656_1977
AT
656. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 656. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
1977_656_0 656. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
392 zusätzliche Kapitalanteile in
Höhe von je 100000 US-Dollar mit dem Gewicht
und Feingehalt vom 1. Juli 1944 zu
zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung (dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.