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657_1978 AT

657. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr

Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet

§ 1. (1) Für die von den Verfügungsberechtigten

nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen bei Abfertigungen

zum freien Verkehr sind Vordrucke zu verwenden,

die zu entsprechen haben

1. dem Muster I bei

a) Verzollungen durch die in der Anlage A

genannten Zollämter und Zweigstellen;

b) Verzollungen durch andere Zollämter

und Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub

nach § 175 Abs. 3 oder 4 des

Zollgesetzes 1955 zur Anwendung

kommt;

c) Freischreibungen nach § 42 des Zollgesetzes

1955; "

2. dem Muster II in allen anderen Fällen.

(2) Reicht der Raum zur Erklärung aller

Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke

nach dem Muster I oder II zu verwenden, auf

denen nur jene Angaben gemacht werden, die

auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden

konnten. Zu Vordrucken nach Muster I können

auch Fortsetzungsblätter nach Muster III verwendet

werden.

(3) Für die vom Käufer oder Warenempfänger

nach dem Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 64/1971

und Nr. 28/1974 abzugebenden schriftlichen Erklärungen

zur Ermittlung des Zollwertes sind

Vordrucke zu verwenden, die dem Muster IV

entsprechen.

§ 2. Folgende Abweichungen von den Mustern

sind in den Vordrucken zulässig

1. In die für Eintragungen durch den Verfügungsberechtigten

vorgesehenen Felder

dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt

sein; weiter dürfen in diesen Feldern

Trennungsstriche zwischen den einzelnen

Kästchen weggelassen werden, wenn die

Warenerklärung in Maschinenschrift ausgefüllt

wird und die erforderlichen Interpunktionen

zweifelsfrei gesetzt werden.

2. Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

darf mit der Warenerklärung gemeinsam

auf einem Bogen im Normformat

A 3 gedruckt werden, wobei die Seite 1 der

Warenerklärung und die Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes auf derselben Seite

des Bogens so zu drucken sind, daß die

Warenerklärung die rechte Seite des Bogens

einnimmt.

§ 3. (1) In der Warenerklärung nach den

Mustern I und III sind folgende Angaben in

der angegebenen abgekürzten oder verschlüsselten

Form zu machen

Feld 1 (Verfügungsberechtigter): Neben Name/

Firma und Anschrift des Verfügungsberechtigten

ist die Belegart entsprechend

dem im Muster I enthaltenen

Code und die im Bescheid über die

Nachhineinzahlung nach § 175 Abs. 4

des Zollgesetzes 1955 zugewiesene Abgabenkontonummer

anzugeben.

Feld 4 (Warenempfänger): Neben Name/Firma

und Anschrift des Warenempfängers ist,

sofern der Wert der Waren 5000 S oder

mehr beträgt, die Finanzamts- und

Steuernummer, unter der der Warenempfänger

zur Umsatzsteuer veranlagt

wird, entsprechend der ihm vom Bundesrechenamt

zugegangenen Mitteilung

anzugeben.

Feld 31 (Tarifposition): Es ist die EDV-Nummer

anzugeben, die in dem vom Bundesministerium

für Finanzen bei der

Österreichischen Staatsdruckerei herausgegebenen

„Österreichischen Gebrauchszolltarif"

für jede Tarifposition angeführt

ist.

(2) Angaben, hinsichtlich welcher auf Seite 2

des Musters I ein Code oder eine Abkürzung

vorgesehen ist, sind in der angeführten verschlüsselten

oder abgekürzten Form zu machen.

(3) Angaben, hinsichtlich welcher auf der

Seite 2 des Musters IV ein Code vorgesehen ist,

sind in der angeführten verschlüsselten Form zu

machen.

§ 4. Die Anlage A und die Muster I bis IV sind

Bestandteile dieser Verordnung.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft. Die Verpflichtung, im Feld 4

der Muster I und II die Finanzamts- und Steuernummer

anzugeben, tritt abweichend hievon erst

mit 1. April 1979 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 16. Feber 1976, BGBl. Nr. 77,

über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung

bei Abfertigungen zum freien Verkehr

außer Kraft. Vordrucke, die der außer Kraft

getretenen Verordnung entsprechen, können jedoch

noch bis 31. Dezember 1979 verwendet

werden.

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