657. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971
wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren und vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hinsichtlich der in der Anlage B 2
des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten
Waren, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
18. Juni 1973, BGBl. Nr. 290, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 484/1973,
BGBl. Nr. 646/1973, BGBl. Nr. 167/1974 und
BGBl. Nr. 546/1974 wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr von Waren zum Gegenstand
haben, die in der nachstehenden Liste genannt
sind und aus Ländern eingeführt werden,
die weder in der Anlage I zur Verordnung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 9. Dezember 1968, BGBl. Nr. 436,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 655/1974, noch in der Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November
1970, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 656/1974, enthalten
sind, anläßlich der Abfertigung zum
freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum
Ungewissen Verkauf nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen über Antrag Bewilligungen in
vereinfachter Form zu erteilen."