656. Verordnung: Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über den Betrieb und die Beaufsichtigung der
Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, wird
verordnet
Jahresabschluß
§ 1. (1) Die Verhandlung des obersten Organs
über den Jahresabschluß ist mit der Verhandlung
über die Verteilung des Jahresüberschusses und
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates
zu verbinden.
(2) Der Jahresabschluß besteht
1. bei Vereinen, die Sachschadenversicherungen
für Gebäude und das zugehörige Inventar
zum Gegenstand haben, bei Pensions- und
Sterbekassen sowie bei Vereinen, die die
Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine
zum Gegenstand haben, aus der Vermögensrechnung
und der Betriebsrechnung,
2. bei Vereinen, die nur den Betrieb der Tierversicherung
zum Gegenstand haben, aus
der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung.
(3) Vereine, die sowohl Sachschadenversicherungen
für Gebäude und das zugehörige Inventar
als auch die Tierversicherung betreiben, haben
die Betriebsrechnung für Sachschadenversicherungen
und die Erfolgsrechnung für die Tierversicherung
gesondert zu erstellen.
(4) Der Jahresabschluß ist unter Beachtung der
in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen.
(5) Für die Wertansätze in der Vermögensrechnung
oder der Vermögensübersicht gelten
die Bestimmungen über die Wertansätze in der
Bilanz von Versicherungsunternehmen, die nicht
kleine Vereine sind, sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen über den Jahresabschluß
gelten sinngemäß auch für die Rechnungslegung
zu Beginn und im Verlauf der Abwicklung.
(7) Über die Versammlung des obersten
Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses
zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die zu enthalten hat
1. Datum und Ort der Versammlung,
2. die Feststellung der Beschlußfähigkeit,
3. die Tagesordnungspunkte,
4. den Geschäftsbericht und den Bericht der
Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden,
5. den wesentlichen Iahalt der Beratung über
die Tagesordnungspunkte und die hierüber
gefaßten Beschlüsse,
6. außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern
des obersten Organs vorgebrachte
Wünsche, Anregungen und Beschwerden.
Verteilung des Jahresüberschusses
§ 2. Der Vorstand hat dem obersten Organ
einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses
vorzulegen (§ 42 VAG). Das oberste
Organ beschließt in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahres über die Verteilung eines
sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden
Jahresüberschusses. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat aus wichtigem Grund diese
Frist über Antrag des Vorstands zu verlängern.
Weicht der Beschluß des obersten Organs vom
Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine
dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses
vorzunehmen.
Geschäftsbericht
§ 3. (1) Im Geschäftsbericht sind die Entwicklung
der Beitragseinnahmen, der Schadenleistungen
und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse
sowie die finanziellen
Verhältnässe des Vereins darzustellen.
(2) Ist in der Satzung nicht anderes vorgesehen,
so kann der Geschäftsbericht mündlich
an die Versammlung des obersten Organs, die
die Verhandlung des Jahresabschlusses zum
Gegenstand hat, erstattet werden.
(3) Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses
durch ein besonderes Organ vor (§ 85
Abs. 2 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über
ihre Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen
an den Geschäftsbericht anzuschließen.
(4) Im Geschäftsbericht von Pensions- und
Sterbekassen ist auch die Entwicklung des Bestandes
an Mitgliedern, bei Pensionskassen auch
des Bestandes an Pensionsempfängern, gegliedert
nach Pensionisten, Witwen und Waisen, darzustellen.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 4. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
bis längstens sechs Wochen nach Feststellung des
Jahresabschlusses vorzulegen
1. der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen
Unterschrift sämtlicher Mitglieder
des Vorstands und, sofern diese Funktion
besteht, des Kassiers;
2. das Protokoll über die Versammlung des
obersten Organs, in der der Jahresabschluß
verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen
Unterschrift des Vorsitzenden und,
wenn diese Funktion besteht, des Schriftführers,
einschließlich des Geschäftsberichtes
(§ 3);
3. eine Aufstellung der Einlagen bei Kreditunternehmen
unter Angabe der Kreditunternehmen,
der Höhe der Einlagen am Ende
des Geschäftsjahres und der für das Geschäftsjahr
gutgeschriebenen Zinsen;
4. eine Aufstellung der Wertpapiere des Vereins
unter Angabe des Zinssatzes, des Nennwertes,
der Anschaffungskosten und des
Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;
5. eine Aufstellung der vom Verein gewährten
Darlehen unter Angabe des Schuldners, des
Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des
Buchwertes am Beginn und am Ende des
Geschäftsjahres;
6. eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften
und das Inventar des Vereins,
aus der Abschreibungen und Bestandsänderungen
während des Geschäftsjahres ersichtlich
sind;
7. Bestätigungen von Kreditunternehmen über
die bei ihnen zum Ende des Geschäftsjahrs
bestehenden Einlagen und Wertpapierdepots
des Vereins;
8. von Vereinen, die Sachschadenversicherungen
für Gebäude und das zugehörige Inventar
oder die Tierversicherung zum Gegenstand
haben, auch eine Aufstellung der
wesentlichen Betriebsmerkmale (statistischer
Ausweis) anhand der in der Anlage enthaltenen
Formblätter 9.und 10;
9. von Pensions- und Sterbekassen auch eine
versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu
erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten,
sofern diese nach der Satzung zu
erstellen sind.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft. Sie ist erstmals für Geschäftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 1978 enden, anzuwenden.