657. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 wird verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974 und 626/1975
wird wie folgt geändert
1. Dem § 33 Abs. 1 ist anzufügen
„d) sonstige Versandbehälter."
2. Dem § 70 Abs. 1 ist anzufügen
„Bei der Bedienung und Wartung von konventionell
beheizten Dampfkesseln ist bei nicht ständiger
Anwesenheit des verantwortlichen geprüften
Dampfkesselwärters der Stufe 1 die Beaufsichtigung
nur dann als ausreichend anzusehen, wenn
die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien
befolgt werden."
3. § 74 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde
vorgenommenen Prüfungen, Erprobungen und
Untersuchungen sind nachstehende Gebühren zu
entrichten
Der Heizflächenzuschlag beträgt S 2,90 je
Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes
sind nicht zu berücksichtigen.
Diese Gebühren sind für die Vorprüfung
und für die Überprüfung im Rahmen der
Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die
Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die
erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die
Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d) sowie
für jede wiederkehrende äußere und innere
Untersuchung gemäß § 45 zu entrichten.
Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1
lit. a bis f und für jede außerordentliche
Untersuchung (z. B. gemäß § 40 Abs. 2
und 5) gelten die gleichen Gebühren.
b) Für die Ermittlung der Gebühren bei elektrisch
beheizten Dampfkesseln sowie bei
Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven, bei
Dampfspeichern und elektrisch beheizten
Heißwasserkesseln hat als „Heizfläche" jene
Zahl zu gelten, die sich wie folgt errechnet
aa) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln
nach der Formel kW : 25, worin
kW die höchste elektrische Leistung in
Kilowatt bedeutet oder, wenn diese
Leistung nicht bekannt ist, nach der
Formel D : 30, worin D die höchste
stündliche Dampfleistung des Kessels
in Kilogramm bedeutet;
bb) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,
bei Dampfspeichern sowie bei
elektrisch beheizten Heißwasserkesseln
nach der Formel I : 200, worin I den
Gesamtinhalt des Kessels oder Speichers
(ohne Dom u. dgl.) in Litern bedeutet.
c) Für jede Vorprüfung, Überprüfung, für
die erste und für jede wiederkehrende Erprobung
gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis f,
ferner für jede wiederkehrende äußere und
innere Untersuchung gemäß § 45 und für
jede außerordentliche Untersuchung sind
zu entrichten
aa) bei Dampfüberhitzern je Quadratmeter
Heizfläche S 2,90, mindestens
jedoch S 390,—,
bb) bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern
die halbe Grundgebühr
(lit. a) ohne Heizflächenzuschlag, mindestens
jedoch S 390,—.
d) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere
Dampfkessel gleicher baulicher Ausbildung
und Größe, so ist für die Vorprüfung nur
eine Gebühr, für die Überprüfung je eine
Gebühr pro geprüften Dampfkessel zu entrichten.
B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der
Gruppe I
Für die Vorprüfung und für die Überprüfung
im Rahmen der Bauprüfung, für die Überprüfung
bereits in Betrieb gestandener Dampfgefäße
und Druckbehälter, für die erste Erprobung
(§§ 38 und 55), für die Betriebsprüfung und für
jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung
(§§ 45 und 56) sind zu entrichten
a) eine Grundgebühr ohne Unterschied der
Gefäßgröße von S 350,— sowie
b) eine Gebühr von S 39,— für jedes Quadratmeter
des auf ganze Quadratmeter abgerundeten
Produktes aus den zwei größten,
aufeinander senkrechten Abmessungen des
Gefäßes bzw. Behälters. Bei der Abrundung
auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis
0,5 m² nicht zu berücksichtigen, Bruchteile
über 0,5 m² als volles Quadratmeter zu
rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr
für mindestens 1 m² voll zu entrichten.
Bei der Ermittlung der Abmessungen
sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen
u. dgl. nicht zu berücksichtigen.
Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis f
und für jede außerordentliche Untersuchung gelten
die gleichen Gebühren. Hinsichtlich der Entrichtung
der Gebühren für die Vorprüfung und
die Überprüfung im Rahmen der Bauprüfung
finden die Bestimmungen des Abs. A lit. d sinngemäß
Anwendung.
C. Für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)
Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe
(§§ 55 und 57)
a) ohne Rücksicht auf die Anzahl flaschenartiger
Behälter eine Grundgebühr von
S 390,—, zu entrichten für jeden Prüftag
und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes,
b) für jeden solchen Behälter eine Gebühr von
S 5,80."
4. § 75 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber
folgende Gebühren zu entrichten
a) Dampfkesselwärter Stufe 1 ... S 120,—
b) Dampfkesselwärter Stufe 2 ... S 1300,—
c) Dampfkesselwärter Stufe 3 ... S 1900,—
d) Entsendung eines Prüfungskommissärs
zur Prüfung gemäß
§ 62 Abs. 3 S 1000,—
e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66
Abs. 3 S 400,—
f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66
Abs. 4 S 900,—
g) Entsendung eines Prüfungskommissärs
zur Ergänzungsprüfung
gemäß § 62 Abs. 3 .. S 500,—
h) Dampfmaschinen- und Motorenwärter,
Lokomotivführer,
Schiffsdampfmaschinen- und
Schiffsmotorenwärter S 200,—"