657. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet
§ 1. (1) Für die von den Verfügungsberechtigten
nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen bei Abfertigungen
zum freien Verkehr sind Vordrucke zu verwenden,
die zu entsprechen haben
1. dem Muster I bei
a) Verzollungen durch die in der Anlage A
genannten Zollämter und Zweigstellen;
b) Verzollungen durch andere Zollämter
und Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub
nach § 175 Abs. 3 oder 4 des
Zollgesetzes 1955 zur Anwendung
kommt;
c) Freischreibungen nach § 42 des Zollgesetzes
1955; "
2. dem Muster II in allen anderen Fällen.
(2) Reicht der Raum zur Erklärung aller
Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke
nach dem Muster I oder II zu verwenden, auf
denen nur jene Angaben gemacht werden, die
auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden
konnten. Zu Vordrucken nach Muster I können
auch Fortsetzungsblätter nach Muster III verwendet
werden.
(3) Für die vom Käufer oder Warenempfänger
nach dem Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 64/1971
und Nr. 28/1974 abzugebenden schriftlichen Erklärungen
zur Ermittlung des Zollwertes sind
Vordrucke zu verwenden, die dem Muster IV
entsprechen.
§ 2. Folgende Abweichungen von den Mustern
sind in den Vordrucken zulässig
1. In die für Eintragungen durch den Verfügungsberechtigten
vorgesehenen Felder
dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt
sein; weiter dürfen in diesen Feldern
Trennungsstriche zwischen den einzelnen
Kästchen weggelassen werden, wenn die
Warenerklärung in Maschinenschrift ausgefüllt
wird und die erforderlichen Interpunktionen
zweifelsfrei gesetzt werden.
2. Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
darf mit der Warenerklärung gemeinsam
auf einem Bogen im Normformat
A 3 gedruckt werden, wobei die Seite 1 der
Warenerklärung und die Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes auf derselben Seite
des Bogens so zu drucken sind, daß die
Warenerklärung die rechte Seite des Bogens
einnimmt.
§ 3. (1) In der Warenerklärung nach den
Mustern I und III sind folgende Angaben in
der angegebenen abgekürzten oder verschlüsselten
Form zu machen
Feld 1 (Verfügungsberechtigter): Neben Name/
Firma und Anschrift des Verfügungsberechtigten
ist die Belegart entsprechend
dem im Muster I enthaltenen
Code und die im Bescheid über die
Nachhineinzahlung nach § 175 Abs. 4
des Zollgesetzes 1955 zugewiesene Abgabenkontonummer
anzugeben.
Feld 4 (Warenempfänger): Neben Name/Firma
und Anschrift des Warenempfängers ist,
sofern der Wert der Waren 5000 S oder
mehr beträgt, die Finanzamts- und
Steuernummer, unter der der Warenempfänger
zur Umsatzsteuer veranlagt
wird, entsprechend der ihm vom Bundesrechenamt
zugegangenen Mitteilung
anzugeben.
Feld 31 (Tarifposition): Es ist die EDV-Nummer
anzugeben, die in dem vom Bundesministerium
für Finanzen bei der
Österreichischen Staatsdruckerei herausgegebenen
„Österreichischen Gebrauchszolltarif"
für jede Tarifposition angeführt
ist.
(2) Angaben, hinsichtlich welcher auf Seite 2
des Musters I ein Code oder eine Abkürzung
vorgesehen ist, sind in der angeführten verschlüsselten
oder abgekürzten Form zu machen.
(3) Angaben, hinsichtlich welcher auf der
Seite 2 des Musters IV ein Code vorgesehen ist,
sind in der angeführten verschlüsselten Form zu
machen.
§ 4. Die Anlage A und die Muster I bis IV sind
Bestandteile dieser Verordnung.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft. Die Verpflichtung, im Feld 4
der Muster I und II die Finanzamts- und Steuernummer
anzugeben, tritt abweichend hievon erst
mit 1. April 1979 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 16. Feber 1976, BGBl. Nr. 77,
über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
bei Abfertigungen zum freien Verkehr
außer Kraft. Vordrucke, die der außer Kraft
getretenen Verordnung entsprechen, können jedoch
noch bis 31. Dezember 1979 verwendet
werden.