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656. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt

geändert

1. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 4 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitten“ ersetzt

durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 6 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitte“.

2. Im § 7 lauten die Abs. 3 und 4

„(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge ................................................................................................ 80 S,“

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis

einschließlich 3,5 Tonnen beträgt .................................................................................... 150 S,“

3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ..... 1500 S,“

4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................................................................................... 1500 S“,

und für

5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber

weniger als 12 Tonnen beträgt ......................................................................................... 3000 S,“

(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis

einschließlich 3,5 Tonnen beträgt .................................................................................... 70 S,“

2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ..... 300 S,“

3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................................................................................... 300 S,“

und für

4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber

weniger als 12 Tonnen beträgt ......................................................................................... 600 S.“

3. Im § 7 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „Preis samt Umsatzsteuer 100 S“ ersetzt durch die

Wortfolge ,,Preis samt Umsatzsteuer 60 S“.

4. Im § 7 Abs. 7 entfällt die Z 1. Die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.

5. Im § 7 Abs. 8 lautet der letzte Satz

„Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des

übernächsten Sonntags.“

6. § 7 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen,

insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit

und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.“

7. § 12 lautet

„§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen

1. Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß

zu entrichten, oder

2. mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)

benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von

3000 S bis zu 60000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis

einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7

Abs. 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette

sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort

eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können

1. die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit

60000 S nicht übersteigen darf;

2. die Bestimmungen des § 37a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen,

die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9000 S

festgesetzt und eingehoben werden kann;

3. die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die

Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9000 S vorsehen darf.

(5) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Abs. 1 Z 2 betreten

wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus

Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Abs. 3 geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder

eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung

folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Abs. 3 oder

§ 37a Abs. 4 VStG) als Nachweis hiefür.

(6) Die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1

nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind den Bundesstraßengesellschaften abzuführen

und von diesen für die Erhaltung der ihnen übertragenen Bundesstraßenstrecken zu verwenden.“

8. § 13 lautet

„§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159) und – im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben – die Organe der

Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des

§ 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind und

3. durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.“

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