Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
656_1987 AT

656. Bundesgesetz: Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Bundesgesetz: Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten

an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,

Bildungsanstalten für Erzieher, land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten

und Instituten, Akademien für Sozialarbeit,

Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen

Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter

für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen

und Religionspädagogischen Instituten. Weiters

gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen)

und Besuchserzieher, die die Schüler der

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen

der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während

des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter

an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz

nur im Rahmen der Voraussetzungen der

§§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung,

soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter

Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit

Organisationsstatut handelt, welche mit den im

Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen

hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und

Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch

die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet.

Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht

jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die

Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine

Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je

Unterrichtsstunde

1. für Unterrichtsveranstaltungen,

für die eine LPA-Verwendungsgruppe

vorgesehen ist S 566,—

2. für fachtheoretische und didaktische

Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter Z 1 fallen,

sowie für Unterrichtsveranstaltungen

der Schulpraxis S 404,—

3. für den Unterricht in einer praktischen

Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit S 278,—.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen

und Religionspädagogischen Instituten sowie an

den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .... S 300,—

für den vierten bis sechsten Halbtag je .. S 230,—

für den siebenten und die folgenden

Halbtage je S 200,—.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung

an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für

den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag

mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen)

und Besuchserzieher, die die Schüler der

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie

der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen

der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während

des Unterrichtsjahres zu betreuen haben,

beträgt

je Schüler und Praxisstunde S 10,—.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge

erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres

um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines

Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage in dem dem jeweiligen

1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Weiters gebührt zu den Vergütungen nach

den Abs. 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Abs. 7

und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes,

sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer

unterliegen.

(9) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden

Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge

zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt

und Restbeträge von 50 und mehr Groschen

auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt

werden. Der Berechnung einer allfälligen

weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten

Beträge zugrunde zu legen.

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener

Vergütungen sind §§ 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden

Fassung, sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten jedoch der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall

festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in

die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen

gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten jedoch der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3

jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das

Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit

der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst und des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen

in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →