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656. Bundesgesetz: Erbrechtsänderungsgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Bundesgesetz: Erbrechtsänderungsgesetz 1989 — ErbRÄG 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt

geändert

1. Der § 540, dessen Überschrift unverändert

bleibt, hat zu lauten

„§ 540. Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich

strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen

werden kann und mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus

dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern

sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber

gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des

Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den

Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser

vergeben habe."

2. Der § 730 samt Überschrift hat zu lauten

„Gesetzliche Erben

§ 730. (1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte

und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in

nächster Linie verwandt sind.

(2) Die Abstammung muß zu Lebzeiten des

Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden

Personen feststehen oder zumindest gerichtlich

geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen

genügt es, daß die Abstammung binnen Jahresfrist

nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend

gemacht wird."

3. Die Überschrift zu § 731 hat zu lauten

„I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten"

4. Im § 732 hat das Wort „eheliche" zu entfallen.

5. Im § 751 hat das Wort „ehelichen" zu

entfallen.

6. Die §§ 752 bis 756 werden samt Überschriften

aufgehoben.

7. Der § 757 samt Überschrift wird wie folgt

geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„II. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten";

b) im Abs. 1 hat das Wort „ehelichen"- zu

entfallen;

c) der Abs. 2 hat zu entfallen;

d) der Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)".

8. Der § 758 hat zu lauten

„§ 758. Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig

enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches

Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung

weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt

gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu

dessen Fortführung entsprechend den bisherigen

Lebensverhältnissen erforderlich sind."

9. Im § 767

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)";

b) wird folgender zweiter Absatz angefügt

„(2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a

erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht."

10. Der § 769 hat zu lauten

„§ 769. Aus den gleichen Gründen können auch

der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der

Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht

gröblich vernachlässigt hat."

11. Nach dem § 773 wird folgender § 773a samt

Überschrift eingefügt

„Pflichtteilsminderung

§ 773a. (1) Standen ein Elternteil und sein Kind

zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der

Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich

besteht, so mindert sich der Pflichtteil dieses

Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und

seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes

und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen

Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser

anordnet, auf die Hälfte.

(2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäß für die

Pflichtteilsminderung."

12. Im § 779

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

„(1)";

b) wird folgender zweiter Absatz angefügt

„(2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen

Noterben, dessen Pflichtteil gemindert worden ist,

können nur den geminderten Pflichtteil fordern."

13. Der § 783, dessen Überschrift unverändert

bleibt, hat zu lauten

„§ 783. In allen Fällen, wo einem Noterben der

gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder

nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen

sowohl die eingesetzten Erben als auch die

Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem

gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig

zur vollständigen Entrichtung beitragen."

Artikel II

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1955 vom 30. Juni 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert

Der § 7 Abs. 1 Z I 2 hat zu lauten

„2. die Kinder; als solche gelten auch

a) die an Kindes Statt angenommenen Personen,

b) die Stiefkinder."

Artikel III

Schluß- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der

Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gestorben ist.

2. § 45 des Generalsanitätsnormativums vom

2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und § 71 des

Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung),

werden aufgehoben.

3. Mit der Vollziehung des Art. I ist der

Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des

Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.

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