656. Bundesgesetz: Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten
an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
Bildungsanstalten für Erzieher, land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten
und Instituten, Akademien für Sozialarbeit,
Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen
Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen
Akademien und Religionspädagogischen
Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter
für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen
und Religionspädagogischen Instituten. Weiters
gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen)
und Besuchserzieher, die die Schüler der
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen
der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den
Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während
des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.
(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter
an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz
nur im Rahmen der Voraussetzungen der
§§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter
Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit
Organisationsstatut handelt, welche mit den im
Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen
hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und
Organisation vergleichbar sind.
(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch
die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet.
Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht
jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die
Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine
Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
nicht begründet.
(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je
Unterrichtsstunde
1. für Unterrichtsveranstaltungen,
für die eine LPA-Verwendungsgruppe
vorgesehen ist S 566,—
2. für fachtheoretische und didaktische
Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter Z 1 fallen,
sowie für Unterrichtsveranstaltungen
der Schulpraxis S 404,—
3. für den Unterricht in einer praktischen
Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit S 278,—.
(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für
Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen
und Religionspädagogischen Instituten sowie an
den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten beträgt
für den ersten bis dritten Halbtag je .... S 300,—
für den vierten bis sechsten Halbtag je .. S 230,—
für den siebenten und die folgenden
Halbtage je S 200,—.
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung
an diesem Halbtag mindestens vier
Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für
den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann,
wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag
mindestens zwei Stunden umfaßt.
(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen)
und Besuchserzieher, die die Schüler der
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie
der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen
der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den
Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während
des Unterrichtsjahres zu betreuen haben,
beträgt
je Schüler und Praxisstunde S 10,—.
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge
erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres
um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage in dem dem jeweiligen
1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(8) Weiters gebührt zu den Vergütungen nach
den Abs. 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Abs. 7
und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes,
sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer
unterliegen.
(9) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden
Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge
zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt
und Restbeträge von 50 und mehr Groschen
auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt
werden. Der Berechnung einer allfälligen
weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten
Beträge zugrunde zu legen.
§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener
Vergütungen sind §§ 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden
Fassung, sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten jedoch der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall
festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in
die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen
gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten jedoch der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3
jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit
der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen
in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.