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656_1978 AT

656. Verordnung: Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Verordnung: Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Auf Grund des § 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung der

Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, wird

verordnet

Jahresabschluß

§ 1. (1) Die Verhandlung des obersten Organs

über den Jahresabschluß ist mit der Verhandlung

über die Verteilung des Jahresüberschusses und

über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates

zu verbinden.

(2) Der Jahresabschluß besteht

1. bei Vereinen, die Sachschadenversicherungen

für Gebäude und das zugehörige Inventar

zum Gegenstand haben, bei Pensions- und

Sterbekassen sowie bei Vereinen, die die

Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine

zum Gegenstand haben, aus der Vermögensrechnung

und der Betriebsrechnung,

2. bei Vereinen, die nur den Betrieb der Tierversicherung

zum Gegenstand haben, aus

der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung.

(3) Vereine, die sowohl Sachschadenversicherungen

für Gebäude und das zugehörige Inventar

als auch die Tierversicherung betreiben, haben

die Betriebsrechnung für Sachschadenversicherungen

und die Erfolgsrechnung für die Tierversicherung

gesondert zu erstellen.

(4) Der Jahresabschluß ist unter Beachtung der

in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen.

(5) Für die Wertansätze in der Vermögensrechnung

oder der Vermögensübersicht gelten

die Bestimmungen über die Wertansätze in der

Bilanz von Versicherungsunternehmen, die nicht

kleine Vereine sind, sinngemäß.

(6) Die Bestimmungen über den Jahresabschluß

gelten sinngemäß auch für die Rechnungslegung

zu Beginn und im Verlauf der Abwicklung.

(7) Über die Versammlung des obersten

Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses

zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die zu enthalten hat

1. Datum und Ort der Versammlung,

2. die Feststellung der Beschlußfähigkeit,

3. die Tagesordnungspunkte,

4. den Geschäftsbericht und den Bericht der

Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden,

5. den wesentlichen Iahalt der Beratung über

die Tagesordnungspunkte und die hierüber

gefaßten Beschlüsse,

6. außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern

des obersten Organs vorgebrachte

Wünsche, Anregungen und Beschwerden.

Verteilung des Jahresüberschusses

§ 2. Der Vorstand hat dem obersten Organ

einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses

vorzulegen (§ 42 VAG). Das oberste

Organ beschließt in den ersten fünf Monaten

des Geschäftsjahres über die Verteilung eines

sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden

Jahresüberschusses. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat aus wichtigem Grund diese

Frist über Antrag des Vorstands zu verlängern.

Weicht der Beschluß des obersten Organs vom

Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine

dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses

vorzunehmen.

Geschäftsbericht

§ 3. (1) Im Geschäftsbericht sind die Entwicklung

der Beitragseinnahmen, der Schadenleistungen

und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse

sowie die finanziellen

Verhältnässe des Vereins darzustellen.

(2) Ist in der Satzung nicht anderes vorgesehen,

so kann der Geschäftsbericht mündlich

an die Versammlung des obersten Organs, die

die Verhandlung des Jahresabschlusses zum

Gegenstand hat, erstattet werden.

(3) Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses

durch ein besonderes Organ vor (§ 85

Abs. 2 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über

ihre Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen

an den Geschäftsbericht anzuschließen.

(4) Im Geschäftsbericht von Pensions- und

Sterbekassen ist auch die Entwicklung des Bestandes

an Mitgliedern, bei Pensionskassen auch

des Bestandes an Pensionsempfängern, gegliedert

nach Pensionisten, Witwen und Waisen, darzustellen.

Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

§ 4. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

bis längstens sechs Wochen nach Feststellung des

Jahresabschlusses vorzulegen

1. der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen

Unterschrift sämtlicher Mitglieder

des Vorstands und, sofern diese Funktion

besteht, des Kassiers;

2. das Protokoll über die Versammlung des

obersten Organs, in der der Jahresabschluß

verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen

Unterschrift des Vorsitzenden und,

wenn diese Funktion besteht, des Schriftführers,

einschließlich des Geschäftsberichtes

(§ 3);

3. eine Aufstellung der Einlagen bei Kreditunternehmen

unter Angabe der Kreditunternehmen,

der Höhe der Einlagen am Ende

des Geschäftsjahres und der für das Geschäftsjahr

gutgeschriebenen Zinsen;

4. eine Aufstellung der Wertpapiere des Vereins

unter Angabe des Zinssatzes, des Nennwertes,

der Anschaffungskosten und des

Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;

5. eine Aufstellung der vom Verein gewährten

Darlehen unter Angabe des Schuldners, des

Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des

Buchwertes am Beginn und am Ende des

Geschäftsjahres;

6. eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften

und das Inventar des Vereins,

aus der Abschreibungen und Bestandsänderungen

während des Geschäftsjahres ersichtlich

sind;

7. Bestätigungen von Kreditunternehmen über

die bei ihnen zum Ende des Geschäftsjahrs

bestehenden Einlagen und Wertpapierdepots

des Vereins;

8. von Vereinen, die Sachschadenversicherungen

für Gebäude und das zugehörige Inventar

oder die Tierversicherung zum Gegenstand

haben, auch eine Aufstellung der

wesentlichen Betriebsmerkmale (statistischer

Ausweis) anhand der in der Anlage enthaltenen

Formblätter 9.und 10;

9. von Pensions- und Sterbekassen auch eine

versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu

erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten,

sofern diese nach der Satzung zu

erstellen sind.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft. Sie ist erstmals für Geschäftsjahre, die

nach dem 31. Dezember 1978 enden, anzuwenden.

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