VIII

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 280/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 568/1981 wird wie folgt geändert

1. § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,

wenn

1. Dienstnehmer bei Erreichen oder nach Überschreiten

der für die (vorzeitige) Alterspension

erforderlichen Altersgrenze oder

2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei

Monate nach der Geburt eines Kindes, nach

der Annahme eines Kindes, das das erste

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes

Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes

1979) oder nach Übernahme eines solchen

Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15

Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),

bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979

spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung,

das Dienstverhältnis auflösen."

2. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes

Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit

von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht

sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage."

3. § 60 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 und

8 erhalten die Bezeichnung „(6)" und „(7)".

Artikel IX

(1) Das durch Art. VIII Z 2 vorgesehene

Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr,

das im Jahr 1986 beginnt.

(2) Für das Urlaubsjahr,

1. das im Jahr 1984 beginnt, gebührt

a) bei einer Dienstzeit von weniger als 20

Jahren ein Urlaubsausmaß von 26 Werktagen,

b) bei einer Dienstzeit von 20, jedoch weniger

als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von

30 Werktagen,

c) nach Vollendung des 25. Jahres ein

Urlaubsausmaß von 32 Werktagen;

2. das im Jahr 1985 beginnt, gebührt

a) bei einer Dienstzeit von weniger als 20

Jahren ein Urlaubsausmaß von 28 Werktagen,

b) bei einer Dienstzeit von 20, jedoch weniger

als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von

30 Werktagen,

c) nach Vollendung des 25. Jahres ein

Urlaubsausmaß von 34 Werktagen.

(3) Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß

übersteigender Anspruch, der durch Normen der

kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen

vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Bundesgesetz

vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches

anrechenbar, sofern der Anspruch nicht

als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen,

besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder

Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung

darf sich jedoch keine Verringerung des dem

Dienstnehmer bisher gebührenden Anspruches

ergeben.

Artikel X

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gilt

für die Land- und Forstarbeiter des Bundes mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für

soziale Verwaltung derjenige Bundesminister, dessen

Ressort die Planstelle des Bediensteten angehört,

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

tritt.

Artikel XI

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner

1984 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste, mit denen vor

dem 1. Jänner 1984 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Jänner 1984 um 2,67 vH erhöht; das

Ergebnis dieser Berechnung wird um 183 S vermehrt.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden

ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, mit denen vor dem

1. Jänner 1984 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das

ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren

würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im

Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften

anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten

Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln,

der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes

ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner

1984 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten

Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Zulagen nach einem im Abs. 1 oder 2 angeführten

Sondervertrag, die gemäß § 8 a Abs. 1 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt

zuzuzählen sind oder die — mit Ausnahme

der Haushaltszulage — gemäß § 16 Abs. 2 der Bundesforste-

Dienstordnung einen Bestandteil des

Monatsbezuges bilden, erhöhen sich, wenn sie in

Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von

den Abs. 1 und 2 um 2,67 vH, eine allfällige Verwaltungsdienstzulage

jedoch um 3 vH.

(4) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1,

2 oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und

mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch im Endergebnis

Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu

vernachlässigen.

(5) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 4 ist

jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(6) Die nach den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht

der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung

vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel XII

Für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum

31. Dezember 1983 wird das Vertragsbedienstetengesetz

1948 wie folgt geändert

1. Im § 44 a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck

„Arbeitslehrerinnen" durch den Ausdruck „Lehrern

für Werkerziehung" ersetzt.

2. Im § 44 a werden die bisherigen Abs. 2 bis 5 als

„(3)" bis „(6)" bezeichnet; § 44 a Abs. 2 (neu)

erhält folgende Fassung

„(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten

Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch

die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt

eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe

1 2b 1 angehören. Die Dienstzulage

beträgt für jede Jahreswochenstunde

in der Entlohnungsgruppe l 3 419,40 S,

in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 125,80 S.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese

Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern

für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen

und hauswirtschaftlichen Berufsschulen um

152,20 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe 1 2b 1

erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage

bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für

Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um

45,70 S jährlich."

3. § 44 a Abs. 5 (neu) erhält folgende Fassung

„(5) Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der

Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas

II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3, 4 oder 5

angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer

der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen

beschäftigt werden, sowie Religionslehrern

der Entlohnungsgruppe 1 3 des Entlohnungsschemas

II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder

Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von 183,70 S jährlich; sie erhöht sich bei den

an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern

um 152,20 S. Der erste Satz ist auf

Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 des

Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43

Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1

2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1

zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b

oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage

55,10 S und die für die Verwendung an Polytechnischen

Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der

Dienstzulage 45,70 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese

Lehrer nicht anzuwenden."

4. Im § 44 a werden die bisherigen Abs. 6 bis 8

als „(8)" bis „(10)" bezeichnet; § 44 a Abs. 7 (neu)

erhält folgende Fassung

„(7) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

II L, die an Polytechnischen Lehrgängen

Deutsch beziehungsweise Mathematik unterrichten,

gebührt für die Dauer der Verwendung für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage in

Höhe von

1. 199,50 S, wenn sie in einer Schülergruppe

oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht

erteilen,

2. 249,10 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen

oder Klassen leistungsdifferenzierten

Unterricht erteilen."

5. Im neuen § 44 a Abs. 9 wird

a) der Ausdruck „im Abs. 6 angeführten Ausmaß"

durch den Ausdruck „im Abs. 8

angeführten Ausmaß",

b) der Ausdruck „der im Abs. 6 angeführten

Ansätze" durch den Ausdruck „der im

Abs. 8 angeführten Ansätze"

ersetzt.

Artikel XIII

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

angeordnet wird, treten in Kraft

1. Art. V, VI und — für die Unterrichtserteilung

in der 3. Schulstufe — Art. VII sowie Art. XII

mit 1. September 1983,

2. Art. I Z 1 bis 7 und 9 bis 14 und die Art. II,

III, VIII, IX und XI mit 1. Jänner 1984,

3. Art. I Z 8 und Art. IV mit 1. Feber 1984,

4. Art. X mit 1. Juli 1984,

5. — für die Unterrichtserteilung in der

4. Schulstufe — Art. VII mit 1. September

1984.

(2) Es treten außer Kraft

1. Art. I Z 3 und 5, Art. II Z 3 und Art. III mit

Ablauf des 31. Dezember 1986,

2. Art. VII mit Ablauf des 31. August 1988.

Mit dem Außerkrafttreten der in Z 1 angeführten

Bestimmungen treten § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3

und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie

§ 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der

bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung wieder

in Kraft.

(3) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in

der (un)verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache"

für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben

Volksschulklasse ist Art. VII ab 1. September

1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung

ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach

den für den Schulversuch „Lebende Fremdsprache"

an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen

abzugelten.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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