656. Bundesgesetz: Erbrechtsänderungsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt
geändert
1. Der § 540, dessen Überschrift unverändert
bleibt, hat zu lauten
„§ 540. Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich
strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen
werden kann und mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus
dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern
sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber
gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des
Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den
Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser
vergeben habe."
2. Der § 730 samt Überschrift hat zu lauten
„Gesetzliche Erben
§ 730. (1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte
und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in
nächster Linie verwandt sind.
(2) Die Abstammung muß zu Lebzeiten des
Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden
Personen feststehen oder zumindest gerichtlich
geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen
genügt es, daß die Abstammung binnen Jahresfrist
nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend
gemacht wird."
3. Die Überschrift zu § 731 hat zu lauten
„I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten"
4. Im § 732 hat das Wort „eheliche" zu entfallen.
5. Im § 751 hat das Wort „ehelichen" zu
entfallen.
6. Die §§ 752 bis 756 werden samt Überschriften
aufgehoben.
7. Der § 757 samt Überschrift wird wie folgt
geändert
a) Die Überschrift hat zu lauten
„II. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten";
b) im Abs. 1 hat das Wort „ehelichen"- zu
entfallen;
c) der Abs. 2 hat zu entfallen;
d) der Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)".
8. Der § 758 hat zu lauten
„§ 758. Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig
enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches
Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung
weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt
gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu
dessen Fortführung entsprechend den bisherigen
Lebensverhältnissen erforderlich sind."
9. Im § 767
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)";
b) wird folgender zweiter Absatz angefügt
„(2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a
erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht."
10. Der § 769 hat zu lauten
„§ 769. Aus den gleichen Gründen können auch
der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der
Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht
gröblich vernachlässigt hat."
11. Nach dem § 773 wird folgender § 773a samt
Überschrift eingefügt
„Pflichtteilsminderung
§ 773a. (1) Standen ein Elternteil und sein Kind
zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der
Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich
besteht, so mindert sich der Pflichtteil dieses
Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und
seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes
und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen
Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser
anordnet, auf die Hälfte.
(2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäß für die
Pflichtteilsminderung."
12. Im § 779
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung
„(1)";
b) wird folgender zweiter Absatz angefügt
„(2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen
Noterben, dessen Pflichtteil gemindert worden ist,
können nur den geminderten Pflichtteil fordern."
13. Der § 783, dessen Überschrift unverändert
bleibt, hat zu lauten
„§ 783. In allen Fällen, wo einem Noterben der
gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder
nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen
sowohl die eingesetzten Erben als auch die
Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem
gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig
zur vollständigen Entrichtung beitragen."
Artikel II
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 vom 30. Juni 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert
Der § 7 Abs. 1 Z I 2 hat zu lauten
„2. die Kinder; als solche gelten auch
a) die an Kindes Statt angenommenen Personen,
b) die Stiefkinder."
Artikel III
Schluß- und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der
Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gestorben ist.
2. § 45 des Generalsanitätsnormativums vom
2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und § 71 des
Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung),
werden aufgehoben.
3. Mit der Vollziehung des Art. I ist der
Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des
Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.