657. Bundesgesetz: Aufhebung der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 301/1919, der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 269/1920, und der Verordnung BGBl. Nr. 711/1922
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Es werden aufgehoben
1. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für sozialle
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Staatsamte für Justiz vom 2. Juni 1919, StGBl.
Nr. 301, über den Schutz von Dienstnehmern
bei Verlegung von Unternehmungen ins Ausland;
2. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Staatsamte für Justiz vom 11. Juni 1920,
StGBl. Nr. 269, über den Schutz von Dienstnehmern
bei Veräußerung von Betriebsmitteln
ins Ausland;
3. die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 20. September 1922,
BGBl. Nr. 711, über den Schutz von Dienstnehmern
bei Verlegung von Erwerbsunternehmungen
und bei Veräußerung von Betriebsmitteln
aus dem Burgenland ins Ausland.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Die aufgehobenen Rechtsvorschriften sind
jedoch auf Rechtsansprüche, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entstanden sind,
weiterhin anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.