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657_1976 AT

657. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974 und 626/1975

wird wie folgt geändert

1. Dem § 33 Abs. 1 ist anzufügen

„d) sonstige Versandbehälter."

2. Dem § 70 Abs. 1 ist anzufügen

„Bei der Bedienung und Wartung von konventionell

beheizten Dampfkesseln ist bei nicht ständiger

Anwesenheit des verantwortlichen geprüften

Dampfkesselwärters der Stufe 1 die Beaufsichtigung

nur dann als ausreichend anzusehen, wenn

die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien

befolgt werden."

3. § 74 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären

oder Organen der Eisenbahnbehörde

vorgenommenen Prüfungen, Erprobungen und

Untersuchungen sind nachstehende Gebühren zu

entrichten

Der Heizflächenzuschlag beträgt S 2,90 je

Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes

sind nicht zu berücksichtigen.

Diese Gebühren sind für die Vorprüfung

und für die Überprüfung im Rahmen der

Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die

Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die

erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die

Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d) sowie

für jede wiederkehrende äußere und innere

Untersuchung gemäß § 45 zu entrichten.

Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1

lit. a bis f und für jede außerordentliche

Untersuchung (z. B. gemäß § 40 Abs. 2

und 5) gelten die gleichen Gebühren.

b) Für die Ermittlung der Gebühren bei elektrisch

beheizten Dampfkesseln sowie bei

Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven, bei

Dampfspeichern und elektrisch beheizten

Heißwasserkesseln hat als „Heizfläche" jene

Zahl zu gelten, die sich wie folgt errechnet

aa) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln

nach der Formel kW : 25, worin

kW die höchste elektrische Leistung in

Kilowatt bedeutet oder, wenn diese

Leistung nicht bekannt ist, nach der

Formel D : 30, worin D die höchste

stündliche Dampfleistung des Kessels

in Kilogramm bedeutet;

bb) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,

bei Dampfspeichern sowie bei

elektrisch beheizten Heißwasserkesseln

nach der Formel I : 200, worin I den

Gesamtinhalt des Kessels oder Speichers

(ohne Dom u. dgl.) in Litern bedeutet.

c) Für jede Vorprüfung, Überprüfung, für

die erste und für jede wiederkehrende Erprobung

gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis f,

ferner für jede wiederkehrende äußere und

innere Untersuchung gemäß § 45 und für

jede außerordentliche Untersuchung sind

zu entrichten

aa) bei Dampfüberhitzern je Quadratmeter

Heizfläche S 2,90, mindestens

jedoch S 390,—,

bb) bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern

die halbe Grundgebühr

(lit. a) ohne Heizflächenzuschlag, mindestens

jedoch S 390,—.

d) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere

Dampfkessel gleicher baulicher Ausbildung

und Größe, so ist für die Vorprüfung nur

eine Gebühr, für die Überprüfung je eine

Gebühr pro geprüften Dampfkessel zu entrichten.

B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der

Gruppe I

Für die Vorprüfung und für die Überprüfung

im Rahmen der Bauprüfung, für die Überprüfung

bereits in Betrieb gestandener Dampfgefäße

und Druckbehälter, für die erste Erprobung

(§§ 38 und 55), für die Betriebsprüfung und für

jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung

(§§ 45 und 56) sind zu entrichten

a) eine Grundgebühr ohne Unterschied der

Gefäßgröße von S 350,— sowie

b) eine Gebühr von S 39,— für jedes Quadratmeter

des auf ganze Quadratmeter abgerundeten

Produktes aus den zwei größten,

aufeinander senkrechten Abmessungen des

Gefäßes bzw. Behälters. Bei der Abrundung

auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis

0,5 m² nicht zu berücksichtigen, Bruchteile

über 0,5 m² als volles Quadratmeter zu

rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr

für mindestens 1 m² voll zu entrichten.

Bei der Ermittlung der Abmessungen

sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen

u. dgl. nicht zu berücksichtigen.

Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis f

und für jede außerordentliche Untersuchung gelten

die gleichen Gebühren. Hinsichtlich der Entrichtung

der Gebühren für die Vorprüfung und

die Überprüfung im Rahmen der Bauprüfung

finden die Bestimmungen des Abs. A lit. d sinngemäß

Anwendung.

C. Für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)

Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe

(§§ 55 und 57)

a) ohne Rücksicht auf die Anzahl flaschenartiger

Behälter eine Grundgebühr von

S 390,—, zu entrichten für jeden Prüftag

und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes,

b) für jeden solchen Behälter eine Gebühr von

S 5,80."

4. § 75 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber

folgende Gebühren zu entrichten

a) Dampfkesselwärter Stufe 1 ... S 120,—

b) Dampfkesselwärter Stufe 2 ... S 1300,—

c) Dampfkesselwärter Stufe 3 ... S 1900,—

d) Entsendung eines Prüfungskommissärs

zur Prüfung gemäß

§ 62 Abs. 3 S 1000,—

e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66

Abs. 3 S 400,—

f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66

Abs. 4 S 900,—

g) Entsendung eines Prüfungskommissärs

zur Ergänzungsprüfung

gemäß § 62 Abs. 3 .. S 500,—

h) Dampfmaschinen- und Motorenwärter,

Lokomotivführer,

Schiffsdampfmaschinen- und

Schiffsmotorenwärter S 200,—"

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