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656_1994 AT

656. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Luftfahrtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Luftfahrtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen. Artikel I

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Verordnungen" die Worte „und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl. Nr. 137/ 1986," eingefügt.

2. Im § 4 Abs. 1 und 3 werden jeweils im ersten Satz die Worte „EZ 2354/1 KG Erdberg" durch die Worte „EZ 4156 KG Landstraße" ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 2 Z 1 werden die Worte „des § 35" durch die Worte „der §§ 34 Abs. 7 und 39 Abs. 6" ersetzt.

4. Der bisherige § 17 wird als § 17 Abs. 1 bezeichnet; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die § 5 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1994 treten am 1Jänner 1994 in Kraft."

Artikel II

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr, 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 898/1993, wird wie folgt geändert

Dem § 140 b werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 an Unternehmen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren

Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. geeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und

2. ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und

3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.

Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Ein Bescheid gemäß Abs. 5 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden."

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