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657_1977 AT

657. Bundesgesetz: Aufhebung der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 301/1919, der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 269/1920, und der Verordnung BGBl. Nr. 711/1922

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Bundesgesetz: Aufhebung der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 301/1919, der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 269/1920, und der Verordnung BGBl. Nr. 711/1922

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Es werden aufgehoben

1. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für sozialle

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Staatsamte für Justiz vom 2. Juni 1919, StGBl.

Nr. 301, über den Schutz von Dienstnehmern

bei Verlegung von Unternehmungen ins Ausland;

2. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Staatsamte für Justiz vom 11. Juni 1920,

StGBl. Nr. 269, über den Schutz von Dienstnehmern

bei Veräußerung von Betriebsmitteln

ins Ausland;

3. die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 20. September 1922,

BGBl. Nr. 711, über den Schutz von Dienstnehmern

bei Verlegung von Erwerbsunternehmungen

und bei Veräußerung von Betriebsmitteln

aus dem Burgenland ins Ausland.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Die aufgehobenen Rechtsvorschriften sind

jedoch auf Rechtsansprüche, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes entstanden sind,

weiterhin anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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