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656_1973 AT

656. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 656. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße

wird im Bereich der Gemeinde Annaberg wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekt-km 43,977, verläuft im wesentlichen

entlang dem linken Ufer des Türnitzbaches und

bindet bei Projekt-km 49,921 in die bestehende

Bundesstraße wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und beim Gemeindeamt Annaberg

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen

Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 35 m

beiderseits der Straßenachse.

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