656. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 8, 9, 11 und 12 verfassungsändernd
sind, samt Anlagen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen 1 bis 6 des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch
kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der
Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar
a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung und überdies
b) die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Güssing und
c) die Anlagen 4 bis 6 beim Vermessungsamt Oberwart.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, einige
Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest
unterzeichneten Vertrages über die Sichtbarerhaltung
der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung
der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1965 (im weiteren „Grenzvertrag" genannt) abzuändern
und zu ergänzen sowie die im Bereich der
Lafnitz und des Bozsokbaches auf Grund von
Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen
Grenzberichtigungen durchzuführen, haben fol-
gendes vereinbart
ABSCHNITT I
Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen
des Grenzvertrages
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 des Grenzvertrages lautet
„(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich
und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen
im Gelände eintreten; dies gilt auch für
den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern."
Artikel 2
Artikel 5 Absatz 1 des Grenzvertrages lautet
„(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten
sich, durch Vermessung und Vermarkung der
gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß
der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar
erhalten bleibt und daß die hiefür notwendigen
Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages
instandgehalten und erforderlichenfalls erneuert
werden."
Artikel 3
Artikel 6 des Grenzvertrages lautet
„(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten
sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen
Teiles der Grenzlinie ein Streifen von einem
Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie
gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein
Kreis mit dem Radius von einem Meter von Bäumen
und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt
auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der
Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren
Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke
und die daran Nutzungsberechtigten sind
verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen
Arbeiten zu ermöglichen.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen
gemäß Absatz 1 und 2 auf dem Gebiet eines
Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet
sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden
Staates. Entschädigungsansprüche gegen den
anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
(4) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragsschließenden
Staaten werden einander über
solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen."
Artikel 4
Artikel 9 Absatz 6 des Grenzvertrages lautet
„(6) Die Vertragsschließenden Staaten werden
alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle, die
Instandsetzung sowie erforderlichenfalls Erneuerung
der Grenzzeichen durchführen. Die Zeitspanne
von sechs Jahren wird jeweils von Beginn
der vorhergehenden periodischen Kontrolle an
gerechnet."
Artikel 5
Artikel 10 des Grenzvertrages lautet
„(1) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren
Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke,
Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen
ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran
Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere
das Setzen und das Anbringen von Grenz-
und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung
gilt auch für alle natürlichen und juristischen
Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung
mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten
an der Staatsgrenze sind öffentliche und private
Interessen soweit wie möglich zu schonen. Die
nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über
den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen
gemäß Absatz 1 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden
Staates entstanden sind, richtet
sich nach dem1 Recht dieses Vertragsschließenden
Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen
Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen."
Artikel 6
Im Artikel 16 Absatz 1 des Grenzvertrages wird
der Punkt nach dem Buchstaben j durch einen
Strichpunkt ersetzt und ein neuer Buchstabe k mit
folgendem Wortlaut angefügt:„
k) soweit erforderlich, den zuständigen Behörden
der Vertragsschließenden Staaten Vorschläge
für Berichtigungen einzelner Teile
der Staatsgrenze zu unterbreiten."
Artikel 7
Artikel 24 des Grenzvertrages lautet
„(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsschließenden
Staaten versehen die in Artikel 9
und in Artikel 15 genannten Personen sowie die
Mitglieder der gemischten technischen Gruppen
(Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis
(Anlage A beziehungsweise B). Dieser Ausweis ist
in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen
und von dem anderen Vertragsschließenden Staat
zu vidieren. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer
kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert
werden. Die Verlängerung bedarf der
Vidierung des anderen Vertragsschließenden Staates.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten
Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung
ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des
von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung
bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten
und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsschließenden Staates in der erforderlichen
Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden
Staates in einer Tiefe von mehr als zehn Metern
nur in Anwesenheit eines Grenzorgans oder eines
von der zuständigen Verwaltungsbehörde hiezu
beauftragten Vertreters des anderen Vertragsschließenden
Staates betreten."
ABSCHNITT II
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten
Lafnitz
Artikel 8
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V
zwischen den Grenzzeichen C 101/2 a ÖM,
C 101/2 a M und C 102 ÖM SW durch die
„Beschreibung und Plan der Staatsgrenze",
Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis",
Anlage 2, bestimmt.
Artikel 9
Spätere Veränderungen des Flußbettes der Lafnitz
haben auf den im Artikel 8 dieses Vertrages
festgesetzten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 10
Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages
bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der
Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von
35604 m² dem Hoheitsgebiet der Ungarischen
Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der
Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß
von 35604 m² dem Hoheitsgebiet der Republik
Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis
über die im Bereich der regulierten Lafnitz ausgetauschten
Gebietsteile" bilden Anlage 3 dieses Vertrages.
ABSCHNITT III
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten
Bozsokbaches
Artikel 11
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I
zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und
C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen
C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die
„Beschreibung und Plan der Staatsgrenze",
Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis",
Anlage 5, bestimmt.
Artikel 12
Spätere Veränderungen des Bettes des Bozsokbaches
haben auf den in Artikel 11 dieses Vertrages
festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 13
Auf Grund der in Artikel 11 dieses Vertrages
bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der
Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von
3114 m² dem Hoheitsgebiet der Ungarischen
Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der
Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß
von 3114 m² dem Hoheitsgebiet der Republik
Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über
die im Bereich des regulierten Bozsokbaches ausgetauschten
Gebietsteile" bilden Anlage 6 dieses Vertrages.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages
werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages
ersetzt.
(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigen
bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer
zum Grenzübertritt.
(3) Erforderlichenfalls können Ausweise nach
dem bisherigen Muster bis höchstens ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre
Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen
bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer
zum Grenzübertritt.
Artikel 15
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Ungarischen
Volksrepublik, die auf Grund der Artikel 8 und 11
dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik
Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten
dieses Vertrages in das Eigentum der Republik
Österreich (Bund) über.
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(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik
Österreich, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses
Vertrages der Ungarischen Volksrepublik zufallen,
gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
in das Eigentum der Ungarischen Volksrepublik
über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1
und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten
Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß
Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an
den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden,
wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen
Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang
gelegen sind, den dritten Personen eine
angemessene Entschädigung gewähren; gegen den
Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die
Gebietsteile übergehen, können dritte Personen
keine Ansprüche geltend machen.
Artikel 16
Die im Abschnitt I angeführten Anlagen A und B
sowie die in den Abschnitten II und III angeführten
Anlagen 1 bis 6 bilden Bestandteile dieses Vertrages.
Artikel 17
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie
die Bestimmungen des Artikels 15, ferner die
Bestimmungen des Artikels 16 in bezug auf die
Anlagen 1 bis 6, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen
gelten, solange die kündbaren
Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 29. April 1987 in zwei
Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache,
wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Mock
Für die Ungarische Volksrepublik
Várkonyi
Anlage A
Anlage B
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. September 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit
1. Dezember 1990 in Kraft.