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656_1977 AT

656. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

392 zusätzliche Kapitalanteile in

Höhe von je 100000 US-Dollar mit dem Gewicht

und Feingehalt vom 1. Juli 1944 zu

zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung (dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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