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657_1974 AT

657. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 657. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren und vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hinsichtlich der in der Anlage B 2

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

18. Juni 1973, BGBl. Nr. 290, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 484/1973,

BGBl. Nr. 646/1973, BGBl. Nr. 167/1974 und

BGBl. Nr. 546/1974 wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Einfuhr von Waren zum Gegenstand

haben, die in der nachstehenden Liste genannt

sind und aus Ländern eingeführt werden,

die weder in der Anlage I zur Verordnung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 9. Dezember 1968, BGBl. Nr. 436,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 655/1974, noch in der Anlage zur Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November

1970, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 656/1974, enthalten

sind, anläßlich der Abfertigung zum

freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum

Ungewissen Verkauf nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen über Antrag Bewilligungen in

vereinfachter Form zu erteilen."

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