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656_1990 AT

656. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 8, 9, 11 und 12 verfassungsändernd

sind, samt Anlagen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen 1 bis 6 des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch

kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der

Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar

a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung und überdies

b) die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Güssing und

c) die Anlagen 4 bis 6 beim Vermessungsamt Oberwart.

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, einige

Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest

unterzeichneten Vertrages über die Sichtbarerhaltung

der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung

der damit im Zusammenhang stehenden Fragen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1965 (im weiteren „Grenzvertrag" genannt) abzuändern

und zu ergänzen sowie die im Bereich der

Lafnitz und des Bozsokbaches auf Grund von

Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen

Grenzberichtigungen durchzuführen, haben fol-

gendes vereinbart

ABSCHNITT I

Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen

des Grenzvertrages

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 des Grenzvertrages lautet

„(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich

und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen

im Gelände eintreten; dies gilt auch für

den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern."

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 1 des Grenzvertrages lautet

„(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten

sich, durch Vermessung und Vermarkung der

gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß

der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar

erhalten bleibt und daß die hiefür notwendigen

Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages

instandgehalten und erforderlichenfalls erneuert

werden."

Artikel 3

Artikel 6 des Grenzvertrages lautet

„(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten

sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen

Teiles der Grenzlinie ein Streifen von einem

Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie

gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein

Kreis mit dem Radius von einem Meter von Bäumen

und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt

auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der

Grenzzeichen beeinträchtigen.

(2) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren

Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke

und die daran Nutzungsberechtigten sind

verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen

Arbeiten zu ermöglichen.

(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren

Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen

gemäß Absatz 1 und 2 auf dem Gebiet eines

Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet

sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden

Staates. Entschädigungsansprüche gegen den

anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.

(4) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragsschließenden

Staaten werden einander über

solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen."

Artikel 4

Artikel 9 Absatz 6 des Grenzvertrages lautet

„(6) Die Vertragsschließenden Staaten werden

alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle, die

Instandsetzung sowie erforderlichenfalls Erneuerung

der Grenzzeichen durchführen. Die Zeitspanne

von sechs Jahren wird jeweils von Beginn

der vorhergehenden periodischen Kontrolle an

gerechnet."

Artikel 5

Artikel 10 des Grenzvertrages lautet

„(1) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren

Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke,

Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen

ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran

Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere

das Setzen und das Anbringen von Grenz-

und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung

gilt auch für alle natürlichen und juristischen

Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung

mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.

(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten

an der Staatsgrenze sind öffentliche und private

Interessen soweit wie möglich zu schonen. Die

nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über

den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren

Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen

gemäß Absatz 1 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden

Staates entstanden sind, richtet

sich nach dem1 Recht dieses Vertragsschließenden

Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen

Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen."

Artikel 6

Im Artikel 16 Absatz 1 des Grenzvertrages wird

der Punkt nach dem Buchstaben j durch einen

Strichpunkt ersetzt und ein neuer Buchstabe k mit

folgendem Wortlaut angefügt:„

k) soweit erforderlich, den zuständigen Behörden

der Vertragsschließenden Staaten Vorschläge

für Berichtigungen einzelner Teile

der Staatsgrenze zu unterbreiten."

Artikel 7

Artikel 24 des Grenzvertrages lautet

„(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsschließenden

Staaten versehen die in Artikel 9

und in Artikel 15 genannten Personen sowie die

Mitglieder der gemischten technischen Gruppen

(Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis

(Anlage A beziehungsweise B). Dieser Ausweis ist

in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen

und von dem anderen Vertragsschließenden Staat

zu vidieren. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer

kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert

werden. Die Verlängerung bedarf der

Vidierung des anderen Vertragsschließenden Staates.

(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten

Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung

ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des

von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung

bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten

und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsschließenden Staates in der erforderlichen

Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden

Staates in einer Tiefe von mehr als zehn Metern

nur in Anwesenheit eines Grenzorgans oder eines

von der zuständigen Verwaltungsbehörde hiezu

beauftragten Vertreters des anderen Vertragsschließenden

Staates betreten."

ABSCHNITT II

Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten

Lafnitz

Artikel 8

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V

zwischen den Grenzzeichen C 101/2 a ÖM,

C 101/2 a M und C 102 ÖM SW durch die

„Beschreibung und Plan der Staatsgrenze",

Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis",

Anlage 2, bestimmt.

Artikel 9

Spätere Veränderungen des Flußbettes der Lafnitz

haben auf den im Artikel 8 dieses Vertrages

festgesetzten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Artikel 10

Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages

bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der

Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von

35604 m² dem Hoheitsgebiet der Ungarischen

Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der

Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß

von 35604 m² dem Hoheitsgebiet der Republik

Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis

über die im Bereich der regulierten Lafnitz ausgetauschten

Gebietsteile" bilden Anlage 3 dieses Vertrages.

ABSCHNITT III

Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten

Bozsokbaches

Artikel 11

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I

zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und

C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen

C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die

„Beschreibung und Plan der Staatsgrenze",

Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis",

Anlage 5, bestimmt.

Artikel 12

Spätere Veränderungen des Bettes des Bozsokbaches

haben auf den in Artikel 11 dieses Vertrages

festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Artikel 13

Auf Grund der in Artikel 11 dieses Vertrages

bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der

Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von

3114 m² dem Hoheitsgebiet der Ungarischen

Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der

Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß

von 3114 m² dem Hoheitsgebiet der Republik

Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über

die im Bereich des regulierten Bozsokbaches ausgetauschten

Gebietsteile" bilden Anlage 6 dieses Vertrages.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages

werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages

ersetzt.

(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten

dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigen

bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer

zum Grenzübertritt.

(3) Erforderlichenfalls können Ausweise nach

dem bisherigen Muster bis höchstens ein Jahr nach

Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre

Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen

bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer

zum Grenzübertritt.

Artikel 15

(1) Die Teile des Staatsgebietes der Ungarischen

Volksrepublik, die auf Grund der Artikel 8 und 11

dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik

Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten

dieses Vertrages in das Eigentum der Republik

Österreich (Bund) über.

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(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik

Österreich, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses

Vertrages der Ungarischen Volksrepublik zufallen,

gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages

in das Eigentum der Ungarischen Volksrepublik

über.

(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1

und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten

Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.

(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß

Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an

den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden,

wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen

Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang

gelegen sind, den dritten Personen eine

angemessene Entschädigung gewähren; gegen den

Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die

Gebietsteile übergehen, können dritte Personen

keine Ansprüche geltend machen.

Artikel 16

Die im Abschnitt I angeführten Anlagen A und B

sowie die in den Abschnitten II und III angeführten

Anlagen 1 bis 6 bilden Bestandteile dieses Vertrages.

Artikel 17

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie

die Bestimmungen des Artikels 15, ferner die

Bestimmungen des Artikels 16 in bezug auf die

Anlagen 1 bis 6, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen

gelten, solange die kündbaren

Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 29. April 1987 in zwei

Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache,

wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Mock

Für die Ungarische Volksrepublik

Várkonyi

Anlage A

Anlage B

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. September 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit

1. Dezember 1990 in Kraft.

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