656. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße
wird im Bereich der Gemeinde Annaberg wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekt-km 43,977, verläuft im wesentlichen
entlang dem linken Ufer des Türnitzbaches und
bindet bei Projekt-km 49,921 in die bestehende
Bundesstraße wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und beim Gemeindeamt Annaberg
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen
Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 35 m
beiderseits der Straßenachse.